Seite wählen

Das Amtsgericht Kehl hat  den Antrag der dortigen Staatsanwaltschaft abgelehnt, gegen einen aus Syrien stammenden Flüchtling einen Strafbefehl wegen der Verschaffung von falschen amtlichen Ausweisen und Verstoß gegen § 95 Aufenthaltsgesetz zu erlassen.

Dem Flüchtling war vorgeworfen worden, im Jahr 2014 über Frankreich in die Bundesrepublik eingereist zu sein und hierbei gefälschte Papiere benutzt zu haben, welche diesen als tschechischen Staatsbürger ausgewiesen haben.

Das Amtsgericht lehnte den Erlass eines Strafbefehls (wodurch der Syrer im schriftlichen Verfahren verurteilt worden wäre) aus folgenden Gründen ab:

  • Zwar ist eine Urkundenfälschung bzw. die Verschaffung von falschen amtlichen Ausweisen per se nach § 276 StGB strafbar.
  • Allerdings greift hier der persönliche Strafausschließungsgrund des Art. 31 Abs. 1  Genfer Flüchtlingskonvention.
  • Danach bleiben Flüchtlinge straffrei, wenn sie Einreise- und Aufenthaltsdelikte begehen oder aber Delikte, die typisch sind für eine Flucht im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention.
  • Zu diesen typischerweise anfallenden Delikten gehört die Beschaffung von falschen Ausweispapieren,  welche eine Flucht erst ermöglichen oder erleichtern.
  • Nach dem Gerichtsbeschluss muss  das Beschaffen der Papiere nicht unverzichtbar für die Möglichkeit der Fortbewegung des Flüchtlings gewesen sein;  es reicht aus, wenn aus der Sicht des Flüchtlings die bevorstehender Flucht nur mit der falschen Urkunde in zumutbarer Weise unternommen werden kann und erwartet wird, damit insbesondere Gefahren für Leib und Leben abwenden zu  können.
  • Die Integrität der Rechtsordnung des Staates, dessen Interessen durch das Urkundsdelikt betroffen sind, darf allerdings nicht in  unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigt werden.
  • Keine Voraussetzung der Straffreiheit ist nach dem Amtsgericht Kehl,  dass der Geflüchtete in der Bundesrepublik Deutschland bereits einen Antrag auf Anerkennung als Flüchtling gestellt hat oder bereits anerkannt wurde, da bei einer Flucht aus dem kriegsgeplagten Syrien kein Interpretationsspielraum für die Eigenschaft als Flüchtling im Sinne der Konvention bleibt.
  • Auch ist es nicht hinderlich, dass der geflüchtete Syrer nicht direkt in die Bundesrepublik eingereist ist, sondern über mehrere Länder wie die Türkei, Griechenland und Frankreich. Trotzdem ihm dort keine Strafverfolgung oder Gefahr drohte, verliert er seinen Schutz aus der Genfer Flüchtlingskonvention dann nicht, wenn er sich in diesen Ländern lediglich durchgangsweise, also kurzfristig und von vornherein vorübergehend aufgehalten hat, um in das eigentliche Zielland zu reisen.

Damit war das Strafverfahren auf Kosten der Staatskasse erledigt.

Amtsgericht Kehl, Beschluss vom 26. April 2016 – 3 Cs 208 Js 14124/14.

 

Ausländerrecht

Wir helfen bei komplexen ausländerrechtlichen Fällen sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich, vom Einreiseverfahren mit einem Schengen- oder Familienzusammenführungsvisum bis hin zu dem Erhalt einer Niederlassungserlaubnis oder Einbürgerung in Deutschland. Wir setzen das europäische Freizügigkeitsrecht von Ausländern durch, die mit einem EU-Ausländer verheiratet sind. Wir unterstützen hochqualifizierte Beschäftigte und ausländische Inverstoren in Deutschland eine Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten und begleiten Asylsuchende aus verschiedenen Ländern...
mehr lesen

Int. Familienrecht

Zum Schwerpunkt anwaltlicher Tätigkeit gehört die Gestaltung internationaler Eheverträge vor oder nach der Heirat mit Ausländern sowie komplexer Ehevereinbarungen anlässlich der Trennung und Ehescheidung. Schwierige länderübergreifende Eheaufhebungs- und Ehescheidungsverfahren nach ausländischem Recht, ggf. mit anschließenden Anerkennungsverfahren in Deutschland sowie internationale Kindschaftssachen, u.a. internationale Kindesentführungen und Adoptionen werden von mehrsprachigen Anwälten bearbeitet. Die gerichtliche Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen und deren anschließende Zwangsvollstreckung im Inland und im Ausland bilden einen Schwerpunkt der Kanzlei...
mehr lesen

 

Arbeitsrecht

Oft kennen insbesondere ausländische Arbeitnehmer nicht ihre Rechte im Falle von Diskriminierung, Mobbing, Abmahnung, Lohnausfall und Kündigung. Denen stehen wir mit fachlichem Rat zur Seite. Erforderlichenfalls führen wir die notwendigen Klageverfahren vor dem Arbeitsgericht. Das sind z.B. Kündigungsschutzklagen oder Klagen auf Zahlung des Lohns oder einer Abfindung. Oft werden von uns die Verträge ausländischer Arbeitnehmer im Einreiseverfahren geprüft und ggf. umgestaltet. Diesbezüglich vertreten wir die Arbeitgeber, welche ausländische Arbeitnehmer einstellen wollen und hierbei mit diversen Fragen der Arbeitsgenehmigung und Aufenthaltserlaubnis konfrontiert werden...
mehr lesen

Aktuelles

Verfahrenskostenhilfe und Prozesskostenhilfe bei Wohnsitz im Ausland und für Ausländer / การขอรับความช่วยเหลือเรื่องค่าใช้จ่ายในกระบวนการพิจารณาคดีความกับทางศาล ของบุคคลที่มีภูมิลำเนาอยู่ต่างประเทศ และสำหรับชาวต่างชาติ

Verfahrenskostenhilfe und Prozesskostenhilfe bei Wohnsitz im Ausland und für Ausländer / การขอรับความช่วยเหลือเรื่องค่าใช้จ่ายในกระบวนการพิจารณาคดีความกับทางศาล ของบุคคลที่มีภูมิลำเนาอยู่ต่างประเทศ และสำหรับชาวต่างชาติ

Wer vor einem deutschen Gericht klagen möchte oder verklagt wird, kann unabhängig von seiner Staatsangehörigkeit und seinem Wohnsitz sogenannte Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe beim Gericht beantragen und sich einen Anwalt seiner Wahl beiordnen lassen....

mehr lesen

Neue EU-Verordnung im Familienrecht — Was Sie nun beachten müssen / ข้อบัญญัติใหม่ของสหภาพยุโรปเกี่ยวกับกฎหมายครอบครัว – รวมถึงสิ่งที่คุณควรระวัง และต้องรู้ในตอนนี้

Nachdem auf europäischer Ebene bisher bereits geregelt wurde, nach welchem Scheidungsrecht man sich scheiden lassen muss/kann und nach welchem Erbrecht man vererbt, gilt nun seit dem 29.01.2019 auch die sogenannte Europäische Güterrechts-Verordnung. Kurz...

mehr lesen