Strengere Kontrollen im Visaverfahren

Die Bundesregierung hat in ihrer Antwort vom 20. Juni 2002 auf die Kleine Anfrage der Abg. Jelpke und der PDS-Fraktion (BT-Drs. 9321) Auskunft zu einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift über besondere Kontrollen der Auslandsvertretun- gen und der Ausländerbehörden vor Erteilung von Visa an Angehörige bestimmter Staaten gegeben (BT-Drs. 14/9507). Diese Verwaltungsvorschrift sei gemäß § 64 a Abs. 4 AuslG vom Bundesministerium des Innern (BMI) im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt (AA) und unter Berücksichtigung der aktuellen Sicherheitslage erlassen und als Verschlusssache - Nur für den Dienstgebrauch -eingestuft worden. Welche Staaten aus welchen Gründen in der Verwaltungsvorschrift aufgeführt werden, könne mit Rücksicht auf die Vertraulichkeit der Regelung nicht öffentlich gemacht werden. Auskunft erhielten die zuständigen Gremien des Deutschen Bundestags. Nach § 64 a Abs. 1 AuslG sei vorgesehen, dass die deutschen Auslandsvertretungen die im Visumverfahren erhobenen Daten der visumantragstellenden Person und des Einladers zur Feststellung von Versagungsgründen nach § 8 Abs. 1 Nr.5 AuslG an den Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz, den Militärischen Abschirmdienst, das Bundeskriminalamt und das Zollkriminalamt übermitteln könnten. Die Versagung eines Visums bedürfe der Schriftform, jedoch keiner Begründung und keiner Rechtsbehelfsbelehrung (§ 66 Abs. 2 AuslG). Antragsteller könnten in diesen Fällen innerhalb eines Jahres nach Eröffnung der Versagung ein Rechtsmittel einlegen (§ 58 Abs.2 Satz 1 VwGO); soweit die Visumsversagung von einer deutschen Auslandsvertretung erlassen worden sei, könne ohne ein Vorverfahren direkt Klage zu dem Verwaltungsgericht erhoben werden, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz habe (§§ 68 Abs. 1 Nr. 1,52 Nr. 2 Satz 4 VwGO). Darüber hinaus bestehe die Möglichkeit eines formlosen Rechtsbehelfs (»Remonstration«), der bei der zuständigen Auslandsvertretung durch den Antragsteller eingelegt werden könne und aufgrund dessen die Versagung überprüft werde. Werde die Versagung aufrechterhalten, ergehe ein mit Gründen und einer förmlichen Rechtsbehelfsbelehrung versehener Bescheid, gegen den innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim selben Gericht Klage erhoben werden könne (§ 74 Satz 2 VwGO).

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