Aufenthalt aus humanitären Gründen / Asyl
Einreise/Asylgesuch/Asylantrag/Verfahren nach Stellung des Asylantrags
Die meisten Asylsuchenden reisen in die Bundesrepublik Deutschland illegal ein. Unmittelbar nach Einreise sollten Sie sich als Asylsuchender registrieren lassen. Ein Asylgesuch ist gestellt, wenn Sie als Betroffener äußern, internationalen Schutz erhalten zu wollen. Der Asylgesuch kann bei jeder Behörde gestellt werden. Sobald Sie im Sinne des § 13 AsylG einen Asylgesuch gestellt haben, wird Ihnen eine sogenannte BüMA (Bescheinigung über Meldung als Asylsuchender) erteilt. Im Anschluss wird nach dem sog. Königsteiner Schlüssel ermittelt, welches Bundesland für Sie zuständig ist, § 45 AsylG. Das erfolgt über das System EASY (Erstverteilung von Asylbegehrenden). Der Asylsuchende muss unverzüglich höchstpersönlich bei der zuständigen Außenstelle des BAMF einen Asylantrag stellen, § 23 AsylG. Nur ausnahmsweise kann dieser schriftlich gestellt werden, wenn man inhaftiert oder stationär behandelt wird. Der Aufenthalt in der Aufnahmeeinrichtung besteht maximal bis zu 6 Monate, § 47 AsylG.
Nach Stellung des Asylantrags erhalten SIe eine sog. Aufenthaltsgestattung. Folgeantragsteller erhalten dagegen nur eine Duldung.
Dublin-Verfahren
Bei dem sog. Dublin-Verfahren prüft das BAMF, ob nicht ein anderer Dublin-Staat für die Durchführung Ihres Asylverfahrens zuständig ist. Zu den Dublin-Staaten gehören alle 28 EU-Statten aber auch Norwegen, die Schweiz, Liechtenstein und Island. Mit Hilfe der EURODAC-Datenbank wird überprüft über welchen europäischen Staat sie erstmals in die EU eingereist sind. Meistens werden Sie aufgefordert Ihre Fingerabdrücke abzugeben, Dieses werden sodann in der EURODAC-Datenbank gespeichert. Das BAMF leitet ein sog. Dublin-Verfahren ein, um festzustellen, ob und in welches europäisches Land Sie ggf. erstmals eingereist sind. Sollte festgestellt werden, dass tatsächlich ein anderer Staat für sie zuständig ist, wird durch das BAMF ein sog. Übernahmeersuchen innerhalb von 2 Monaten an diesen Staat gerichtet werden. Der Dublin-Staat muss binnen von zwei Wochen in manchen Fällen binnen eines Monats darauf reagieren. Erfolgt keine Antwort, gilt die Zustimmungsfiktion, so dass der andere Dublin-Staat automatisch zuständig wird. Ab der Zustimmung / Zustimmungsfiktion beginnt die sechsmonatige Überstellungsfrist an zu laufen. Innerhalb dieser sollte der Betroffene in den anderen Mitgliedstaat verbracht werden. Wird innerhalb dieser Frist nicht überstellt, wird die Bundesrepublik Deutschland zuständig.
Das BAMF kann aber auch ausnahmsweise, wenn es über eine besondere Schutzwürdigkeit des Asylsuchenden informiert ist von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen, Art. 17 Dublin III-VO. Eine Abschiebung in den jeweiligen Mitgliedssaat kann auch dann nicht erfolgen, wenn dieses an systemischen Mängeln leidet (Ungarn, Italien, Bulgarien, Griechenland).
Sichere Herkunftsländer
Sichere Herkunftsstaaten sind gem. § 29a AsylG alle Mitgliedstaaten der EU sowie Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Senegal und Serbien. Asylsuchende aus den sicheren Herkunftsländern müssen nunmehr, aufgrund der neuen Gesetzeslage, in den Aufnahmeeinrichtungen bis zur einer Entscheidung des BAMF über den Asylantrag wohnen bleiben.
Ablehnungsbescheid
In Rahmen eines Dublin-Verfahrens lautet die Ablehnung: „Der Asylantrag wird als unzulässig abgelehnt. Die Abschiebung in den als zuständig erachteten Dublin-Staat wird angeordnet“.
Dann gibt es noch einfache Ablehnung: „Die Flüchtlingseigenschaft wird nicht zuerkannt. Der Antrag auf Asylanerkennung wird abgelehnt. Der Subsidiäre Schutzstatus wird nicht zuerkannt. Abschiebungsverbote liegen nicht vor“.
Am schlimmsten ist jedoch die Ablehnung mit einem „offensichtlich unbegründet“, was derzeit regelmäßig alle Ausländer aus den sicheren Herkunftsländern betrifft. Nach einer solchen Ablehnung kann man allenfalls nur noch die Duldung aus rechtlichen oder/und tatsächlichen Gründen begehren.
Gegen einen ablehnenden Bescheid mit einer offensichtlich unbegründeten Ablehnung oder als unzulässigen Ablehnung, hat die Klage selbst keine aufschiebende Wirkung. Daher sollte zusätzlich zur Klage Eilrechtschutz gemäß § 80 Abs. 5 VwGO beantragt werden. Hier müssen bestimmte Fristen beachtet werden (grds. eine einwöchige Frist).