Unterhaltsvorschuss
Leben Kindeseltern getrennt, stellt sich auf die Frage nach dem Unterhalt für das gemeinsame Kind. Wenn der Unterhaltsverpflichtete leistungsfähig ist, kann man den Unterhalt selbst für das Kind einklagen oder über eine Beistandschaft beim Jugendamt einklagen lassen.
Was passiert aber, wenn der Unterhaltsverpflichtete Elternteil überhaupt nicht leistungsfähig ist, also über kein oder ein zu geringes Einkommen verfügt, um Unterhalt für das Kind aufzubringen?
Auch in diesem Fall sollte man sich an das Jugendamt wenden, hier jedoch an die Unterhaltsvorschussstelle. Diese prüft für Sie den Sachverhalt und bewilligt Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für das Kind. Unterhaltsschuldner bleibt weiterhin der Unterhaltsverpflichtete Elternteil, aber der Staat schießt diese Leistung zum Wohle des Kindes quasi vor.
Diese Leistungen werden jedoch maximal bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahrs des Kindes gezahlt und insgesamt maximal 60 Monate. Außerdem muss der antragstellende Elternteil entweder ledig, verwitwet oder geschieden sein, bzw. von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt leben und er muss das Kind überwiegend betreuen. Zudem muss das Kind bei seinem Elternteil in Deutschland leben.
Häufig ergeben sich in folgenden Konstellationen Probleme mit der Unterhaltsvorschussstelle bzw. dem Unterhaltsvorschussgesetz: der antragstellende Elternteil heiratet und teilt dies der Unterhaltsvorschussstelle nicht mit und muss als Folge geleisteten Unterhalt zurückzahlen. Oder der unterhaltsverpflichtete Elternteil, welcher bei Leistungsfähigkeit auch für den Unterhaltsvorschuss haftet, wird von der Unterhaltsvorschussstelle zur Kasse gebeten.
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