Aufenthaltsrecht nach Volljährigenadoption
Nach höchstrichterlicher Rechtssprechung kann die Abschiebung eines erst als Volljähriger adoptierten Ausländers, der mit seinen Adoptiveltern in häuslicher Gemeinschaft lebt wegen Art. 6 I GG, Art. 8 I EMRK rechtlich unmöglich sein, wenn es sich um die Fortführung einer familiären Lebensgemeinschaft handelt, die der Ausländer schon als Minderjähriger mit seinen späteren Adoptiveltern begründet hat.
Vom Schutzbereich des Art. 6 GG umfasst sind also auch die Beziehungen eines erst als Volljähriger adoptierten Ausländers zu seinen Adoptiveltern.
Der durch Art. 6 GG verbürgte Familienschutz kann mithin zur Annahme eines rechtlichen Abschiebehindernisses i.S.d. § 55 II AuslG führen, da es dem gerade Volljährigem nicht zuzumuten ist, seine familiären Beziehungen durch eine Ausreise zu unterbrechen, nur weil die Adoption erst zum Zeitpunkt der Volljährigkeit durchgeführt worden war.
Entscheidend ist hierbei, dass es sich dabei nicht um die Neubegründung, sondern um eine Fortführung einer zunächst mit einer Minderjährigen in der Form der Erziehungsgemeinschaft bestehenden familiären Lebensgemeinschaft handelt.
Die zwangsweise Beendigung des Aufenthaltes eines volljährigen adoptierten Kindes, das bereits als Minderjähriger in familiärer Lebensgemeinschaft mit seinen Eltern gelebt hat, allein aus Gründen der Zuzugsbegrenzung kann also nicht mit Art. 6 GG vereinbar sein.
Da es sich hierbei nicht nur um ein vorübergehendes Abschiebehindernis handelt, sondern um ein dauerhaftes, sind in solchen Fällen Aufenthaltsbefugnisse zu erteilen.
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