Über einen für alle Beteiligten besonders tragischen Fall hatte das Oberlandesgericht Köln anlässlich einer internationalen Adoption eines Kindes aus Thailand zu entscheiden. Ein deutsches Ehepaar hat, wohl im Rahmen einer Adoption nach dem sogenannten Haager Adoptionsübereinkommen, unter Zuhilfenahme des zuständigen Landesjugendamtes ein thailändisches Mädchen adoptieren wollen. Bei der sogenannten Adoptionsbewerbung hatten die zukünftigen Adoptiveltern ausdrücklich angegeben, kein Kind mit starken psychischen Problemen bzw. Missbrauchserfahrungen adoptieren zu wollen, da sie sich dem nicht gewachsen sähen.
Das daraufhin in einem thailändischen Kinderheim ausfindig gemachte 5-jährige Mädchen wies Verhaltensauffälligkeiten auf, welche jedoch als Angst vor Fremden und fremdartigen Sachen beschrieben wurden. Tatsächlich biss das Kind um sich, trat, spuckte und schrie. Trotz einiger Bedenken nahmen die deutschen Adoptionsbewerber das Kind nach ein paar Tagen Kennenlernen auf thailändischem Boden mit nach Deutschland im Rahmen einer sogenannten Adoptionspflegschaft, einer Vorstufe im Adoptionsverfahren.
Hierzu hatten sie vorab beim Jugendamt eine Erklärung gemäß § 7 Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgesetz, kurz AdÜbAG) unterzeichnet, in welchem es heißt:
„
(2) Auf Grund der Erklärung nach Absatz 1 sind die Adoptionsbewerber gesamtschuldnerisch verpflichtet, öffentliche Mittel zu erstatten, die vom Zeitpunkt der Einreise des Kindes an für die Dauer von sechs Jahren für den Lebensunterhalt des Kindes aufgewandt werden. Die zu erstattenden Kosten umfassen sämtliche öffentlichen Mittel für den Lebensunterhalt einschließlich der Unterbringung, der Ausbildung, der Versorgung im Krankheits- und Pflegefall, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Kindes beruhen. Sie umfassen jedoch nicht solche Mittel, die
- aufgewandt wurden, während sich das Kind rechtmäßig in der Obhut der Adoptionsbewerber befand, und
- auch dann aufzuwenden gewesen wären, wenn zu diesem Zeitpunkt ein Annahmeverhältnis zwischen den Adoptionsbewerbern und dem Kind bestanden hätte.
Die Verpflichtung endet, wenn das Kind angenommen wird.
(3) Der Erstattungsanspruch steht der öffentlichen Stelle zu, die die Mittel aufgewandt hat. Erlangt das Jugendamt von der Aufwendung öffentlicher Mittel nach Absatz 2 Kenntnis, so unterrichtet es die in Satz 1 genannte Stelle über den Erstattungsanspruch und erteilt ihr alle für dessen Geltendmachung und Durchsetzung erforderlichen Auskünfte.
„
Bei Abgabe dieser Erklärung hatte der Urkundsbeamte der Stadt die Eheleute darauf hingewiesen, dass „die Angelegenheit teuer werden könnte“. Inwieweit eine weitere Aufklärung erfolgt ist, ist strittig.
Zudem hatte das deutsche Ehepaar jedoch auch in Thailand vor der zuständigen Behörde eine Vereinbarung unterschrieben, dass im Falle des Scheiterns der Adoption eine dauerhafte alternative Unterbringung des Mädchens in Deutschland vom deutschen Landesjugendamt organisiert wird und verhindert werden soll, dass das Kind in diesem Falle nach Thailand zurückgegeben wird, um weiteren Schaden von dem Kind abzuwenden.
Bereits zwei Wochen nach Ankunft der Probe-Familie in Deutschland teilte das deutsche Ehepaar dem Landesjugendamt mit, dass es sich der Adoption des Kindes nicht gewachsen sähe und die Adoptionspflege nicht weiterführen wolle. Weitere zwei Wochen später entschieden die Eheleute, die Pflegezeit zu beenden.
Das Kind wurde behördlich in Obhut genommen und in einer Wohneinrichtung in Deutschland untergebracht, was Kosten in Höhe von 100 EUR pro Tag verursacht. Diese Kosten wurden dem deutschen Ehepaar mit einem Kostenentscheid des Amtes in Rechnung gestellt, gegen welchen sich dieses beim Verwaltungsgericht zur Wehr setzt. Das verwaltungsgerichtliche Verfahren ist bisher nicht beendet.
Das Ehepaar klagte jedoch quasi vorsorglich auf dem Zivilrechtsweg für den Fall, dass es auf diesen Kosten sitzen bleibt, auf Freistellung gegen das Landesjugendamt wegen Amtspflichtverletzung bei der Vermittlung des Kindes. D. h., dass man wegen einer behaupteten Amtspflichtverletzung nicht selbst die Kosten tragen will, sondern diese vom Landesjugendamt zu tragen seien.
Sowohl die erste Instanz, nämlich das Landgericht Köln, als auch die zweite Instanz, das Oberlandesgericht Köln, haben die Klage des Ehepaares abgewiesen.
Die Kläger haben eine Amtspflichtverletzung bei der Vermittlung des Kindes nicht ausreichend darlegen können. Es habe zwar dem Adoptionsbericht entnommen werden können, dass das Kind aus schwierigen familiären Verhältnissen in Thailand käme, jedoch sei die soziale und emotionale Entwicklung des Kindes als positiv dargestellt worden. Ein Hinweis auf eine psychische Störung des Kindes hätte sich aus den vorliegenden Unterlagen nicht aufgezwungen. Insbesondere hätte es keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die Adoptionsvermittlung wahrscheinlich scheitern werde.
Darüber hinaus hätte das Ehepaar mehrere Tage selbst Zeit gehabt, das Kind in Thailand kennenzulernen. Es hätte sich ein Bild vom Charakter des Kindes machen können und dort auch festgestellt, dass es Verhaltensauffälligkeiten gegeben habe. Damit seien den zukünftigen Adoptiveltern alle Umstände bekannt gewesen, noch bevor sie das Kind aus Thailand nach Deutschland gebracht hätten.
Auch ist den Klägern nicht der Nachweis gelungen, dass sie falsch über die erhebliche Kostenfolge aufgeklärt worden seien. Die Kläger hatten hierzu vorgetragen, dass sie annahmen, lediglich für einen Zeitraum von sechs Monaten im Rahmen einer sogenannten Probezeit haftbar zu sein. Dass nun eine Kostenübernahme bis zu sechs Jahren im Raum stünde, wäre ihnen nicht erklärt worden. Hier führte das Oberlandesgericht Köln aus, dass dem Ehepaar spätestens bei Unterzeichnung der Vereinbarung in Thailand, nämlich dass bei Scheitern der Adoption eine anderweitige Unterbringung in Deutschland angestrebt werde, hätte klar sein müssen, dass weitere Kosten auf es zukommen kann.
Das bisher in beiden Instanzen unterlegene Ehepaar hat nun eine sogenannte Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingereicht, da das Oberlandesgericht Köln den Rechtsweg zum Bundesgerichtshof nicht von sich aus eröffnet hat. Abgesehen davon wird noch auf dem Verwaltungsrechtsweg gegen den Kostenübernahmebescheid vorgegangen.
Dem thailändischen Mädchen bleibt zu wünschen, dass es hier in Deutschland ein anderes behütetes Zuhause findet und Pflege- oder Adoptiveltern, die dieser Herausforderung gewachsen sind.
Immer wieder warnen wir im Rahmen einer Erstberatung zu diesem Themenkreis davor, welche Herausforderung die Adoption eines Kindes aus einem fremden Kulturkreis darstellt. Abgesehen davon, dass bei einer Adoption eines fremden Kindes kaum ausreichend Möglichkeit besteht, das Kind richtig kennenzulernen, stellen auch kulturelle und sprachliche Hürden eine sehr große Herausforderung dar. Zudem kommen diese Kinder meistens aus schwierigen familiären Verhältnissen und sind gegebenenfalls traumatisiert. Daher sind solche Adoptionen nicht vergleichbar mit der Adoption eines thailändischen Stiefkindes durch den deutschen Ehemann der Mutter oder der Adoption eines thailändischen Kindes aus der Familie der thailändischen Ehefrau.
LG Köln, Urteil
OLG Köln, Urteil vom 11.07.2019 – 7 U 151/18 (Pressemitteilung)
BGH – III ZR 113/19 (Nichtzulassungsbeschwerde, Verfahren läuft)
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