Einreise und Aufenthalt der mit EU-Staatsangehörigen verheirateten Thailänder
Eine Information der Rechtsanwaltskanzlei Bümlein
EU- Staatsangehörige genießen nach den Europäischen Verträgen, Richtlinien und Verordnungen Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Union und damit verbunden auch ein Niederlassungs- und Arbeitsrecht. Sie benötigen deshalb für eine Einreise und eine Erwerbstätigkeit bis zu drei Monaten keine Aufenthaltserlaubnis. Bei einem längeren Aufenthalt muss eine sogenannte Aufenthaltserlaubnis - EG – beantragt werden, welche meistens unproblematisch erteilt wird. In Berlin ist der Sachbereich IV ..... des Landeseinwohneramtes, Ausländerangelegenheiten, zuständig. Eine 5-jährige Aufenthaltserlaubnis – EG – wird in der Regel erteilt, wenn der EU-Ausländer einen Arbeitsvertrag vorlegt und kein (ergänzender) Sozialhilfebezug besteht. Zuvor hat der EU-Ausländer ein Aufenthaltsrecht zum Zwecke der Arbeitssuche.
Nach dem deutschen Aufenthaltsgesetz / EWG haben thailändische Staatsangehörige, die mit einem EU-Staatsbürger verheiratet sind, einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer 5-jährigen Aufenthaltserlaubnis – EG - .
Grundsätzlich benötigen die Thailänder dennoch ein Einreisevisum, z.B. wenn sie von Thailand aus zu dem sich in Deutschland aufhältlichen EU-Ausländer zum Zwecke der Familienzusammenführung einreisen wollen. Das Einreisevisum soll möglichst unkompliziert erteilt werden.
Da jedoch die Familienangehörigen von EU-Ausländern nach Europäischen Verträgen ebenfalls volle Freizügigkeit genießen, darf ein Verstoß gegen die Einreise- und Aufenthaltsvorschriften nicht durch Entfernung des Thailänders aus dem Bundesgebiet sanktioniert werden. Reist z.B. eine Thailänderin ohne Visum in das Bundesgebiet ein oder ist ihr Visum abgelaufen, und heiratet sie einen hier lebenden portugiesischen Staatsbürger, muss ihr die begehrte Aufenthaltserlaubnis – EG – erteilt werden.
Es ist allerdings zu beachten, dass diese Grundsätze nur für Fälle, die den sogenannten „Bezug zum Gemeinschaftsrecht“ aufweisen gilt. Eine mit einem Deutschen verheiratete Thailänderin kann keine Rechte daraus ableiten, dort gilt ausschließlich das deutsche Ausländergesetz.
Etwas anderes gilt – wie der EuGH vor Kurzem entschieden hat – wenn der deutsche Ehegatte in irgendeiner Form von seiner Freizügigkeit innerhalb der EU Gebrauch macht (nur der potenzielle Wille dazu, reicht nicht aus). Dies ist der Fall, wenn der Deutsche eine grenzüberschreitende Erwerbstätigkeit ausübt oder überwiegend grenzüberschreitende Dienstleistungen in EU-Länder erbringt. Zu den unantastbaren Bedingungen für die Ausübung der durch Gemeinschaftsrecht garantierten Freiheiten gehört auch das ungestörte Familienleben.
Die mit einem EU-Staatsbürger verheirateten Thailänder sind sogar insofern besser gestellt, weil sie auch dann Freizügigkeit innerhalb der EU genießen, wenn sie getrennt leben oder sich scheiden lassen wollen. Ihr Aufenthalt – EG – wird nicht nachträglich befristet werden. Eine Mindestbestandszeit der ehelichen Lebensgemeinschaft – wie im AuslG vorgesehen – enthält das europäische Recht nicht. Die Freizügigkeit steht natürlich unter dem Vorbehalt der Unterhaltssicherung.
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