Adoption und Einreise thailändischer Kinder

Die Adoption thailändischer Kinder durch deutsche Staatsangehörige kann nur in einem komplizierten Verfahren erreicht werden, an dem deutsche u n d thailändische Behörden und Gerichte mitwirken müssen.

Es ist ein Gutachten über die Geeignetheit der Adoptiveltern über das zuständige Jugendamt zu veranlassen. Unter Vorlage derselben ist das Adoptionsverfahren in Thailand durchzuführen. Grundsätzlich wird eine Art Probezeit für den Aufenthalt in Deutschland bestimmt, über deren Verlauf den thailändischen Behörden offiziell Bericht zu erstatten ist. Nach Zustimmung der thailändischen Behörden wird das Adoptionsverfahren in Deutschland nach deutschem Recht durchgeführt.(Ein entsprechen der Antrag soll schon vorher gestellt werden. Das Verfahren wird aber solange ausgesetzt, bis die Zustimmung der thailändischen Behörden vorliegt.)

Nach deutschem u n d thailändischen Verfahrensvorschriften ist die Zustimmung b e i d e r leiblicher Elternteile unabdingbare Voraussetzung für die Adoption. Hiervon kann nur abgewichen werden, wenn ein Elternteil verstorben ist.. Dies gilt auch dann, wenn dem zustimmenden Elternteil das alleinige Sorgerecht zusteht. Wenn ein Elternteil verschwunden ist und dies auch formell bewiesen werden kann, sihe hierzu

Adoption ausländischer Kinder nach deutschem Recht/ Ersetzung der Zustimmung des leiblichen Vaters

Für detaillierte Informationen zu der Adoption nach thailändischem Recht sowie Unterstützung im Rahmen des Adoptionsverfahrens stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung, E-Mail: thaireno@aol.com.

Nach der Heirat mit einer Thailänderin wollen die deutschen Ehegatten oft die Kinder der Thailänderin adoptieren. Dabei ist unbedingt darauf zu achten, dass eine Einreise nur dann möglich ist, wenn die Adoption bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes abgeschlossen ist. Wird das Kind volljährig, ist der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit und mithin die Gewährung eines Aufenthaltsrechts durch die Annahme als Kind nicht mehr möglich. Das gleiche gilt grundsätzlich auch für den Fall, daß sich das Kind aus anderen Gründen in Deutschland beim Stiefvater aufgehalten und erst nach Ereichen der Volljährigkeit adoptiert worden ist. Ausnahmen sind aber im letzten Fall möglich.

In aller Regel ist den wesentlichen praktischen Anliegen des deutschen Adoptivvaters schon damit gedient, dass die Kinder durch Familienzuzug nach Deutschland auf Antrag der Mutter (Visum zur Familienzusammenführung) ein Daueraufenthaltsrecht in der BRD erhalten. Soll das Kind erbrechtlich begünstigt werden, was im Rahmen der Adoption ohnehin kein schützenswertes Interesse darstellt, kann der deutsche Adoptivvater die entsprechende letztwillige Verfügung (Testament) treffen.

Anders als bei der Adoption genügt als Grundlage für ein Daueraufenthalt des Kindes in Deutschland das alleinige Sorgerecht der Mutter. Dieses kann durch den Ampoe (Bezirksamt in Thailand) bei Unverheirateten auch dann ausgesprochen werden, wenn ein Elternteil nicht auffindbar ist oder sich erkennbar jahrelang nicht um sein Kind gekümmert bzw. Kindesunterhalt bezahlt hat. Als Nachweis genügen regelmäßig Zeugnisse von Nachbarn sowie der örtlichen Polizeibehörde.

Sofern eine deutsch- thailändische Familie ein thailändisches Kind adoptieren möchte, das nicht das leibliche Kind der Thailänderin ist, sondern z. B. ihr Neffe ist, empfiehlt sich zunächst eine Adoption in Thailand, jedoch allein durch die thailändische Ehefrau durchzuführen. Danach kann das Kind auf Visum zur Familienzusammenführung mit der Mutter nach Deutschland einreisen.

Lebt das Kind einmal längere Zeit aufgrund eines Dauervisums in Deutschland, ist dort in Sprache und Kultur integriert, geht dort zur Schule u.s.w., kann das Adoptionsverfahren in Deutschland in der Praxis auch ohne die Zustimmung des Vaters bzw. die Mitwirkung der thailändischen Behörden geführt bzw. durchgesetzt werden.

Es ist jedoch darauf zu achten, dass ab Ereichen eines gewissen Alters die deutschen Behörden fast zwingend davon ausgehen, dass das Verlassen der Heimat nicht dem Kindeswohl entspricht. Etwas anders kann nur gelten, wenn die bisherigen Betreuungspersonen in Thailand auf Grund besonderer Änderung der Umstände nicht mehr im Stande sind, die weitere Betreuung zu übernehmen.

Weitere Infos über Adoption nach thailändischem Recht

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