VG Wiesbaden: Gefährdung wegen monarchistischen exilpolitischen Engagements (Quelle Informationsverbund Asyl)

VG Wiesbaden: Gefährdung wegen monarchistischen exilpolitischen Engagements

Urteil vom 14.10.2003 - 4 E 1423/03.A (2) - (8 S., M4282)

Redaktionelle Vorbemerkung

Die Entscheidung weicht ausdrücklich von der ständigen Rechtsprechung des VGH Hessen zur Gefährdung monarchistischer Exilpolitiker ab.

Aus den Entscheidungsgründen

(...) Aufgrund der exilpolitischen Aktivitäten der Klägerin geht das Gericht davon aus, dass sie im Falle der Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit Repressalien i.S.d. § 51 Abs. 1 AuslG zu rechnen hätte. (...) Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme, der vorgelegten Lichtbilder und Dokumente und den Einlassungen der Klägerin im Verlaufe des gerichtlichen Verfahrens ist das Gericht davon überzeugt, dass sich die Klägerin seit ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland der Organisation NID angeschlossen hat und an zahlreichen öffentlichen Veranstaltungen dieser Organisation als Demonstrationsteilnehmerin, Betreuerin von Büchertischen und auch als Anmeldende i.S.d. § 14 des Gesetzes über Versammlungen und Aufzüge in Erscheinung getreten ist. Bei der Organisation NID – Wächter des ewigen Iran – handelt es sich um eine monarchistische Gruppe (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 20.06.1996 an das VG Kassel). Der Iran sieht alle oppositionellen Gruppierungen im Exil als potentielle Bedrohung an. Dementsprechend besteht seitens der iranischen Stellen ein Interesse an der Ausspähung als regimefeindlichen Aktivitäten (vgl. Lagebericht Iran des Auswärtigen Amtes vom 02.06.2003). Dies gilt auch für monarchistische Organisationen (vgl. Auskunft des Bundesamtes für Verfassungsschutz an das VG Münster vom 10.12.1997). Es ist auch davon auszugehen, dass im Ausland tätige, nicht regierungskonform eingestellte Organisationen von der iranischen Regierung genau beobachtet werden (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 20.06.1996 an das VG Kassel und Lagebericht Iran a.a.O.). Nach der Auskunft des bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz an das VG Ansbach vom 23.04.1996 ist überdies davon auszugehen, dass der iranische Nachrichtendienst V-Männer in allen oppositionellen Gruppen hat und führt, ihre Funktionäre, Anhänger, politische Versammlungen und Kontakte zu anderen Gruppen sehr genau beobachtet und stets über aktuelle Detailerkenntnisse verfügt. Die iranischen Stellen versuchen auch, alle Demonstrationen und Kundgebungen zu videografieren oder zu fotografieren. Nach der Auskunft des Bundesamtes für Verfassungsschutz an das VG Köln vom 13.06.1997 muss daher auch bei einer einmaligen Teilnahme an einer Demonstration von der Erfassung des Teilnehmers ausgegangen werden. Auch das Auswärtige Amt (Auskunft vom 26.01.1998 an das VG Münster) hält es für denkbar, dass iranische Stellen sowohl genaue Kenntnisse über die Namen der Mitglieder oppositioneller Gruppen haben als auch über die Teilnehmer an Demonstrationen.

Die Gründung oder Zugehörigkeit zu einer oppositionellen Organisation sowie die Tätigkeit für eine solche Gruppierung ist im Iran gesetzlich unter Strafe gestellt (vgl. Bundesamt für Verfassungsschutz an das VG Münster v. 18.12.1997). Auch das Auswärtige Amt geht in seinem Lagebericht vom 02.06.2003 davon aus, dass eine nach außen wirksame aktive politische Betätigung, die erkennbar den Sturz des Regimes oder des islamischen Systems zum Ziel hat, mit strafrechtlichen Maßnahmen strikt verfolgt wird.

Da zurückkehrende Asylbewerber mit Befragungen, Verhören, Haft und Folter rechnen müssen, wenn sich aus iranischer Sicht der Verdacht vergangener oder gegenwärtiger politischer Betätigung gegen das bestehende Regime erhärtet (vgl. amnesty international an das VG Hannover vom 17.12.1996 und Lagebericht Iran vom 02.06.2003, wo eingeräumt wird, dass es nach einer Rückführung zu Befragungen durch iranische Sicherheitsbehörden zum Auslandsaufenthalt und insbesondere zu den Kontakten in dieser Zeit kommen kann), ist auch davon auszugehen, dass die Klägerin im Falle der Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit entsprechenden Repressalien zu rechnen hätte.

Die vorstehenden Ausführungen widersprechen dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24.09.2002 (11 UE 254/98.A [20 S., M3619]), dem das Gericht bereits in der Vergangenheit allein aus prozessökonomischen Gründen gefolgt ist. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat zwar in der genannten Entscheidung ausgeführt, die Mitgliedschaft in offiziell verbotenen oppositionellen Gruppierungen sei untersagt und nach dem iranischen Strafrecht strafbar. Tatsächlich werde aber monarchistischen Gruppen im Iran ein äußerst geringes Bedrohungspotential zugemessen, so dass strafrechtliche Ahndungen weit seltener als gegenüber Angehörigen oppositioneller Gruppen – wie etwa Volksmudjaheddin oder Volksfedahin – erfolgten. Die Gefährdung für Anhänger monarchistischer Organisationen sei deshalb als nicht besonders groß anzusehen. Es bestehe nur ein relativ geringes Risiko wegen exilpolitischer Tätigkeit für monarchistische Organisationen im Iran strafrechtlich herangezogen zu werden. Es könne zwar nicht ausgeschlossen werden, dass aus willkürlichen und nicht vorhersehbaren Gründen im Einzelfall eine Beobachtung oder Repressalien gegenüber einem rückkehrenden Monarchisten erfolgen könne. Dieses Risiko hat ein iranischer Staatsangehöriger nach Auffassung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes aber zu tragen.

Diese Ausführungen, die nach Auffassung des erkennenden Gerichts bereits schwerlich mit dem oben geschilderten Gefahrenprognosemaßstab des Bundesverwaltungsgerichts in Übereinstimmung zu bringen waren und sind, können jedenfalls nach der nunmehr durchgeführten Beweisaufnahme der Rechtsfindung nicht mehr zugrundegelegt werden. (...)

Einsender: Ri. a. VG Birk, VG Wiesbaden

Quelle: Informationsverbund Asyl

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