Sozialrecht
Informationen und Entscheidungen zum Sozialrecht (SGB und AsylbLG)
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EU-Bürger aus alten EU-Ländern haben erleichterten Anspruch auf Sozialleistungen
In einem Verfahren betreffend die Leistungen nach dem SGB II für einen von uns vertretenen französischen Staatsbürger, welcher weniger als 1 Jahr in der Bundesrepublik gearbeitet hatte, sprach das Sozialgericht Berlin dem Antragsteller im einstweiligen Verfahren Leistungen nach dem SGB II zu (Beschluss vom 13.02.2009 – S 129 AS 4439/09 ER).
Entscheidend sei hier nicht die Frage, ob der ausländische Bürger von den Leistungen nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II ausgeschlossen ist, weil er sich ausschließlich zum Zwecke der Arrbeit in der Bundesrepublik aufhält. Diese Regelung ist nämlich auf Angehörige eines Mitgliedstaates des Europäischen Fürsorgeabkommens vom 11.12.1953 überhaupt nicht anwendbar. 15 EU-Staaten, sowie Island, Norwegen und die Türkei sind dem Abkommen mittlerweile beigetreten. Für den Bezug von Sozialleistungen in Deutschland bedeutet dies, dass legal in Deutschland lebende Angehörige dieser Länder Deutschen sozialhilferechtlich gleichgestellt sind.
Ebenso entschied das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg in einem ähnlich gelagerten Fall eines französischen Staatsbürger (Beschluss vom 11.01.2010 – L 25 AS 1831/09 ER), nachdem das Sozialgericht Berlin den Eilantrag zunächst abgelehnt hatte. Hier wurden dem Antragsteller Leistungen vorläufig gewährt, da die Frage nach der Anspruchsberechtigung gerade wegen der Anwendung des Europäischen Fürsorgeabkommens derart komplex ist, dass diese nicht im Eilverfahren, sondern nur in der Hauptsache geklärt werden kann. Da das Hauptsacheverfahren jedoch lang dauern kann, sind dem Antragsteller vorläufig die begehrten Leistungen zu bewilligen.
N.Beier
Rechtsanwältin
Kosten der Unterkunft bei Umzug in ein „teureres Bundesland“
Ausgangslage: Zieht ein Empfänger von Leistungen nach dem SGB II innerhalb Berlins oder eines anderen Vergleichsraums ohne Zustimmung der Sozialbehörde um und ist seine neue Wohnung teurer als die alte, zahlt die Behörde weiterhin nur die kleinere alte Miete, selbst wenn die neue Wohnung an sich angemessen wäre im Sinne von § 22 SGB II und der jeweiligen AV-Wohnen (Ausführungsvorschriften mit konkreten Miethöhen etc.). Damit soll die Landeskasse vor zu häufigen eigenmächtigen Umzügen geschont werden.
Fall: Im Fall des Bundessozialgerichtes Kassel ist nun ein Kläger von Bayern nach Berlin verzogen ohne Zustimmung der Behörde (BSG vom 01.06.2010 – B 4 AS 60/09 R). Zwar erhielt er in Berlin nach Antragstellung auch Leistungen nach dem SGB II, es wurden jedoch für seine neue Wohnung nur 193,00 EUR – die Miete der Wohnung in Bayern - übernommen, statt der Berliner Miete in Höhe von 300,00 EUR warm.
Nachdem zunächst das Sozialgericht Berlin dem Kläger Recht gegeben und ihm die volle neue Miete zugesprochen hatte, entschied das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg in der Berufung, dass dies nicht dem Sinn und Zweck des Gesetzes entspräche. Der Das Bundessozialgericht Kassel sah dies nun allerdings wiederum anders. Demnach spielt § 22 SGB II bei Umzügen in einen anderen Vergleichsraum gar keine Rolle. Der Vergleichsraum bezieht sich hierbei auf die Vergleichbarkeit der Mieten. Entsprechend konnte sich der Kläger in Berlin eine nach Berliner Maßstäben angemessene Wohnung anmieten, was er getan hatte. Es musste hierbei keine Rücksicht darauf genommen werden, dass die Miete in Bayern günstiger gewesen ist. Das JobCenter Berlin muss die 300,00 EUR Warmmiete zahlen.
N. Beier
Rechtsanwältin
Besondere Situation junger Familien auch bei Sanktionen zu berücksichtigen
Bei den Betroffenen handelte es sich um ein junges Paar – beide unter 25. Jahren - mit einem kleinen Baby. Zwischen dem Antragsteller und der Sozialbehörde waren Eingliederungsmaßnahmen wie die Vorlage von Bewerbungen und Teilnahme an Arbeitsmaßnahmen vereinbart worden. Nachdem es zu einem vom Antragsteller vermutlich verschuldeten Abbruch der Arbeitsgelegenheit kam, kürzte das JobCenter die Leistungen für den Antragsteller auf die angemessenen Unterkunftskosten im Wege einer Sanktion und strich somit sämtlich seine Regelleistungen in Höhe von 323,00 EUR. Zum Leben blieb ihm und der Familie also wesentlich weniger Geld.
Das Sozialgericht Berlin verurteilte das JobCenter, vorläufig die vollen Leistungen weiterzuzahlen (Beschluss vom 09.06.2010 – S 37 AS 17431/10). Begründet wurde die Entscheidung damit, dass zum einen zweifelhaft sei, ob die Sanktion überhaupt formell rechtmäßig war, da es wohl einer ausreichenden Belehrung über die Folgen eines derartigen Verhaltens des Antragstellers fehlte. Zudem wäre eine solche Sanktion auch deshalb unangemessen, da hierdurch die gesamte Kleinfamilie erheblichen Einbußen ausgesetzt wäre und bei jungen Familien unter 25 ein erhöhter Betreuungsbedarf besteht.
N. Beier
Rechtsanwältin
Kindergeld für Kinder, die sich im Ausland aufhalten
Anspruch auf Kindergeld hat grundsätzlich nur ein Elternteil, welcher seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Hierfür sind allein die tatsächlichen Verhältnisse maßgebend. Bloße Absichten oder melderechtliche Anmeldungen allein sind hierbei unerheblich.
Das Kind hingegen muss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland oder einem anderen EU-Staat haben.
Für Studien- und Schulaufenthalte im Ausland können andere Regelungen gelten, ebenso bei vom anderen Elternteil oder Dritten entführten Kindern. Bei einer Entziehung oder Entführung des Kindes ins Ausland kommt es nur zur Beendigung des inländischen Wohnsitzes, wenn die Umstände darauf schließen lassen, dass das Kind nicht zurückkehren wird. Selbst bei längerer Abwesenheit des Kindes bleibt der inländische Wohnsitz und damit die Zugehörigkeit zum Haushalt des inländischen Elternteils erhalten, wenn dieser umgehend die erforderlichen Schritte für die Rückführung des Kindes einleitet und die sonstigen Umstände eine Rückkehr des Kindes erfolgversprechend erscheinen lassen – so auch der Bundesfinanzgerichtshof, Urteile vom 19. März 2002 - VIII R52/01 und 30. Oktober 2002 - VIII R86/00.). Dies gilt bis zum 18. Lebensjahr des Kindes.
N. Beier
Rechtsanwältin
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