Personen, die in Afghanistan Rekrutierungsversuchen der Taliban ausgesetzt waren, drohen bei einer Rückkehr Racheaktionen, die die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtfertigen. Eine Fluchtalternative besteht in diesem Fall in ganz Afghanistan nicht, sie sind daher als Flüchtlinge gemäß § 3 Abs. 1 AsylG anzuerkennen, ihnen ist Schutz zu gewähren.
Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge – sog. Genfer Flüchtlingskonvention-, wenn er sich
- aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
- außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
- dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
Als Verfolgung gelten nach § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist. Sie kann ausgehen vom Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten.
Im verhandelten Fall hat das Verwaltungsgericht das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nach Durchführung einer Anhörung des afghanischen Klägers bejaht. Die Kammer war überzeugt, dass der Kläger politisch verfolgt wurde, da er in Afghanistan von den Taliban rekrutiert werden sollte und bekannt ist, dass Rückkehrer weiterhin der großen Gefahr einer Rekrutierung oder aber erheblichen Bedrohung ausgesetzt sind.
Verwaltungsgericht Greifswald, Urteil vom 31. August 2016, 3 A 344/16 As HGW
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