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Es stellt ein Verfahrenshindernis dar, wenn in zwei Ländern gleichzeitig Ehescheidungsverfahren laufen. Hier gilt der Prioritätsgrundsatz: Das Gericht, bei welchem zuerst das Scheidungsverfahren anhängig war, hat Vorrang.

Die Ehefrau eines libanesischen Ehepaares hatte nach fünfjähriger Ehe die Verschuldens-Ehescheidung im Libanon beantragt, die Eheleute lebten zwischenzeitlich aber in Deutschland. Der Ehemann wollte die Ehescheidung nicht. Während dieses Verfahren im Libanon noch nicht beendet war, beantragte die Ehefrau daher in Deutschland erneut die Ehescheidung. Der Ehemann wehrte sich auch hier gegen den Antrag.

Das Amtsgericht gab dem Antrag der Antragstellerin in Deutschland trotzdem statt. Zu Unrecht, wie nun das OLG Hamm entschieden hat. Die Ehefrau hätte derzeit keinen erneuten Scheidungsantrag stellen können, da im Libanon die Ehescheidung noch anhängig sei. Dies stellt ein Verfahrenshindernis dar. Ohne Scheidungsantrag ist in Deutschland aber keine Ehescheidung möglich. Grundsätzlich wäre zwar auch international neben dem libanesischen Gericht das deutsche Gericht zuständig und könnte auch nach dem infrage kommenden Scharia-Recht scheiden. Dies aber nur, wenn kein anderweitiges vorrangiges Ehescheidungsverfahren anhängig ist. Dies war hier aber der Fall.

Das deutsche Verfahren müsse daher ausgesetzt werden bis zum Abschluss des Verfahrens im Libanon. Die Fortsetzung könne erst später erfolgen.

Die Pressemitteilung des OLG Hamm finden Sie hier: http://www.olg-hamm.nrw.de/behoerde/presse/pressemitteilung_archiv/02_aktuelle_mitteilungen/019-17-doppelte-Rechtshaengigkeit.pdf  und den Beschluss hier: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2017/3_UF_106_16_Beschluss_20170106.html

Verfahrenslauf: Amtsgericht Herne, Beschluss vom 12.05.2016 – 31 F 258/15; Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 06.01.2017 – 3 UF 106/16

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Int. Familienrecht

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