Wirtschaftsrecht, Zivilrecht

Kinder haften jetzt erst ab 10 Jahre

Kinder haften im Strassenverkehr erst ab einem Alter von 10 Jahren, es sei denn sie führen den Schaden absichtlich herbei. Die frühere gesetzliche Regelung sah eine Haftung ab 7 Jahren vor. Diese Änderung war erforderlich, denn wissenschaftlich ist seit langer Zeit erwiesen, dass Kinder unter 10 Jahren in unserem unüberschaubaren Strassenverkehr überfordert sind und nicht entsprechend handeln können. Das neue Gesetz berücksichtigt das kindestypische Verhalten.

Schmerzensgeld unabhängig vom Verschulden

Bei ernsthaften Verletzungen muss jetzt auch unabhängig von Verschulden Schmerzensgeld geleistet werden. Führt ein fehlerhaftes Produkt zu Verletzungen, ist Schmerzensgeld zu zahlen, dabei kommt es nicht darauf an, ob der Hersteller etwas falsch gemacht hat.

Schäden durch Arzneimittel

Das neue Gesetz führt endlich Beweiserleichterungen ein. Denn nach vorherigem Recht war es für einen Betroffenen nur sehr schwer möglich zu beweisen, dass die Medikamente die Ursache für Schäden oder nicht gewünschte Folgen waren. Jetzt muss der Pharmahersteller beweisen, dass sein Medikament in ordnungsgemäßen Zustand die Fabrik verlassen hat. Der Betroffene Patient muss jetzt nur noch beweisen, dass das eingenommene Medikament grundsätzlich dazu geeignet ist, die eingetretenen Folgen herbeizuführen. Hierzu steht ihm ein Auskunftsanspruch gegenüber dem Pharmahersteller und den Überwachungsbehörden zu. Dann muss der Pharmahersteller beweisen, dass das Medikament gerade nicht Ursache der eingetretenen Beschwerden ist. Damit wird es zukünftig erfolgsversprechender für Betroffene gegen Pharmaunternehmen vorzugehen.

Kammergericht: Beweislast bei unverlangt zugesandter E-Mail

Nach einem mittlerweile rechtkräftigen Beschluss des Kammergerichts vom Januar 2002 muss derjenige, der unverlangt Werbe- E-Mails verschickt, auch beweisen, dass der Empfänger mit der Zusendung tatsächlich einverstanden war. Allein die Veröffentlichung einer E-Mail-Anschrift stellt keine Zustimmung zum Erhalt von Werbe- E- Mails dar.

Der Absebder solcher unverlangten E-Mails muss mit Schadensersatzansprüchen und Unterlassungsklagen des Empfängers rechnen, da auf Seiten des Empfängers durch die Aussortierung der E-Mails und deren Bearbeitung regelmäßig einen erheblichen Zeitaufwand entsteht und dadurch die Betriebsabläufe seines Unternehmens erheblich gestört sein können.

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