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Vielerorts liest man zurzeit, dass das Kindergeld ab dem 1.1.2018 und gleichfalls der Mindestunterhalt für Kinder nach der Düsseldorfer Tabelle erhöht werden. Tatsächlich ist das auf den ersten Blick auch so:

Im kommenden Jahr  wird das Kindergeld nach §§ 31 f. und 62 ff.  EStG (Einkommensteuergesetz) erneut erhöht.

  • erstes und zweites Kind auf  je 194 Euro (plus 2 Euro)
  • drittes Kind auf 200 Euro (plus 6 Euro)
  • viertes Kind auf 255 Euro (plus 8 Euro)
  • fünftes Kind auf Euro 225 (plus 10 Euro)
  • sechstes Kind auf 225 Euro (plus 8 Euro)

Wie bereits erwähnt wird auch der Mindestunterhalt ab 1.1.2018 gemäß der Düsseldorfer Tabelle, welche das Oberlandesgericht Düsseldorf gemeinsam mit den anderen Oberlandesgerichten und dem deutschen Familienrechtstag führt, erhöht.

Der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder gemäß § 1612a Abs.1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) beträgt monatlich nunmehr

  • in der ersten Altersstufe (0-5 Jahre) 348 Euro ab dem 1.1.2018 und 354 Euro ab dem 1.1.2019
  • in der zweiten Altersstufe (6-11 Jahre) 399 Euro ab dem 1.1.2018 und 406 Euro ab dem 1.1.2019
  • in der dritten Altersstufe (12-17 Jahre) 467 Euro ab dem 1.1.2018 und 476 Euro ab dem 1.1.2019
  • in der vierten Altersstufe (ab 18 Jahre) 527 Euro ab dem 1.1.2018

Da vom Mindestunterhalt noch das hälftige Kindergeld abzuziehen ist, ergeben sich für das Jahr 2018 folgende Zahlbeträge:

  • in der ersten Altersstufe (0-5 Jahre): 251 Euro (plus 5 Euro)
  • in der zweiten Altersstufe (6-11 Jahre): 302 Euro (plus 5 Euro)
  • in der dritten Alterstufe (12-17 Jahre): 370 Euro (plus 6 Euro)
  • in der vierten Altersstufe (ab 18 Jahre): 333 Euro (minus 2 Euro)
Diese Unterhalts- und Zahlbeträge erhöhen sich, soweit sich das Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils entsprechend der Einkommensstufen erhöht. Die aktuelle Düsseldorfer Tabelle finden Sie hier: http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_Tabelle/Tabelle-2018/Duesseldorfer-Tabelle-2018.pdf

Nun kann man sich sagen, dass dies doch Alles positiv ist, die meisten Beträge werden ja erhöht. Das ist zunächst richtig. Allerdings gibt es folgende einschneidende Änderungen beim Kindergeld und beim Kindesunterhalt:

Bis zum 31.12.2017 ist eine rückwirklende Auszahlung des Kindergeldes noch für das laufende Kalenderjahr sowie vier weitere Jahre möglich. Dies betrifft Fälle, in denen Eltern oder Kinder in der Vergangenheit kein Kindergeld beantragt hatten, da sie während oder zwischen der Ausbildung des Kindes keine Ahnung von dem Anspruch hatten oder es rechtliche Hindernisse im Zuge von Sorgerechtsstreitigkeiten oder Kindesentführungen etc. gab.

Ab dem 01.01.2018 wird das Kindergeld nach den neuen §§ 49a, 66 Abs. 3 EStG (Einkommensteuergesetz) und §§ 6 Abs. 3, 20 Abs. 10  BKGG (Bundeskindergeldgesetz) nur noch für sechs Kalendermonate vor der Antragstellung gezahlt um Missbrauch zu vermeiden.

Für Ansprüche, die vor dem 31.12.2017 entstanden sein könnten, sollte somit vorsorglich bis spätens 31.12.2017 um 0:00 Uhr ein Antrag auf Kindergeld bei der zuständigen Familienkasse gestellt werden, um möglichst bis maximal fünf Jahre rückwirkend auch die Auszahlung zu erhalten. Der Antrag sollte vollständig und nachweislich bis zu diesem Datum bei der zuständigen Familienkasse eingegangen sein, idealerweise per Bote oder Einschreiben. Eine zusätzliche Übermittlung vorab per Fax ist ratsam.

Anträge und Formulare finden Sie hier: https://www3.arbeitsagentur.de/web/content/DE/Formulare/Detail/index.htm?dfContentId=L6019022DSTBAI516433

Eine weitere Änderung ab 2018 betrifft die Übermittlung von Daten des Bundeszentralamtes für Steuern an die Familienkassen. Im neu eingefügten § 69 EStG befugt der Gesetzgeber das Bundeszentralamt für Steuern, welches Kenntnis vom Verzug eines kindergeldbeziehenden Kindes ins Ausland erhält, darüber unverzüglich die zuständige Familienkasse zum Zwecke der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Bezugs von Kindergeld zu informieren und entsprechende Daten zu übermitteln. Die Datenübermittlung ist beschränkt auf die Steueridentifikationsnummer, den Familiennamen, den Vornamen, Tag und Ort der Geburt sowie Tag des Ein- und Auszugs gemäß § 139b Abs. 3 Nr. 1, 3, 5, 8 und 14 AO (Abgabenordnung). Eine Pflicht zur Übermittlung besteht für die Behörden dann ab 1.11.2018 – bis dahin müssen erst die technischen Möglichkeiten zum Datenabgleich geschaffen werden.

Rechtlicher Zündstoff liegt zudem in den vorgenommenen Veränderungen der Düsseldorfer Tabelle. Erstmals seit zehn Jahren wurden dort nämlich nicht nur die Unterhaltsbeträge oder die Selbstbehalte angepasst, sondern auch die Einkommensstufen der Unterhaltspflichtigen, sowie einige Bedarfskontrollbeträge und der ausbildungsbedingte Mehrbedarf erhöht.

Bis zum 31.12.2017 lauten die Einkommensstufen (bereinigtes Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen) wie folgt:

  • 1. Einkommensstufe: bis 1.500 Euro
  • 2. Einkommensstufe: 1.501 bis 1.900 Euro
  • 3. Einkommensstufe: 1.901  bis 2.300 Euro
  • 4. Einkommensstufe: 2.301 bis 2.700 Euro
  • 5. Einkommensstufe: 2.701 bis 3.100 Euro
  • 6. Einkommensstufe: 3.101 bis 3.500 Euro
  • 7. Einkommensstufe: 3.501 bis 3.900 Euro
  • 8. Einkommensstufe: 3.901 bis 4.300 Euro
  • 9. Einkommensstufe: 4.301 bis 4.700 Euro
  • 10. Einkommensstufe: 4.701 bis 5.100 Euro

Ab 1.1.2018 lauten die Einkommensstufen nunmehr wie folgt:

  • 1. Einkommensstufe: bis 1.900 Euro
  • 2. Einkommensstufe: 1.901  bis 2.300 Euro
  • 3. Einkommensstufe: 2.301 bis 2.700 Euro
  • 4. Einkommensstufe: 2.701 bis 3.100 Euro
  • 5. Einkommensstufe: 3.101 bis 3.500 Euro
  • 6. Einkommensstufe: 3.501 bis 3.900 Euro
  • 7. Einkommensstufe: 3.901 bis 4.300 Euro
  • 8. Einkommensstufe: 4.301 bis 4.700 Euro
  • 9. Einkommensstufe: 4.701 bis 5.100 Euro
  • 10. Einkommensstufe: 5.101 bis 5.500 Euro

Im Ergebnis heißt dies, dass die ursprünglich 1. Einkommensstufe (bis 1.500 Euro) weggefallen ist bzw. um 400 Euro auf 1.900 Euro erhöht wurde und letztlich alle weiteren Einkommensstufen um eine Stufe nach unten gerutscht sind, sowie die 10.Einkommensstufe um 400 Euro erhöht wurde. Für viele Unterfhalltsschuldner heißt dies nun, dass ihr Gehalt bzw. genauer gesagt ihr bereinigtes Nettoeinkommen völlig anders eingruppiert werden kann und damit gegebenenfalls ein geringerer Unterhaltsbetrag zu zahlen ist.

Ein Beispiel: Steht einem Vater ein bereinigtes Nettoeinkommen in Höhe von 1.700 Euro bei zwei unterhaltspflichtigen Personen zur Verfügung, wurde er bisher in die 2. Einkommensstufe eingeordnet. Bei zwei unterhaltsberechtigten Kindern in der zweiten Altersstufe (6-11 Jahre) war aktuell je Kind Unterhalt in Höhe von je 413 Euro abzüglich hälftigem Kindergeld (96 Euro), also ein Zahlbetrag in Höhe von 317 Euro, fällig. Nunmehr wird genau dieser Vater mit gleichbleibendem Nettoeinkommen in die erste Einkommensstufe eingeordnet, woraus sich ein neuer Unterhaltsbetrag in Höhe von 399 Euro, abzüglich hälftigem neuen Kindergeld ab 2018 (97 Euro) je Kind also ein Zahlbetrag in Höhe von 302 Euro ergibt. Das sind pro Kind 15 Euro weniger.

Sollten Sie betroffener Unterhaltsschuldner sein und ein sogenannter dynamischer Titel vorliegen, bei welchem der zu zahlende Unterhalt in Prozenten ausgewiesen ist oder ein statischer Titel mit einem festen Zahlbetrag, sollten Sie unter Vorlage  der notwendigen Unterlagen Ihre Unterhaltsverpflichtung anwaltlich überprüfen lassen. Stellt sich im Rahmen dieser Überprüfung heraus, dass Sie weniger Unterhalt zahlen müssten, muss der bestehende Unterhaltstitel zwingend abgeändert werden, wenn Sie nicht Gefahr laufen wollen, dass aus diesem in unberechtigter Höhe vollstreckt wird.

Die Anpassung kann unter Abänderung des bestehenden Titels außergerichtlich, sofern denn der Unterhaltsgläubiger bzw. die vertretungsberechtigte Person dem zustimmt, beim Jugendamt bzw. beim Notar vorgenommen werden, andernfalls ist ein gerichtlicher Abänderungsantrag gemäß den §§ 238 bis 240 FamFG zu stellen. In jedem Fall muss der Unterhaltsgläubiger nachweislich aufgefordert werden, den Unterhalt neu berechnen zu lassen (genauer gesagt dann gemäß der Berechnung herabzusetzen) und die bestehende Urkunde herauszugeben bzw. sich zu verpflichten aus dieser nicht zu vollstrecken, soweit der Unterhalt zu kürzen ist.

An die Neuberechnung ist im Übrigen nicht nur im Verhältnis zum Kind bzw. zum vertretungsbefugten Elternteil zu denken, sondern auch gegenüber der Unterhaltsvorschussstelle, dem Jugendamt im Rahmen der Beistandschaft oder dem JobCenter.

Darüber hinaus sind die neuen Einkommensstufen auch relevant bei der Berechnung von Ehegattenunterhalt, sofern Unterhaltspflichten für Kinder bedient werden.

Zudem gab es noch weitere Änderungen in der Düsseldorfer Tabelle ab 1.1.2018: In der 1. Einkommensgruppe entspricht der Bedarfskontrollbetrag dem notwendigen Selbstbehalt in Höhe von 1.080 Euro für erwerbstätige Unterhaltsschuldnder und 880 Euro für Nichterwerbstätige. Er wird in der 2. Einkommensgruppe sodann von bisher 1.180 Euro auf 1.300 Euro angehoben. In den folgenden Einkommensgruppen steigt der Bedarfskontrollbetrag dann um jeweils 100 Euro bis auf maximal 2.100 Euro.

Der ausbildungsbedingte Mehrbedarf erhöht sich zudem von 90 Euro auf 100 Euro.

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Int. Familienrecht

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