Einreise und Aufenthalt zum Zwecke der selbständigen Tätigkeit

Informationen der Rechtsanwälte Bümlein hinsichtlich der Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung für russische oder thailändische Unternehmer

  1. Kann ich als russischer oder thailändischer Unternehmer eine Aufenthaltsgenehmigung in Deutschland erlangen?

    Die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung für russische oder thailändische Unternehmer zwecks Unternehmensgründung in Deutschland ist grundsätzlich möglich, wenn auch im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt.

    Da in Deutschland allerdings seit langem strikte Zuwanderungsbegrenzungen gelten, bestehen für die Zulassung eines Erwerbstätigkeitsaufenthalts sehr strenge Voraussetzungen. Dies gilt insbesondere für Einreisenden aus den nicht begünstigten Ländern, zu denen auch Russland und Thailand gehören.

  2. Welches Verfahren ist für die Visaerteilung vorgesehen und welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

    1. Will ein russischer bzw. thailändischer Staatsangehörige zum Zwecke der Aufnahme einer Tätigkeit als Selbständiger nach Deutschland einreisen, so muss er einen entsprechenden Antrag bei der deutschen Botschaft in Moskau bzw. in Bangkok stellen.

      Im Gegensatz zur Visaerteilung für Besuchs- oder Geschäftsreisen mit einer Aufenthaltsdauer von maximal drei Monaten, wird bei einem Visum zur Aufnahme einer (selbständigen) Erwerbstätigkeit die Zustimmung der Ausländerbehörde am vorgesehenen Aufenthaltsort benötigt.

      Der Antrag wird von der Botschaft an die Ausländerbehörde weitergeleitet.

    2. Voraussetzung für die Erteilung der Zustimmung der Ausländerbehörde ist, dass ein Gesellschaftsvertrag oder ein Gründungsvertrag einer Zweigniederlassung in Deutschland vorliegt.

      Dies bedeutet, dass eine Aufenthaltsgewährung für einen russischen oder thailändischen Unternehmer erst nach der Gründung eines Unternehmens in Deutschland in Betracht kommt.

      Die Gründung einer Gesellschaft (z. B. einer GmbH) in Deutschland ist auch einem Ausländer möglich. Der Abschluss von Gesellschaftsverträgen in Deutschland erfolgt vor einem deutschen Notar. Je nach gewählter Gesellschaftsform, muss ein gewisses Gründungskapital vorhanden sein (z. B. bei einer GmbH mind. 25.000 Euro, von denen mindestens 12.500 Euro tatsächlich eingezahlt werden müssen). Das Gründungskapital steht nach der Eintragung in das Handelsregister zur freien Verfügung der Gesellschaft. Hinsichtlich der Ihnen zur Verfügung stehenden Gestaltungsmöglichkeiten werden wir Sie bei Bedarf gesondert informieren.

      Nicht verlangt wird allerdings, dass bereits eine Eintragung ins Handelsregister erfolgt ist. Ebenso wenig ist erforderlich, dass das Unternehmen bzw. Zweigniederlassung bereits die Handelsgeschäfte in Deutschland aufgenommen hat.

    3. Das Aufenthaltsgesuch leitet die Ausländerbehörde sodann an die Senatsverwaltung für Wirtschaft und Betriebe bzw. das zustädige Wirschaftsministerium zwecks Stellungnahme weiter.

      In aller Regel wir hier die eigentliche Entscheidung über den Antrag getroffen.

      Entscheidende Voraussetzung für die Zustimmung der Senatsverwaltung für Wirtschaft bzw. des zustädigen Wirschaftsministeriums ist, dass für die Niederlassung des ausländischen Unternehmers in Deutschland ein übergeordnetes wirtschaftliches Interesse besteht.

      Der Antragsteller muss also zum einen möglichst nachvollziehbar darstellen, dass die von ihm beabsichtigte Tätigkeit für die deutsche Wirtschaft von Vorteil ist. Zum anderen muss er begründen, dass für diese Tätigkeit seine dauerhafte persönliche Anwesenheit erforderlich ist.

      Diese sollte durch eine ausführliche schriftliche Darstellung und die Vorlage geeigneter Belege geschehen.

      Hierbei ist von zentraler Bedeutung, welche Tätigkeit der Einreisewillige ausüben wird (z.B. Geschäftsführer einer GmbH, Leiter einer Niederlassung etc.). So reicht die Beteiligung an einer in Deutschland gegründeten Firma nicht aus. Vielmehr muss nachgewiesen werden, dass die ständige Präsenz des Betroffenen in Deutschland benötigt wird, so z. B. wenn kein geeigneter Vertreter in Deutschland vorhanden ist, oder weil der Einreisende aufgrund seiner Fachkenntnisse und persönlicher Erfahrungen die Geschäfte in Deutschland selbst leiten muss.

      Für das übergeordnete wirtschaftliche Interesse sollen Unterlagen eingereicht werden, die wirtschaftliche Aussagen über das (Mutter-) Unternehmen in Russland bzw. Thailand machen: Umsatz- und Gewinnentwicklung, Bilanzen etc.

      Es soll der Grund der Unternehmensverlagerung bzw., Erweiterung nach Deutschland dargelegt bzw. nachgewiesen werden.(z. B. Rentabilitätsüberlegungen, stetig wachsende Nachfrage in osteuropäischen Ländern nach westeuropäischen Waren etc.).

      Es muss das konkret beabsichtigte Tätigkeitsfeld des Unternehmens (z. B. Handel mit Unterhaltungselektronik), sowie die angestrebte Form der Unternehmensgestaltung bzw. Erweiterung in Deutschland (z. B. Auf- oder Ausbau einer Verkaufskette etc.) dargelegt werden. Von großer Wichtigkeit ist hierbei die Frage, welche Investitionen mit welchen Volumen geplant sind; sowie inwiefern der Absatz deutscher Produktion gefördert wird.

      Ein wesentlicher Vorteil ist die Schaffung von Arbeitsplätzen durch das neue Unternehmen. Es soll daher nachgewiesen werden, dass deutsche Arbeitskräfte oder weitere, bereits in Deutschland wohnhafte Ausländer eingesetzt werden.

      Sehr relevant bei der Prüfung des wirtschaftlichen Bedürfnisses sind die bisherigen geschäftlichen Aktivitäten des russischen bzw. thailändischen Unternehmens in Deutschland. Es sollen Unterlagen über Geschäftsentwicklung der Firma, über die die Handelsgeschäfte bislang abgewickelt worden sind eingereicht werden.

      Sachdienlich sind auch Referenzen von anderen Geschäftspartnern, insbesondere von großen deutschen Firmen.

      HINWEIS! Bei den aufgeführten Punkten handelt es sich nicht um allgemein geltende Regeln. Vielmehr erfolgt die Prüfung unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles. Dies kann dazu führen, dass im Einzelfall andere Kriterien die Entscheidung beeinflussen.

      Es sollte daher sorgfältig geprüft werden, ob das wirtschaftliche Interesse auf weitere Gesichtspunkte gestützt werden kann.

    4. Gelangt die Senatsverwaltung für Wirtschaft zu dem Ergebnis, dass ein wirtschaftliches Interesse an der Tätigkeit des Antragstellers besteht, teilt sie dies der Ausländerbehörde mit. Diese wird der Visaerteilung dann in der Regel zustimmen. Eine Versagung kommt nur aufgrund besonderer Umstände in der Person des Einreisenden in Betracht, so z. B. wenn der Ausländer aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen worden ist, oder sonnst straffällig geworden ist.

      Stellt die Senatsverwaltung für Wirtschaft hingegen kein überragendes wirtschaftliches Interesse fest, wird die Ausländerbehörde die Zustimmung verweigern.

      Sobald die Zustimmung der Ausländerbehörde vorliegt, kann die Botschaft das Visum erteilen.

  3. Dauer des Verfahrens, Rechtsvertretung

    Ca. drei Wochen nach Beantragung des Visums bei der deutschen Auslandsvertretung in Russland bzw. in Thailand erreichen die Unterlagen die hiesige Ausländerbehörde. Mindestens 3-4 Wochen dauert das Prüfungsverfahren bei der Senatsverwaltung für Wirtschaft. Unter Anrechnung der Bearbeitungszeit der Ausländerbehörde und der Botschaft muss der Betroffene mit einer Bearbeitungsdauer von mindestens 3 Monaten rechnen.

    Zwecks reibungsloser Durchführung des Verfahrens verlangen die hiesigen Behörden, dass ein Ansprechpartner benannt wird. Die entsprechende Vollmacht einer Rechtsanwaltskanzlei soll vorliegen. Dies trägt auch zur Beschleunigung der Bearbeitung bei, da hierdurch die benötigten Unterlagen auch direkt in Deutschland eingereicht werden können.

    Es sei noch einmal darauf hingewiesen, dass die eigentliche Entscheidung von der Senatsverwaltung für Wirtschaft getroffen wird. Es empfiehlt sich daher, mit dem beauftragten Rechtsanwalt oder einem anderen Vertreter, der mit den wirtschaftlichen Gegebenheiten vertraut ist, eine ausführliche Unternehmensdarstellung sowie eine Begründung des wirtschaftlichen Interesses an der Tätigkeit in Deutschland zu erarbeiten.

    Zudem hat es sich nach den Erfahrungen unserer Kanzlei häufig als hilfreich erwiesen, sich bereits vorab mit dem zuständigen Sachbearbeiter der Senatsverwaltung für Wirtschaft in Verbindung zu setzen. Der Sachbearbeiter kann dann bereits eine unverbindliche Einschätzung der Erfolgsaussichten abgeben und wird auf mögliche Bedenken hinweisen, die so möglicherweise bereits im Vorfeld ausgeräumt werden können.

    Zudem ist eine Rechtsvertretung wegen der Schwierigkeit der Rechtslage und des erforderlichen Begründungsaufwands empfehlenswert.

  4. Kann meine Familie nachziehen?

    Sobald der Einreisende eine Aufenthaltserlaubnis erhalten hat, können die Familienmitglieder nachziehen. Hierzu muss ein Visum zwecks Familienzusammenführung bei der deutschen Botschaft beantragt werden. Es schließt sich das oben beschriebene Zustimmungsverfahren über die Ausländerbehörde an, wobei allerdings die Senatsverwaltung für Wirtschaft nicht erneut beteiligt wird.

    Selbstverständlich muss auch kein wirtschaftliches Interesse am Nachzug der Familie bestehen.

    Nachziehen können grundsätzlich der/die Ehegatte und die Kinder des Ausländers. Voraussetzung ist lediglich, dass der Lebensunterhalt der Familienmitglieder aus eigener Erwerbstätigkeit des Antragstellers gesichert ist. Weiterhin muss das Vorhandensein von ausreichenden Wohnraum nachgewiesen werden.

    Die gesamte Bearbeitungszeit kann bis zu 2-3 Monaten dauern.

    Rückfragen in diesem Zusammenhang bitten wir an Herrn Rechtsanwalt M. Aras oder an die russischsprachige Rechtsanwältin Frau Bümlein zu richten.

Für einfache Rechtsfragen nutzen Sie unsere Onlineberatung oder die Sofortberatung am Telefon 09001 / 18 18 88 (EUR 1,99 / Min)

Zu allgemeinen Fragen schreiben Sie uns bitte eine Email an RainBuemlein@buema.net.

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