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Generell ist es möglich, die eigene Altersrente (problematisch Erwerbsminderungsrente) und auch Leistungen auf Witwenrente oder Waisenrente ins Ausland zahlen zu lassen, zum Beispiel nach Thailand. Seit einigen Jahren wird dies nun auch abzugsfrei über den sogenannten Postrentendienst nach § 119 SGB VI praktiziert, das heißt, die Rentenleistungen an sich werden nicht gekürzt.

So kann also die deutsche Rentenversicherung die deutschen Sozialleistungen auf ein ausländisches Konto zum Beispiel bei der Bangkok Bank Thailand überweisen. Hierbei können je Überweisung jedoch auch nicht unerhebliche Gebühren entstehen.

Ein in Thailand lebender deutscher Altersrentner beantragte daher bei der gesetzlichen Rentenversicherung die Übernahme der ihm entstehenden Überweisungsgebühren von immerhin 15 Euro je Überweisung, zudem Wechselkursgebühren, sowie Kosten für E-Mails und Briefe an Behörden und Gerichte in Deutschland. Die Rentenversicherung lehnte die Zahlung dieser Gebühren an den Kläger ab. Sie begründete dies damit, dass sie keinen Einfluss auf die Verrechnung der Rente mit Gebühren durch ausländische Kreditinstitute habe.

Das Sozialgericht hatte die Rentenversicherung sodann zur Erstattung der Überweisungskosten sowie der Unkosten des Klägers, die durch die Inanspruchnahme von ausländischen Banken für die Überweisung seiner Altersrente nach Thailand entstanden sind mit Ausnahme der vom Kläger bei der Hausbank zu zahlenden Gebühren für die Kontoführung und die Kosten für das Abheben der Rentenleistungen sowie etwaiger Wechselkursverluste verurteilt.

Gegen dieses Urteil legte die beklagte Rentenversicherung Berufung ein, welcher schließlich das Landessozialgericht in Berlin-Brandenburg stattgab.

Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erstattung der von ihm geltend gemachten Kosten, die ihm anlässlich der Überweisung seiner Rente ins Ausland angefallen seien. Das Landessozialgericht stellte klar, dass gemäß § 47 SGB I der Versicherungsträger lediglich verpflichtet ist, dem Rentner die Leistung bis zur ersten Korrespondenzbank kostenfrei zu überweisen, nicht hingegen die geltend gemachten Gebühren einer kontoführenden Bank des Rentners in Thailand.

Bei Zahlungen ins Ausland bleibt somit der Leistungsempfänger auch weiterhin auf den ihm entstandenen Kontogebühren etc. sitzen.

Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 1.3.2017 – L 16 R 583/16

Voristanz:

Sozialgericht Frankfurt (Oder), Urteil vom 6.7.2016 – S 22 R 373/14

สวัสดิการบํานาญเยอรมันสถานภาพหม้ายสําหรับคนไทย

โดยปกติแล้ว รัฐสามารถโอนเงินสวัสดิการบํานาญยามชราภาพของคุณเอง (จะเป็นปัญหา ในกรณีสวัสดิการบํานาญสำหรับคนพิการ) และสวัสดิการบํานาญในสถานภาพเป็นหม้ายหรือกําพร้า ไปยังต่างประเทศได้ อาทิเช่นประเทศไทย หลายปีที่ผ่านมา รัฐโอนสวัสดิการบำนาญดังกล่าวโดยใช้งานบริการจ่ายสวัสดิการบํานาญของกรมไปรษณีย์ตามมาตรา ๑๑๙ ประมวลกฎหมายสังคม บรรพ ๖,
โดยไม่หักค่าใช้จ่าย ใดๆจากสวัสดิการบํานาญ

ดังนั้น องค์กรประกันสวัสดิการเกษียณบํานาญเยอรมันสามารถโอนสวัสดิการเยอรมัน เข้าบัญชีต่างประเทศได้ อาทิเช่นบัญชีของธนาคารในประเทศไทย แต่อาจต้องจ่ายค่าธรรมเนียมสําหรับการโอนเงินเป็นจํานวนไม่น้อย

ผู้รับสวัสดิการบํานาญชาวเยอรมันซึ่งใช้ชีวิตอยู่ในประเทศไทยได้ยื่นคําร้องกับทางองค์กรประกันเงิน เกษียณบํานาญเยอรมันให้รับผิดชอบค่าธรรมเนียมโอนเงินแต่ละครั้ง ก็ ๑๕ ยูโร รวมทั้ง ค่าธรรมเนียมการเปลี่ยนสกุลเงิน และค่าใช้จ่ายในการติดต่อทางอีเมลล์ จดหมายถึงราชการและศาลด้วย
องค์กรประกันเงินเกษียณบํานาญเยอรมันปฏิเสธการจ่ายชําระค่าธรรมเนียมเหล่านี้คืนให้กับผู้ยื่นฟ้อง
โดยให้เหตุผลว่า องค์กรไม่รับผิดชอบการจ่ายค่าธรรมเนียมของสถาบันการเงินต่างประเทศชดเชยคืนให้กับผู้ฟ้องร้องในการโอนเงินสวัสดิการเกษียณบํานาญแต่ละครั้ง

ศาลสังคมได้ตัดสินให้ทางองค์กรประกันเงินเกษียณบํานาญเยอรมันจ่ายค่าธรรมเนียมสำหรับการโอนสวัสดิการเกษียณบํานาญ รวมทั้งค่าใช้จ่ายต่างๆของผู้ฟ้อง อาทิเช่น ค่าธรรมเนียมของธนาคารในต่างประเทศสำหรับการโอนสวัสดิการเกษียณบํานาญยามชราภาพเข้าบัญชีธนาคารในเมืองไทย ชดใช้คืนให้กับผู้ฟ้อง แต่ไม่จ่ายค่าบำรุงรักษาบัญชีธนาคารของผู้ฟ้อง ค่าใช้จ่ายสําหรับการถอนเงินสวัสดิการเกษียณบํานาญ และค่าใช้จ่ายเกิดที่เกิดจากอัตราการแลกเปลี่ยนสกุลเงิน

ทางองค์กรประกันเงินเกษียณบํานาญเยอรมันได้ยื่นอุทธรณ์โต้แย้งคําพิพากษานี้ โดยศาลสังคมแห่งมลรัฐเบอร์ลิน-บรันเดนบวร์ก ได้อนุมัติการอุทธรณ์

ผ้ฟู้องไม่มีสิทธิ์เรียกร้องการชดเชยค่าใช้จ่ายดังกล่าวที่เรียกร้องไป ซึ่งเกิดจากการโอนสวัสดิการเกษียณบํานาญไปต่างประเทศ ศาลสังคมแห่งมลรัฐเบอร์ลิน-บรันเดนบวร์ก ตัดสินชัดเจนว่า ผู้จ่ายสวัสดิการเกษียณบํานาญมีหน้าที่รับผิดชอบค่าโอนฟรีสวัสดิการบํานาญให้กับทางธนาคารสายสัมพันธ์ในประเทศ
เพียงเท่านั้น  แต่ไม่รับผิดชอบค่าธรรมเนียมบำรุงรักษาบัญชีของผู้รับสวัสดิการเกษียณในประเทศไทยแต่อย่างใด ตามมาตรา ๔๗ แห่งประมวลกฎหมายสังคม บรรพ ๑

ดังนั้น ในการจ่ายเงินไปต่างประเทศ ผู้รับสวัสดิการเกษียณบํานาญต้องรับผิดชอบค่าธรรมเนียมบำรุงรักษาบัญชีและค่าใช้จ่ายอื่นๆ เหมือนเดิมต่อไป

Ausländerrecht

Wir helfen bei komplexen ausländerrechtlichen Fällen sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich, vom Einreiseverfahren mit einem Schengen- oder Familienzusammenführungsvisum bis hin zu dem Erhalt einer Niederlassungserlaubnis oder Einbürgerung in Deutschland. Wir setzen das europäische Freizügigkeitsrecht von Ausländern durch, die mit einem EU-Ausländer verheiratet sind. Wir unterstützen hochqualifizierte Beschäftigte und ausländische Inverstoren in Deutschland eine Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten und begleiten Asylsuchende aus verschiedenen Ländern...
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Int. Familienrecht

Zum Schwerpunkt anwaltlicher Tätigkeit gehört die Gestaltung internationaler Eheverträge vor oder nach der Heirat mit Ausländern sowie komplexer Ehevereinbarungen anlässlich der Trennung und Ehescheidung. Schwierige länderübergreifende Eheaufhebungs- und Ehescheidungsverfahren nach ausländischem Recht, ggf. mit anschließenden Anerkennungsverfahren in Deutschland sowie internationale Kindschaftssachen, u.a. internationale Kindesentführungen und Adoptionen werden von mehrsprachigen Anwälten bearbeitet. Die gerichtliche Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen und deren anschließende Zwangsvollstreckung im Inland und im Ausland bilden einen Schwerpunkt der Kanzlei...
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Arbeitsrecht

Oft kennen insbesondere ausländische Arbeitnehmer nicht ihre Rechte im Falle von Diskriminierung, Mobbing, Abmahnung, Lohnausfall und Kündigung. Denen stehen wir mit fachlichem Rat zur Seite. Erforderlichenfalls führen wir die notwendigen Klageverfahren vor dem Arbeitsgericht. Das sind z.B. Kündigungsschutzklagen oder Klagen auf Zahlung des Lohns oder einer Abfindung. Oft werden von uns die Verträge ausländischer Arbeitnehmer im Einreiseverfahren geprüft und ggf. umgestaltet. Diesbezüglich vertreten wir die Arbeitgeber, welche ausländische Arbeitnehmer einstellen wollen und hierbei mit diversen Fragen der Arbeitsgenehmigung und Aufenthaltserlaubnis konfrontiert werden...
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Aktuelles

Corona – flatten the curve

Liebe Mandanten, uns Alle betrifft das Corona-Virus und die Einschränkungen, die damit einhergehen. Auch wir wollen unseren Beitrag dazu leisten, dass sich das Virus nicht weiter ausbreitet im Sinne von #flattenthecurve Wir wissen aktuell noch nicht, wie die einzelnen...

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