Seite wählen

Manchmal zählt jede Minute. Das EuGH-Urteil vom 09.03.2021 – C-580/19 –  dufte für viele Berufe der Sozialwirtschaft interessant sein. Demnach kann Rufbereitschaft zur allgemein vergüteten Arbeitszeit zählen. 

Anlass gab die Klage eines Offenbacher Feuerwehrmannes vor dem Verwaltungsgericht in Darmstadt. Dieser ist im Rahmen seiner Rufbereitschaft dazu verpflichtet, seine Arbeitskleidung zu tragen, sowie mit seinem Dienstauto innerhalb von 20 Minuten auf Abruf am Arbeitsplatz zu sein. Vergütet wurde dies von der Stadt Offenbach nicht.

Das Bundesarbeitsgericht entschied bereits 2016, dass der Bereitschaftsdienst zur Arbeitszeit gehöre und mit dem gesetzlichen Mindestlohn vergütet werden müsse. Während des Bereitschaftsdienstes hat sich der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz bereit zu halten und ist somit in seinem Aufenthaltsort beschränkt.

Die Rufbereitschaft wie im Falle des Klägers hingegen stellt eine Sonderform des Bereitschaftsdienstes dar. Der Arbeitnehmer darf sich an einem von ihm selbst gewählten Ort aufhalten, muss aber innerhalb einer vereinbarten Zeit auf Abruf am Arbeitsplatz sein oder die Arbeit aufnehmen können. Bislang gehörte die Rufbereitschaft zur Ruhezeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes und nur ein tatsächlicher Arbeitseinsatz war zu vergüten.

Nun stellte sich für das Verwaltungsgericht Darmstadt die Frage, ob die geltende deutsche Regelung mit dem europäischen Recht, genauer mit Artikel 2 der Richtlinie 2003/88/EG, sowie Artikel 5 und 6 der Richtlinie 89/391/EWG  zu vereinbaren ist. Deshalb legte das Verwaltungsgericht diese rechtliche Frage dem EuGH vor, leitete somit ein sog. Vorabentscheidungsverfahren gemäß Art. 267 AEUV ein.

Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg entschied nun, dass auch die Rufbereitschaft vergütet werden könne, sollte der Arbeitnehmer in seiner freien Entfaltung erheblich eingeschränkt sein. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Arbeitnehmer faktisch am Arbeitsplatz, welcher nicht zeitgleich sein Zuhause darstellt, bleiben muss oder nur eine minimale Reaktionszeit durch den Arbeitgeber gewährt wird.

Auch Erleichterungen, wie ein Dienstwagen mit Blaulicht, seien diesbezüglich jedoch zu berücksichtigen. Dies könnte im Falle des klagenden Offenbachers relevant sein.

Wie die Rufbereitschaft zu vergüten sei, muss anhand einer Einzelfallabwägung durch die nationalen Gerichte entschieden werden. Dadurch wurde die Entscheidung allgemein gehalten und ist auf eine Breite von Fällen anwendbar. Für den Offenbacher Feuerwehrmann bedeutet dies hingegen, dass das Verwaltungsgericht Darmstadt erneut tätig werden muss.

Verfahrensgang:

VG Darmstadt, 21.02.2019 – 1 K 1188/15

EuGH, 09.03.2021 – C-580/19

 

Ausländerrecht

Wir helfen bei komplexen ausländerrechtlichen Fällen sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich, vom Einreiseverfahren mit einem Schengen- oder Familienzusammenführungsvisum bis hin zu dem Erhalt einer Niederlassungserlaubnis oder Einbürgerung in Deutschland. Wir setzen das europäische Freizügigkeitsrecht von Ausländern durch, die mit einem EU-Ausländer verheiratet sind. Wir unterstützen hochqualifizierte Beschäftigte und ausländische Inverstoren in Deutschland eine Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten und begleiten Asylsuchende aus verschiedenen Ländern...
mehr lesen

Int. Familienrecht

Zum Schwerpunkt anwaltlicher Tätigkeit gehört die Gestaltung internationaler Eheverträge vor oder nach der Heirat mit Ausländern sowie komplexer Ehevereinbarungen anlässlich der Trennung und Ehescheidung. Schwierige länderübergreifende Eheaufhebungs- und Ehescheidungsverfahren nach ausländischem Recht, ggf. mit anschließenden Anerkennungsverfahren in Deutschland sowie internationale Kindschaftssachen, u.a. internationale Kindesentführungen und Adoptionen werden von mehrsprachigen Anwälten bearbeitet. Die gerichtliche Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen und deren anschließende Zwangsvollstreckung im Inland und im Ausland bilden einen Schwerpunkt der Kanzlei...
mehr lesen

 

Arbeitsrecht

Oft kennen insbesondere ausländische Arbeitnehmer nicht ihre Rechte im Falle von Diskriminierung, Mobbing, Abmahnung, Lohnausfall und Kündigung. Denen stehen wir mit fachlichem Rat zur Seite. Erforderlichenfalls führen wir die notwendigen Klageverfahren vor dem Arbeitsgericht. Das sind z.B. Kündigungsschutzklagen oder Klagen auf Zahlung des Lohns oder einer Abfindung. Oft werden von uns die Verträge ausländischer Arbeitnehmer im Einreiseverfahren geprüft und ggf. umgestaltet. Diesbezüglich vertreten wir die Arbeitgeber, welche ausländische Arbeitnehmer einstellen wollen und hierbei mit diversen Fragen der Arbeitsgenehmigung und Aufenthaltserlaubnis konfrontiert werden...
mehr lesen

Aktuelles

Verfahrenskostenhilfe und Prozesskostenhilfe bei Wohnsitz im Ausland und für Ausländer / การขอรับความช่วยเหลือเรื่องค่าใช้จ่ายในกระบวนการพิจารณาคดีความกับทางศาล ของบุคคลที่มีภูมิลำเนาอยู่ต่างประเทศ และสำหรับชาวต่างชาติ

Verfahrenskostenhilfe und Prozesskostenhilfe bei Wohnsitz im Ausland und für Ausländer / การขอรับความช่วยเหลือเรื่องค่าใช้จ่ายในกระบวนการพิจารณาคดีความกับทางศาล ของบุคคลที่มีภูมิลำเนาอยู่ต่างประเทศ และสำหรับชาวต่างชาติ

Wer vor einem deutschen Gericht klagen möchte oder verklagt wird, kann unabhängig von seiner Staatsangehörigkeit und seinem Wohnsitz sogenannte Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe beim Gericht beantragen und sich einen Anwalt seiner Wahl beiordnen lassen....

mehr lesen

Neue EU-Verordnung im Familienrecht — Was Sie nun beachten müssen / ข้อบัญญัติใหม่ของสหภาพยุโรปเกี่ยวกับกฎหมายครอบครัว – รวมถึงสิ่งที่คุณควรระวัง และต้องรู้ในตอนนี้

Nachdem auf europäischer Ebene bisher bereits geregelt wurde, nach welchem Scheidungsrecht man sich scheiden lassen muss/kann und nach welchem Erbrecht man vererbt, gilt nun seit dem 29.01.2019 auch die sogenannte Europäische Güterrechts-Verordnung. Kurz...

mehr lesen