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Gewaltschutzsachen

Mit dem Gewaltschutzgesetz bietet der Gesetzgeber einen effektiven Schutz für Gewalt- und Stalkingopfer. Beim Familiengericht kann der Antrag gestellt werden, dass der Täter sich dem Opfer und seiner häuslichen oder beruflichen Umgebung nicht nähern und dieses nicht kontaktieren darf. Hierbei kommt es nicht auf eine familiäre Beziehung zwischen Täter und Opfer an, sondern das Familiengericht hat nunmehr eine Allzuständigkeit. Das Gericht erlässt normalerweise im Eilverfahren einen entsprechenden Beschluss. Verstößt der Täter gegen den Beschluss, kann ihm ein Zwangsmittel auferlegt werden. Abgesehen davon macht er sich bei einem Verstoß gegen eine Gewaltschutzanordnung auch strafbar. Wir vertreten Opfer von Gewalt im Sinne des Gewaltschutzgesetzes von der Antragstellung bis hin zum Gerichtstermin und der Vollstreckung. Oft sind bei einem Gewaltschutzmandat auch andere familienrechtliche Bereiche behandlungsbedürftig. Wenn Kinder involviert sind, spielen umgangsrechtliche oder sorgerechtliche Fragen eine nicht unerhebliche Rolle, ähnlich wie Fragen nach dem Unterhalt.  

Wurde die Gewaltschutzanordnung aus Sicht des mutmaßlichen Täters zu Unrecht oder zu umfangreich erlassen, kann dieser sich in einer mündlichen Verhandlung dagegen zur Wehr setzen. Es ist leider auch schon vorgekommen, dass Gewaltschutzanordnungen als Mittel zum Zweck wegen anderer familiengerichtlicher Verfahren etc. missbraucht wurden. Ist der Antrag des angeblichen Opfers auf falschen Behauptungen aufgebaut und hat das Gericht nur daher gegen den mutmaßlichen Täter eine Gewaltschutzanordnung erlassen, sollte dieser sich dagegen verteidigen und den Sachverhalt richtig stellen. Auch in diesem Fall stehen wir Ihnen mit Rat und Tat bitten zur Seite.