Schengenvisum
- Was ist ein Schengenvisum (Besuchs-, Touristen- oder Geschäftsvisum?
- Wo muss ein Schengenvisum beantragt werden?
- Welche Dauer hat ein Schengenvisum?
- Welche Unterlagen müssen bei der Beantragung vorgelegt werden?
- Verfahren bei Ablehnung des Schnegenvisum
- diverse nützliche Links zum Schengenvisum
Was ist ein Schengenvisum?
Ein sog. Schengenvisum ermöglicht die Einreise in alle Länder, die dem Schengener Abkommen (SDÜ) beigetreten sind. Dies sind zur Zeit:
| lfd. Nummer | Land | Beitritt (Unterzeichnung) | Inkraftsetzen des SDÜ |
|---|---|---|---|
| 1 | Belgien | 14. Juni 1985 / 19. Juni 1990 | 26. März 1995 |
| 2 | Deutschland | 14. Juni 1985 / 19. Juni 1990 | 26. März 1995 |
| 3 | Frankreich | 14. Juni 1985 / 19. Juni 1990 | 26. März 1995 |
| 4 | Luxemburg | 14. Juni 1985 / 19. Juni 1990 | 26. März 1995 |
| 5 | Niederlande | 14. Juni 1985 / 19. Juni 1990 | 26. März 1995 |
| 6 | Spanien | 25. Juni 1991 | 26. März 1995 |
| 7 | Portugal | 25. Juni 1991 | 26. März 1995 |
| 8 | Italien | 27. November 1990 | 26. Oktober 1997 |
| 9 | Österreich | 28. April 1995 | 1. Dezember 1997 |
| 10 | Griechenland | 6. November 1992 | offiziell: 8. Dezember 1997 de facto: 26. März 2001 |
| 11 | Dänemark | 19. Dezember 1996 | 25. März 2001 |
| 12 | Island | 19. Dezember 1996 | 25. März 2001 |
| 13 | Norwegen | 19. Dezember 1996 | 25. März 2001 |
| 14 | Finnland | 19. Dezember 1996 | 25. März 2001 |
| 15 | Schweden |
- Grundsätzlich werden alle Visa, die nicht für einen Daueraufenthalt in einem der vorgenannten Länder beantragt werden, als Schengenvisa erteilt.
- Die auf dem Visumetikett angegebene Aufenthaltsdauer versteht sich dabei als maximal zulässige Aufenthaltsdauer im gesamten Schengen-Raum (nicht pro Schengen-Staat).
Wo muss ein Schengenvisum beantragt werden?
- Zuständig für die Erteilung eines Schengenvisums ist die Auslandsvertretung, in dessen Hoheitsgebiet das Reiseziel liegt.
- Gibt es mehrere Reiseziele, so ist die Auslandsvertretung des Staates zuständig, in dessen Hoheitsgebiet das Hauptreiseziel liegt. Die jeweilige Auslandsvertretung bestimmt nach Entgegennahme des Antrags im Einzelfall und unter Würdigung der Gesamtumstände und insbesondere unter Berücksichtigung des Reiseziels, des Reisewegs und der beabsichtigten Aufenthaltsdauer, in welchem Staat das Hauptreiseziel liegt. Bei der Prüfung dieser Kriterien stützen sich die Auslandsvertretungen insbesondere auf die von Ihnen vorgelegten Belege.
- Stellen ein oder mehrere Reiseziele den Grund bzw. eine Ergänzung zu einem anderen Reiseziel dar, so ist die Auslandsvertretung des Staates zuständig, in dessen Hoheitsgebiet der wesentliche Reisezweck und -ziel liegt.
- Stellt kein Reiseziel den Grund bzw. eine Ergänzung zu einem anderen Reiseziel dar, so ist die Auslandsvertretung des Staates zuständig, in dessen Hoheitsgebiet die längste Aufenthaltsdauer vorgesehen ist (und bei Vorliegen gleicher Aufenthaltsdauer der Staat, in der der erste Aufenthalt stattfindet).
Wenn kein Schengener Staat als Hauptreiseziel bestimmt werden kann, so ist die Auslandsvertretung zuständig, über dessen Aussengrenzen in das Gebiet der Schengener Staaten eingereist werden soll (erste Einreise).
Achtung:
Die Einreisebehörden an den Aussengrenzen des Gebietes der Schengener Staaten überprüfen die Einhaltung o.a. Regelungen und haben das Recht, die Einreise zu verweigern, wenn ein Schengenvisum nicht von der Auslandsvertretung des dafür zuständigen Staates erteilt wurde.
Zuständig für die Visumerteilung ist die Auslandsvertretung, in deren Amtsbezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt bzw. seinen Wohnsitz hat. In Ausnahmefällen und mit Zustimmung der für den Wohnsitz zuständigen deutschen Auslandsvertretung kann dem Antragsteller auch eine Auslandsvertretung, in deren Amtsbezirk er sich vorübergehend aufhält, das zur Einreise erforderliche Visum erteilen. Diese Möglichkeit kommt insbesondere in Fällen von besonderer humanitärer, wirtschaftlicher oder politischer Bedeutung in Betracht.
Welche Dauer hat ein Schengenvisum?
Das sog. "Schengen-Visum" ist sechs Monate gültig und berechtigt zu einem Aufenthalt von 90 Tagen innerhalb dieses Zeitraumes. Von dem Zeitpunkt der ersten Einreise an gilt eine Wartefrist von 6 Monaten für die Beantragung eines weiteren Schengenvisums.
Es berechtigt nur zu Besuchs-; Touristen- oder Geschäftsreisen.
Welche Unterlagen müssen bei der Beantragung vorgelegt werden?
- Ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular
- 1- 2 Passfotos
- Nachweis über den Abschluss einer Krankenversicherung
- Bestätigung über einen Rückflug innerhalb von 90 Tagen (nicht drei Monate)
- Verpflichtungserklärung eines deutschen Staatsbürgers oder einer in Deutschland lebenden Person. Die Unterschrift ist bei der Ausländerbehörde in Deutschland oder bei der Auslandsvertretung Deutschlands zu beglaubigen. Einkommensnachweise sind vorzulegen.
- In der Regel sind auch Kopien aller Unterlagen vorzulegen.
Beachten Sie:
Ein Schengenvisum berechtigt nicht zum Daueraufenthalt, zur Eheschließung oder Arbeitsaufnahme. in den Schengenstaaten. Antragsteller, welche einen über drei Monate hinausgehenden Aufenthalt beabsichtigen, dürfen nicht mit Schengenvisum einreisen, da dies ordnungsrechtliche und strafrechtliche Konsequenzen haben kann.
Verfahren bei Ablehnung des Schnegenvisum
Die Versagung eines Visums bedarf nach Information der Bundesregierung der Schriftform, jedoch keiner Begründung und keiner Rechtsbehelfsbelehrung (§ 66 Abs. 2 AuslG). Antragsteller könnten in diesen Fällen innerhalb eines Jahres nach Eröffnung der Versagung ein Rechtsmittel einlegen (§ 58 Abs.2 Satz 1 VwGO); soweit die Visumsversagung von einer deutschen Auslandsvertretung erlassen worden sei, kann ohne ein Vorverfahren direkt Klage zu dem Verwaltungsgericht erhoben werden, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz habe (§§ 68 Abs. 1 Nr. 1,52 Nr. 2 Satz 4 VwGO). Darüber hinaus besteht die Möglichkeit eines formlosen Rechtsbehelfs (»Remonstration«), der bei der zuständigen Auslandsvertretung durch den Antragsteller eingelegt werden könne und aufgrund dessen die Versagung überprüft werde. Wird die Versagung aufrechterhalten, ergeht ein mit Gründen und einer förmlichen Rechtsbehelfsbelehrung versehener Bescheid, gegen den innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim selben Gericht Klage erhoben werden kann (§ 74 Satz 2 VwGO).
Nützliche Links zum Schengenvisum
- Allgemeine Anwendungshinweise zum Schengener Durchführungsabkommen (AAH- SDÜ)
- Gemeinsame Konsularische Instruktion an die Diplomatischen Missionen und die Konsularischen Vertretungen, die von Berufskonsularbeamten geleitet werden
- Deutsche Botschaft in Bangkok
Für einfache Rechtsfragen nutzen Sie unsere Onlineberatung oder die Sofortberatung am Telefon 09001 / 18 18 88 (EUR 1,99 / Min)
Zu allgemeinen Fragen schreiben Sie uns bitte eine Email an RainBuemlein@buema.net.
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