Daueraufenthalt EU
Die Daueraufenthaltserlaubnis-EU ist in § 9 a AufenthG geregelt. Grundsätzlich gelten für diesen unbefristeten Aufenthaltstitel die gleichen Erteilungsvoraussetzungen wie bei der Niederlassungserlaubnis, nämlich: fünf-jähriger Besitz eines Aufenthaltstitels, gesicherter Lebensunterhalt, ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, Grundkenntnisse der deutschen Recht- und Gesellschaftsordnung sowie ausreichender Wohnraum. Als teilweise vorteilhaft wird angesehen, dass die Vorschrift nicht ausdrücklich eine Altersversorgung in Höhe von 60 Monatsbeiträge.
Dennoch wird in der Praxis im Rahmen der Prüfung des Lebensunterhaltes gefordert, dass der Ausländer die entsprechenden Rentenanwartschaften vorweist. Erleichtert ist der Erhalt des Titels aber dadurch, dass es hier auf eine Prognoseentscheidung hinsichtlich der Rente ankommt, auch wenn die 60 Monate Rentenbeiträge noch nicht vorliegen. Die Daueraufenthaltserlaubnis-EU ist vorteilhaft für Ausländer, welche sich längere Zeit in dem EU-Ausland oder in ihrem Heimatland aufhalten möchten. Während die Niederlassungserlaubnis hat gegenüber der Niederlassungserlaubnis den Vorteil, dass sie noch schwerer zum Erlöschen gebracht werden kann. Zudem ist sie Voraussetzung für eine erleichterte Wanderung innerhalb der EU. Einen Wertmutstropfen gibt es noch: Sie kann – noch – nicht für Ausländer mit humanitärem Aufenthaltstitel (also z.B. anerkannte Flüchtlinge) erteilt werden. Das muss sich wegen einer gerade beschlossenen Änderung der Daueraufenthaltsrichtlinie in der Bundesrepublik bis spätestens 2013 ändern.