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Elternzeit und Elterngeld BEEG

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ihr Kind selbst betreuen und erziehen, haben bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes einen Rechtsanspruch auf Elternzeit. Für Geburten ab dem 1. Juli 2015 gilt zudem, dass Eltern können die Elternzeit künftig deutlich flexibler einsetzen können. Auch weiterhin werden 36 Monate unbezahlte Auszeit bis zum dritten Geburtstag des Kindes möglich sein. Davon können jedoch fakultativ 24 Monate auch zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes eingesetzt werden. Eine Zustimmung des Arbeitgebers ist nicht mehr erforderlich. Damit das Unternehmen sich aber rechtzeitig darauf einstellen kann, wird die Anmeldefrist für die Elternzeit, die nach dem dritten Geburtstag des Kindes beansprucht werden soll, auf 13 Wochen erhöht.Elterngeld erhalten Sie als Arbeitnehmer, Beamter, Selbständiger, Hausfrau und Hausmann, Studierender und Auszubildender nach Antragstellung. Neben den leiblichen Eltern können auch Adoptiveltern oder Adoptionsanwärter oder in Ausnahmefällen Verwandte bis zum dritten Grad (Urgroßeltern, Großeltern, Tanten und Onkel sowie Geschwister), sowie der Ehegatte beziehungsweise Lebenspartner eines Elternteils Elterngeld beziehen. Zuständig für die Ausführung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes sind die von den Landesregierungen bestimmten Stellen.

Weitere Voraussetzung für die Bewilligung von Elterngeld ist, dass der Antragsteller seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, mit dem Kind in einem Haushalt lebt, dieses selbst betreut und erzieht und keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt, d.h. nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich arbeitet. Darüber hinaus erhält Elterngeld auch, wer als Entsendeter, Angestellter im öffentlich-rechtlichen Dienst oder Beamter im Ausland arbeitet und dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegt, Entwicklungshelfer oder Missionar ist. Einen Anspruch auf Elterngeld haben darüber hinaus freizügigkeitsberechtigte EU-Ausländer, sowie Ausländer, welche sich im Besitz einer Niederlassungserlaubnis oder eines weiteren Aufenthaltstitels mit Gestattung der Erwerbstätigkeit entsprechend den Regelungen des § 1 Bundeselterngeldgesetz befinden. Der Anspruchsteller darf im letzten Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes zu dem kein zu versteuerndes Jahreseinkommen über 250.000 € erzielt haben.

Wir beraten Sie bei der Antragstellung des Elterngeldes bzw. des ElterngeldPlus, insbesondere auch bei den komplexen Fragen des Einkommens bei Selbstständigen und überprüfen Bescheide, gegebenenfalls auch Rückforderungsbescheide. 

Zudem prüfen Sie ob Sie einen Anspruch auf Elternzeit haben.