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Die ehelichen Verhältnisse sind doch wandelbar, zumindest wenn es um steuerrechtliche Aspekte geht. So hat das Finanzgericht Münster am 22.2.2017 entschieden, dass auch langjährig getrenntlebende Eheleute, die in einer sogenannten „living apart together“ Beziehung (LAT-Beziehung) leben, trotzdem gemeinsam veranlagt werden können.

Ein seit 1991 verheiratetes Ehepaar lebte seit dem Jahr 2001 räumlich getrennt. Während der Ehemann im gemeinsamen Einfamilienhaus blieb, zog die Ehefrau mit dem gemeinsamen Sohn in eine Eigentumswohnung. Die Ehefrau erzielte weiterhin Einkünfte als Kinderärztin, der Ehemann war bereits Rentner. Beide erzielten zudem gemeinsame Einkünfte aus der Vermietung eines Zweifamilienhauses.

Nachdem das Finanzamt bis zum Jahr 2012 die gemeinsame Veranlagung der unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten nach §§ 26 Abs. 1, 26b EStG nicht beanstandet hatte, änderte sich dies nach einer Betriebsprüfung bei der Ehefrau. Das Finanzamt veranlasste eine steuerlich ungünstigere getrennte Veranlagung, hiergegen legten die Eheleute Einspruch ein. Sie klärten das Finanzamt darüber auf, dass sie zwar räumlich getrennt leben, aber die eheliche Lebensgemeinschaft trotzdem weiter fortbestünde. Der Auszug sei allein der schwierigen häuslichen Situation geschuldet, da sich der Ehemann noch um dessen pflegebedürftige Mutter kümmern würde, welche mit in dem Einfamilienhaus lebe. Trotz der räumlichen Trennung hielt das Ehepaar regelmäßig Kontakt durch tägliche Telefonate, traf sich regelmäßig, unternahm gemeinsame Ausflüge und Kirchenbesuche und unterhielt keinerlei Beziehung zu anderen Partnern. Zwar wirtschaftete jeder aufgrund seines eigenständigen Einkommens für sich allein, dies sei heutzutage allerdings auch nicht mehr ungewöhnlich. Gemeinsame Aktivitäten und größere und kleinere Anschaffungen bestreite man hingegen auch wirtschaftlich noch immer gemeinsam. Zudem hatte das Ehepaar ein weiteres Grundstück erworben, um dort ein neues Haus zu errichten und wieder zusammenzuziehen.

Nachdem der Einspruch durch das Finanzamt zurückgewiesen wurde, zog das Ehepaar vor Gericht. Das Finanzgericht Münster gab den klagenden Eheleuten schließlich recht. Trotz räumlicher Trennung sei die persönliche und geistige Gemeinschaft aufrechterhalten worden. Die Gesellschaft sei im Wandel, auch neuere Formen des Zusammenlebens wie zum Beispiel das sogenannte living apart together Modell seien üblich geworden. Die Wirtschaftsgemeinschaft der Eheleute sei weiterhin unverändert fortgeführt worden. Dem stehe ein grundsätzlich getrenntes Wirtschaften mit eigenem Einkommen nicht entgegen.

Prinzipiell ist es so, dass die Angaben der Eheleute in der Einkommensteuererklärung maßgeblich sind. Gibt es jedoch äußere Umstände, die das Bestehen einer ehelichen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft fragwürdig erscheinen lassen, ist dies ein Anzeichen dafür, dass die Angaben in der Steuererklärung unrichtig sind. Das Finanzamt hat in solchen Fällen die Möglichkeit, die auf den ersten Blick widersprüchlichen Angaben der Eheleute zu überprüfen. Die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen der gemeinsamen Veranlagung liegt dann grundsätzlich bei den Ehegatten. D. h., sie müssen dem Finanzamt nachvollziehbar darlegen, weshalb trotz räumlicher Trennung dem Gesamtbild nach (noch) eine eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft besteht. Dies haben die klagenden Eheleute vorliegend im Ergebnis erfolgreich getan.

Finanzgericht Münster, Urteil vom 22. Februar 2017 – 7 K 2441/15 E

https://www.justiz.nrw.de/nrwe/fgs/muenster/j2017/7_K_2441_15_E_Urteil_20170222.html

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