Flüchtlingsrecht, Asylrecht
Flüchtlinge aus der ehemaligen Jugoslawien, Irak und Afganistan
OVG Berlin: Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Minderjährigkeit bei einer Aufenthaltsbefugnis gemäß § 31 AuslG Beschluss des OVG Berlin
Die Abschiebung eines volljährigen Antragstellers ist nicht aus Gründen des Familienschutzes rechtlich unmöglich.
Solcher Schutz folgt nicht aus §§ 31 Abs. 1, 30 Abs. 3 AuslG. Danach hat die Ausländerbehörde nach Ermessen (“darf”) darüber zu befinden, ob sie dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers, der eine Aufenthaltsbefugnis besitzt, eine Aufenthaltsbefugnis nach Maßgabe des § 30 Abs. 1 bis 4 AuslG erteilt. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm muss der Ausländer die Aufenthaltsbefugnis inne haben, während das Kind noch minderjährig ist, soll das Erteilungsermessen eröffnet sein. Es genügt nicht, dass der das Aufenthaltsrecht vermittelnde Ausländer nach Eintritt der Volljährigkeit seines Kindes eine Aufenthaltsbefugnis erhält, sei es auch, dass er die zu ihrem Erwerb erforderlichen Schritte noch während dessen Minderjährigkeit eingeleitet hat. Diese dem Wortlaut folgende Interpretation trägt auch dem Zweck der Norm, nämlich dem Schutz der aus Eltern und minderjährigen Kindern bestehenden Kleinfamilie, und damit auch Art. 6 Abs. 1 GG Rechnung. Gegenteiliges lässt sich dem Urteil des VGH BW, von 29. Juni 2000 (- 13 S 2740.99 - VBlBW 01, 30; vgl. auch Renner, Ausländerrecht, 7. Aufl. 1999, § 31 AuslG Rn. 6 und Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Ausländerrecht, § 31 AuslG Rn. 6 ff.) nicht entnehmen. Etwas anderes kann allenfalls gelten, wenn die Erteilung der Aufenthaltsbefugnis bzw. die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG von er Behörde missbräuchlich verzögert wird. Allein die lange Verfahrensdauer genügt dafür nicht.
VG Wiesbaden: Gefährdung wegen monarchistischen exilpolitischen Engagements (Quelle Informationsverbund Asyl)
Ausweisung eines anerkannten Asylberechtigten aus dem Iran, BayVGH
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