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Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass einer schwangeren Arbeitnehmerin trotz Beschäftigungsverbot vom 1. Arbeitstag an der volle Lohn zusteht.

Der Arbeitgeber hatte dies zunächst verweigert, da die betroffene Arbeitnehmerin zu keiner Zeit gearbeitet hätte, nachdem das Arbeitsverhältnis laut Arbeitsvertrag begonnen hatte.  Die klagende Arbeitnehmerin hatte im November 2015 einen Arbeitsvertrag beim beklagten  Arbeitgeber unterzeichnet, wonach sie ab 1. Januar 2016 bei diesen Arbeiten sollte. Bereits im Dezember 2015, also nach Unterschreiben des Arbeitsvertrages aber vor Arbeitsantritt, wurde für die Klägerin  ärztlicherseits ein Beschäftigungsverbot erteilt aufgrund einer Risikoschwangerschaft.  Somit konnte sie ihre  neue Arbeitsstelle nicht antreten,  verlangte jedoch unter Berufung auf § 11 Mutterschutzgesetz zum Missfallen des Arbeitgebers den vollen Arbeitslohn.

Das  Gericht hat der Klägerin die geforderten Beträge zugesprochen, weil der Anspruch auf Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten keine vorherige Arbeitsleistung voraussetze. Es  käme nur auf ein vorliegendes Arbeitsverhältnis und die allein aufgrund eines Beschäftigungsverbotes unterbliebene Arbeit an. Der  beklagte Arbeitgeber werde hierdurch  auch nicht unverhältnismäßig belastet, weil er die zu zahlenden Beträge aufgrund des Umlageverfahrens in voller Höhe erstattet bekäme.

Das Urteil ist bisher nicht rechtskräftig,  da das Landesarbeitsgericht ließ die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen hat. Es bleibt daher abzuwarten, ob sich der verurteilte Arbeitgeber gegen die Verurteilung wehrt oder Rechtskraft eintritt.

LAG Berlin-Brandenburg,  Urteil vom 30. September 2016, 9 Sa 917/16

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