Löschung von Einreisebedenken im Ausländerzentralregister (AZR) und Schengener Informationssystem (SIS)

Immer häufiger tragen Ausländerbehörden sogenannte Einreisebedenken in behördliche Datenbanken ein. Diese Vermerke können sowohl im Ausländerzentralregister (AZR) als auch im Schengener Informationssystem (SIS) gespeichert werden und haben erhebliche Auswirkungen auf die Einreisemöglichkeiten einer betroffenen Person.

Das AZR ist ein zentrales, automatisiertes Register der Bundesrepublik Deutschland, in dem Daten von Ausländerinnen und Ausländern gespeichert werden, die sich länger als drei Monate in Deutschland aufhalten oder aufgehalten haben.

Das SIS ist eine gemeinsame, europäische Fahndungs- und Informationsdatenbank der Schengen-Staaten. Es unterstützt die grenzüberschreitende Zusammenarbeit von Polizei-, Grenz-und Justizbehörden. Dort werden gezielte Ausschreibungen zu Personen und Sachen gespeichert, beispielsweise zu Haftbefehlen, Vermissten oder gestohlenen Fahrzeugen. Im Gegensatz zum nationalen AZR enthält das SIS keine umfassenden Ausländerdaten, sondern lediglich sicherheits- und migrationsrelevante Ausschreibungen.

Die Speicherung von Einreisebedenken führt in der Praxis dazu, dass die Einreise nach Deutschland sowie in alle weiteren Schengen-Staaten verweigert wird – unabhängig vom Zweck der Reise. Somit bleibt auch eine rein touristische Einreise untersagt. Einträge können sowohl befristet als auch unbefristet bestehen.

Ein Eintrag im AZR oder SIS bedeutet, dass Behörden rechtliche oder sicherheitsrelevante Bedenken gegen die Einreise oder den Aufenthalt einer Person haben. Solche Einträge erfolgen insbesondere bei Hinweisen auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, wie z. B. bei extremistischen oder terroristischen Aktivitäten oder bei Straftaten mit erheblichem Kriminalitätsbezug.

Die Behörden sind grundsätzlich nicht verpflichtet, betroffene Personen über die Speicherung oder Veranlassung einer solchen Datenspeicherung zu informieren. Ein entsprechender Eintrag bleibt daher häufig unbemerkt und wird oftmals erst bei einer Zurückweisung an der Grenze bekannt. Um Klarheit zu schaffen, ist es notwendig, bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Auskunft zu stellen.

Für das AZR gilt, dass der Antrag auf Auskunft beim Bundesamt für Verwaltung in Köln eingereicht werden muss. Ein Antrag auf Löschung hingegen ist an die Behörde zu richten, die den Eintrag solcher Einreisebedenken auch veranlasst hat, z.B. die zuständige Ausländerbehörde. Für Einträge im SIS ist das Bundeskriminalamt in Wiesbaden zuständig

Sollte das behördliche Verfahren erfolglos bleiben, besteht die Möglichkeit, den Anspruch auf Löschung der Einreisebedenken im Wege der Leistungsklage vor dem Verwaltungsgericht durchzusetzen.

Unsere Dienstleistungen im Zusammenhang mit Einreisebedenken

  • Umfassende Beratung
  • Überprüfung der Unterlagen
  • Unterstützung bei Anträgen und Korrespondenz mit den zuständigen Behörden
  • Prozessvertretung vor dem Verwaltungsgericht

Ausländerrecht

Wir helfen bei komplexen ausländerrechtlichen Fällen sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich, vom Einreiseverfahren mit einem Schengen- oder Familienzusammenführungsvisum bis hin zu dem Erhalt einer Niederlassungserlaubnis oder Einbürgerung in Deutschland. Wir setzen das europäische Freizügigkeitsrecht von Ausländern durch, die mit einem EU-Ausländer verheiratet sind. Wir unterstützen hochqualifizierte Beschäftigte und ausländische Inverstoren in Deutschland eine Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten und begleiten Menschen aus verschiedenen Ländern...
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Familienrecht

Wir gestalten Eheverträge vor/nach der Heirat sowie Trennungs- und Scheidungsvereinbarungen – national wie international – und führen Eheschutz-, Aufhebungs- und Scheidungsverfahren nach deutschem und, wenn nötig, ausländischem Recht, inklusive Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren in Deutschland. In Kindschafts- und Unterhaltssachen (u. a. Sorgerecht, Umgang, Aufenthaltsbestimmung, internationale Kindesentführung nach HKÜ, Adoption) setzen wir Ansprüche gerichtlich durch und vollstrecken sie im In- und Ausland...
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Arbeitsrecht

Oft kennen insbesondere ausländische Arbeitnehmer nicht ihre Rechte im Falle von Diskriminierung, Mobbing, Abmahnung, Lohnausfall und Kündigung. Denen stehen wir mit fachlichem Rat zur Seite. Erforderlichenfalls führen wir die notwendigen Klageverfahren vor dem Arbeitsgericht. Das sind z.B. Kündigungsschutzklagen oder Klagen auf Zahlung des Lohns oder einer Abfindung. Oft werden von uns die Verträge ausländischer Arbeitnehmer im Einreiseverfahren geprüft und ggf. umgestaltet. Diesbezüglich vertreten wir die Arbeitgeber, welche ausländische Arbeitnehmer einstellen wollen und hierbei mit diversen Fragen der Arbeitsgenehmigung und Aufenthaltserlaubnis konfrontiert werden...
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Wer vor einem deutschen Gericht klagen möchte oder verklagt wird, kann unabhängig von seiner Staatsangehörigkeit und seinem Wohnsitz sogenannte Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe beim Gericht beantragen und sich einen Anwalt seiner Wahl beiordnen lassen....

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Neue EU-Verordnung im Familienrecht — Was Sie nun beachten müssen / ข้อบัญญัติใหม่ของสหภาพยุโรปเกี่ยวกับกฎหมายครอบครัว – รวมถึงสิ่งที่คุณควรระวัง และต้องรู้ในตอนนี้

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