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Der 12. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm entschied am 12.11.2020 – 12 WF 221/20, dass eine sozial-familiäre Beziehung eines Kindes mit einem nicht leiblichen Vater für dieses gewichtiger sein kann, als die genetische Vaterschaft eines anderen Mannes.

Ausgangspunkt war die Anfechtung der Vaterschaft durch einen Mann aus Münster. Dieser behauptet, der leibliche Vater des im Juni 2020 in der Ehe der Mutter mit einem anderen Mann geborenen Kindes zu sein. Die Mutter des Kindes wohnte mit ihrem Ehepartner in einer gemeinsamen Wohnung in Münster, sie waren seit 2013 verheiratet. Besagter Ehepartner der Mutter war der Inhaber der sog. rechtlichen Vaterschaft, da Ehemännern qua Gesetz die Vaterschaft für in der Ehe geborene Kinder zugeschrieben wird, ob sie es nun tatsächlich sind oder nicht.

Der Antrag des mutmaßlich leiblichen Vaters auf Anfechtung der Vaterschaft des Ehemannes wurde vom Amtsgericht Münster zurückgewiesen. Auch eine darauf folgende Beschwerde des Antragstellers blieb erfolglos. Die Begründung hierfür lautete, dass die sozial-familiäre Beziehung des Ehemannes zur Mutter und zum Kind dem entgegenstünde. Gemäß §1600 Abs. 2 und 3 BGB sei dies vorliegend der Fall, da der rechtliche Vater die tatsächliche Verantwortung für das Kind trage, mit der Mutter verheiratet sei und mit ihr in einer häuslichen Gemeinschaft lebe. 

Dass der genetische Vater zwar bereit sei, für das Kind Verantwortung zu tragen und durch den Beschluss nun keine rechtliche Grundlage zur Ausübung der Vaterschaft habe, sah das Gericht zwar als problematisch an, war aber nicht ausschlaggebend.  Der mutmaßlich leibliche Vater habe nur gelegentlichen Kontakt zur Mutter gehabt und auch nicht mit ihr zusammengelebt.

Diese Entscheidung bedeutet jedoch nicht, dass der genetische Vater gar keine Möglichkeit zum Kontakt mit dem Kind hat. Er kann gemäß  § 1686a BGB ein Umgangsrecht einfordern (sog. Umgang des genetischen, nicht rechtlichen Vaters). Dies setzt voraus, dass seine genetische Vaterschaft feststeht. Diese Klärung der Abstammung kann man beantragen, ohne die rechtliche Vaterschaft des Ehemannes anzufechten, vgl. § 1598a BGB. Ist er der genetische Vater, kann er ein Umgangsrecht beantragen. Dass dies selbst bei Weigerung der Kindesmutter und ihres Ehemannes durchaus Erfolgsaussichten hat, hat der Bundesgerichtshof bereits 2016 entschieden.

Verfahrensgang:

Amtsgericht Münster, Beschluss vom 04.08.2020 – 43 F 73/20

OLG Hamm, Beschluss vom 12.11.2020 – 12 WF 221/20 OLG Hamm

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