Seite wählen

Nachzug sonstiger Angehörigen: Eltern, Pflegekinder, sonstiger Verwandte

Familiennachzug zu deutschen Kindern

Nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG hat der ausländische Elternteil eines minderjährigen Deutschen einen Rechtsanspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung der Personensorge. Ausreichend für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen ist allerdings nicht, dass der Ausländer formal Inhaber der Personensorge ist, vielmehr muss die Personensorge auch tatsächlich ausgeübt werden. Dies erfordert im Falle des Nichtzusammenlebens mit dem Kind eine tatsächliche Betreuung, Versorgung und Erziehung. Ist der tatsächliche Umgang so ausgestaltet, dass ein ständiger Aufenthalt in Deutschland nicht notwendig ist (gelegentliche Besuche, Unterhaltszahlungen oder nur schriftliche und fernmündliche Kontakte), kommt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht in Betracht (VG Berlin, Beschluss vom 10.07.2014, VG 13 L 158.14).

Nach Nr. 28.1.4 AufenthG-VwV wird auch werdenden Eltern von Kindern, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen werden, aufgrund der aufenthaltsrechtlichen Vorwirkung des Schutzgebotes des Artikels 6 GG ein Visum zur Einreise zur Geburt des werdenden deutschen Kindes erteilt. Gleiches gilt für werdende Väter von Kindern, die aufgrund des gewöhnlichen Aufenthalts der Mutter in Deutschland nach § 4 Abs. 3 StAG durch Geburt im Inland die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben werden. Allerdings muss die Geburt mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein. Hiervon ist regelmäßig ab Ende des dritten Schwangerschaftsmonats auszugehen. Der Nachweis der Deutschkenntnisse wie beim Ehegattennachzug ist hierbei nicht erforderlich.

Der Nachzug eines nicht personensorgeberechtigten Elternteils eines minderjährigen ledigen Deutschen kann nach Absatz 1 Satz 4 im Ermessenswege abweichend von § 5 Abs. 1 gestattet werden. Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis kommt jedenfalls dann in Betracht, wenn die familiäre Lebensgemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. Die Ausübung des Umgangs und die Übernahme der Elternpflichten muss der Ausländer nachweisen. Hält sich der Elternteil vollziehbar ausreisepflichtig hier auf, kann eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 5 i.V.m. Art. 6 GG zur Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft mit dem deutschen Kind erteilt werden. Hält sich der Elternteil dagegen im Ausland auf, so kommt als mögliche Grundlage für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nur § 22 S. 1 in Betracht. Wann ein dringender humanitärer Grund vorliegt ist einzelfallbezogen zu beurteilen und geht jedenfalls über das bloße Interesse zur Herstellung oder Wahrung der familiären Gemeinschaft mit dem Kind im Bundesgebiet hinaus.

Sonderproblem: Nachweis der Abstammung und Vaterschaftsanerkennung

Im Vorfeld eines Antrages auf Aufenthalt wegen eines Kindes steht der Nachweis dessen Abstammung. Die Ausländerbehörden verlangen hierzu die Vorlage der Geburtsurkunde, was nicht immer leicht zu beschaffen ist, jedenfalls nicht mit der Angabe der „richtigen“ Elternteile.   

Die Abstammung eines Kindes von der Mutter sollte in der Regel unproblematisch nachzuweisen sein, bei der Ausstellung von Geburtsurkunden gibt dennoch das Problem der Namensgebung und der Staatsangehörigkeit wegen eines möglichweise fehlenden Nachweises der Identität der Mutter oder vorhandener Aliasnamen. Die Mandanten sind darauf angewiesen, die Berichtigung des Geburtseintrages über das zuständige Gericht zu erzwingen, was sehr langwierig sein kann. Ohne die richtige Geburtsurkunde kann jedoch der Staatsangehörigkeitsnachweis für das Kind nicht erbracht werden, so dass die betroffene Mutter erstmal keine Aufenthaltserlaubnis erhalten. 

Sehr problematisch ist oft die Feststellung der Vaterschaft. War die Kindesmutter früher verheiratet, wendet das Standesamt die Gesetze des Herkunftslandes an und/oder erkennen nicht die Echtheit der Unterlagen an, oft mit der Folge, dass der damalige Ehepartner der Kindesmutter als Vater in die Geburtsurkunde eingetragen wird. Der deutsche oder der im Inland lebende ausländische Vater kann zwar die Vaterschaft anerkennen, jedoch ist wegen der Vermutung einer anderen Vaterschaft die Vaterschafsanerkennung nicht wirksam. Die betroffenen Eltern sind gezwungen, die Ausstellung der „richtigen“ Geburtsurkunde gerichtlich durchzusetzen. Diese Verfahren nehmen sehr lange Zeit in Anspruch. In dieser Zeit ist der Aufenthalt des ausreisepflichtigen Elternteils und des Kindes gefährdet und kann auch nur über ein weiteres Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gesichert werden. Umso mehr kommt es- sofern die deutsche Staatsangehörigkeit des Kindes (noch) nicht nachgewiesen ist- darauf an, ob der anerkennende Vater auch der soziale Vater für das Kind ist. Der Nachweis der biologischen Vaterschaft ist hier manchmal der einzige Weg für die Sicherung des Aufenthaltes bis zur Klärung der Personenstandssache.

 

Nachzug aufgrund eines Härtefalls: § 36 Aufenthaltsgesetz

Nachzugsrecht der Eltern minderjähriger Ausländer 

Nach § 36 Absatz 1 haben Eltern eines minderjährigen Ausländers mit Asyl- bzw. Flüchtlingsstatus (Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 und 2 oder Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 3) einen Anspruch auf Familiennachzug, sofern sich in Deutschland nicht bereits ein personensorgeberechtigter Elternteil aufhält. Für diesen Nachzug sind die Sicherung des Lebensunterhalts und ausreichender Wohnraum keine Voraussetzungen. Auf die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis besteht ein Anspruch, so dass von § 5 Absatz 2 abgesehen werden kann. Der Titel ist abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erteilen; die Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Nummer 1a und 2 müssen jedoch erfüllt sein. 

Minderjährige Asylberechtigte und Flüchtlinge i. S. d. Regelung sind Drittstaatsangehörige oder Staatenlose unter 18 Jahren, die sich im Zeitpunkt der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 bzw. 2 und danach ohne Begleitung eines sorgeberechtigten Elternteils in Deutschland aufhalten. Die Voraussetzung, dass sich kein sorgerechtsberechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufhält, ist auch dann erfüllt, wenn ein Elternteil zeitgleich oder in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem anderen Elternteil den Lebensmittelpunkt ins Bundesgebiet verlagert. 

Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an sonstige Familienangehörige 

Die Aufenthaltserlaubnis darf nach Absatz 2 Satz 1 im Wege des Ermessens sonstigen Familienangehörigen, die nicht von §§ 29 bis 33 erfasst werden, nur nach Maßgabe des § 36 Absatz 2 Satz 1 erteilt werden, d. h. die allgemeinen in § 27 und – beim Nachzug zu Ausländern – in § 29 normierten Familiennachzugsvoraussetzungen müssen vorliegen. Die insoweit allgemeine Beschränkung des Familiennachzugs auf Ehegatten und minderjährige Kinder liegt im öffentlichen Interesse (Zuwanderungsbegrenzung). Die Versagungsgründe nach § 27 Absatz 3 sind zu berücksichtigen. Hinsichtlich des Familiennachzugs zu Deutschen findet § 36 entsprechende Anwendung (§ 28 Absatz 4). 

Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft 

Nach § 27 Absatz 1 darf die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft erteilt werden, die grundsätzlich auf Dauer angelegt ist (Beistands- oder Betreuungsgemeinschaft). Diese Gemeinschaft erschöpft sich nicht in der Kindererziehung, sondern umfasst den Unterhalt und eine materielle Lebenshilfe. 

Die familiäre Lebensgemeinschaft muss durch Artikel 6 GG geschützt sein. Besonders geschützt werden Ehegatten und die engere Familie im Sinne einer Eltern-Kind-Beziehung, die nicht nur durch Abstammung, sondern auch rechtlich vermittelt sein kann. Dem Schutz des Artikels 6 GG unterliegt daher auch die familiäre Gemeinschaft mit Adoptiv-, Pflege- und Stiefkindern. Dabei ist nicht auf den formellen Bestand des Rechtsverhältnisses, sondern wie allgemein auf die tatsächliche, über einen längeren Zeitraum gewachsene Bindung und Betreuungsgemeinschaft abzustellen. Bei einem im Ausland begründeten Pflegeverhältnis oder einer Vormundschaft ist das Einverständnis der Behörden des Heimatstaates des Kindes mit der Ausreise herzustellen und nachzuweisen. Wenn die Ausreise zum Zweck der Adoption erfolgt, muss auch die Zustimmung der ausländischen Behörde zur Adoption vorliegen. Bei Stiefkindern vollzieht sich der Nachzug grundsätzlich nicht nach § 36 Absatz 2, sondern als Nachzug zu bzw. mit dem leiblichen Elternteil (vgl. Nummer 27.1.5 und Nummer 32.0.5). Nur in Ausnahmefällen ist die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Absatz 2 denkbar, etwa wenn der personensorgeberechtigte leibliche Elternteil verstirbt oder dessen Aufenthaltsrecht entfällt. Wenn zu dem Stiefelternteil zu diesem Zeitpunkt eine über einen längeren Zeitraum gewachsene Bindung und Betreuungsgemeinschaft besteht, kommt eine Erteilung nach § 36 Absatz 2 in Betracht (zur Lebensunterhaltssicherung vgl. Nummer 32.0.5). Zur Scheinvaterschaft siehe auch Nummer 27.1a.1.3 und 90.5. 

Für einen Nachzug nach § 36 kommen in Abgrenzung zu den abschließenden Nachzugsvorschriften der §§ 28 bis 33 insbesondere in Betracht: 

  • Eltern zu ihren deutschen oder ausländischen volljährigen oder ausländischen minderjährigen Kindern, 
  • volljährige Kinder zu ihren Eltern oder 
  • Minderjährige zu engen volljährigen Familienangehörigen, die die alleinige Personensorge in der Weise innehaben, dass eine geschützte Eltern-Kind-Beziehung besteht. 

Ein Nachzug minderjähriger sonstiger Familienangehöriger zu Verwandten in aufsteigender Linie kommt ausnahmsweise nur in Betracht, wenn sie Vollwaisen sind (z. B. Enkelkinder zu Großeltern) oder wenn die Eltern nachweislich auf Dauer nicht mehr in der Lage sind, die Personensorge auszuüben (z. B. wegen einer Pflegebedürftigkeit). Dem steht es gleich, wenn zum Schutze des Kindes den Eltern durch eine für deutsche Stellen maßgebliche gerichtliche oder behördliche Entscheidung die Personensorge auf Dauer entzogen wurde und diese Maßnahme nicht nur auf dem Umstand beruht, dass dem Kind ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verschafft werden soll. Dem Wohl des Kindes kommt bei der Feststellung, ob eine außergewöhnliche Härte vorliegt, besonderes Gewicht zu. Bei der Ermessensausübung ist Nummer 32.4.4 zu beachten. 

Der Nachzug minderjähriger wie volljähriger nicht mehr lediger Kinder zu ihren Eltern ins Bundesgebiet scheidet grundsätzlich aus, solange die Ehe des Kindes im Ausland noch besteht. Die Möglichkeit der Erteilung eines Aufenthaltstitels aus anderen Gründen bleibt unberührt. 

Außergewöhnliche Härte 

Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft muss zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte (unbestimmter Rechtsbegriff) erforderlich sein, d. h. die familiäre Lebensgemeinschaft muss das geeignete und notwendige Mittel sein, um die außergewöhnliche Härte zu vermeiden. 

Ein Nachzug kommt nur in Betracht, wenn im Fall der Versagung des Nachzugs die Interessen des im Bundesgebiet lebenden Ausländers oder des nachzugswilligen sonstigen Familienangehörigen mindestens genauso stark berührt wären, wie dies im Fall von Ehegatten und minderjährigen ledigen Kindern der Fall sein würde. Nach Art und Schwere müssen so erhebliche Schwierigkeiten für den Erhalt der familiären Lebensgemeinschaft drohen, dass die Versagung der Aufenthaltserlaubnis ausnahmsweise als unvertretbar anzusehen ist. § 36 setzt dabei nicht nur eine besondere, sondern eine außergewöhnliche Härte voraus. 

Härtefallbegründend sind danach solche Umstände, aus denen sich ergibt, dass entweder der im Bundesgebiet lebende oder der nachzugswillige Familienangehörige auf die familiäre Lebenshilfe angewiesen ist, die sich nur im Bundesgebiet erbringen lässt (z. B. infolge einer besonderen Betreuungsbedürftigkeit). Bei Minderjährigen sind das Wohl des Kindes und dessen Lebensalter vorrangig zu berücksichtigen. Der Verlust eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Kindernachzug infolge einer Überschreitung der Altersgrenze für den Nachzug stellt grundsätzlich keinen Härtefall dar. 

Umstände, die ein familiäres Angewiesensein begründen, können sich nur aus individuellen Besonderheiten des Einzelfalls ergeben (z. B. Krankheit, Behinderung, Pflegebedürftigkeit, psychische Not). Umstände, die sich aus den allgemeinen Lebensverhältnissen im Herkunftsland des nachziehenden Familienangehörigen ergeben, können insoweit nicht berücksichtigt werden. Keinen Härtefall begründen danach z. B. ungünstige schulische, wirtschaftliche, soziale und sonstige Verhältnisse im Heimatstaat. Ebenso wenig sind politische Verfolgungsgründe maßgebend. Dringende humanitäre Gründe, die nicht auf der Trennung der Familienangehörigen beruhen, sind nur im Rahmen humanitärer Aufenthaltsgewährung zu berücksichtigen (§§ 22 ff.) und begründen keinen Härtefall i. S. d. § 36. 

Die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft mit einem im Bundesgebiet lebenden Angehörigen ist im Allgemeinen nicht zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich, wenn im Ausland andere Familienangehörige leben, die zur Betreuung und Erziehung in der Lage sind. Dies ist bei einem Nachzug volljähriger Kinder und volljähriger Adoptivkinder zu den Eltern, beim Nachzug von Eltern zu volljährigen Kindern, beim Enkelnachzug und dem Nachzug von Kindern zu Geschwistern besonders zu prüfen. 

Im Falle einer lediglich vorübergehenden erforderlichen familiären Betreuung kommt nicht der grundsätzlich auf Dauer angelegte Familiennachzug, sondern allenfalls eine Aufenthaltserlaubnis, die unter Ausschluss der Verlängerung erteilt wird (§ 8 Absatz 2), in Betracht. In solchen Fällen hat die Ausländerbehörde vor der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Benehmen mit der Arbeitsverwaltung zu prüfen, ob eine familiäre Hilfeleistung oder eine Beschäftigung vorliegt. In diesem Falle findet § 18 vorrangig Anwendung. 

Die Anwendung von Absatz 2 Satz 1 scheidet auch dann regelmäßig aus, wenn die Eltern eines im Bundesgebiet lebenden Kindes geschieden sind und dem nachzugswilligen geschiedenen ausländischen Elternteil kein Personensorgerecht zusteht. Aufgrund der auch in diesen Fällen schutzwürdigen familiären Beziehung nach Artikel 6 GG zwischen dem nichtsorgeberechtigten Elternteil und dem Kind kann es jedoch im Einzelfall bei der Übernahme tatsächlicher Verantwortung durch den nicht personensorgeberechtigten Elternteil geboten sein, dem Elternteil den Aufenthalt in Deutschland zu ermöglichen. Hierfür kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an. Voraussetzungen für die Bejahung des Vorliegens einer schutzwürdigen familiären Gemeinschaft sind aber in jedem Fall, dass der Elternteil die Übernahme elterlicher Erziehungs- und Betreuungsverantwortung durch regelmäßige Kontakte zum Ausdruck bringt sowie eine emotionale Verbundenheit. Zu den konkreten Anforderungen an eine geschützte familiäre Gemeinschaft vgl. Nummer 28.1.5). 

Die Betreuungsbedürftigkeit von minderjährigen Kindern im Bundesgebiet stellt für sich allein keinen außergewöhnlichen Härtefall dar. Ein Zuzug sonstiger Familienangehöriger zur Kinderbetreuung kommt danach grundsätzlich nicht in Betracht, wenn die Eltern die Kinderbetreuung nicht selbst übernehmen können, weil sie beispielsweise beide (ganztägig) erwerbstätig sind. Soweit eine außergewöhnliche Härte angenommen werden kann (z. B. ein Elternteil kann infolge einer schweren Erkrankung die Kinder nicht mehr betreuen, ein Elternteil ist verstorben), ist zu prüfen, ob der Zuzug sonstiger Verwandter zwingend erforderlich ist oder ob nicht, wenn sich der Ausländer bereits in Deutschland aufhält, eine Aufenthaltserlaubnis für einen vorübergehenden Aufenthalt nach § 25 Absatz 4 Satz 1 ausreichend ist. 

Bei den Ermessenserwägungen nach Absatz 2 Satz 1 ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Betreuung oder Pflege des nachziehenden Familienangehörigen tatsächlich und rechtlich gewährleistet sind (z. B. Verpflichtung nach § 68, Stellung einer Bankbürgschaft). 

Soweit es sich bei dem Betroffenen um einen Familienangehörigen eines freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers handelt, der nicht bereits nach dem FreizügG/EU ein Aufenthaltsrecht hat, ist dies im Rahmen der Ermessensausübung bei Absatz 2 Satz 1 zu berücksichtigen, wenn der Unionsbürger dem Familienangehörigen im Herkunftsmitgliedstaat Unterhalt gewährt hat, Unionsbürger und Familienangehöriger im Herkunftsmitgliedstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege durch den Unionsbürger zwingend erforderlich machen. Sofern der Stammberechtigte Student ist, gilt dies nur, wenn es sich um Verwandte in gerade aufsteigender Linie handelt, denen Unterhalt gewährt wird. Dies führt nicht zu einer Ausweitung des Anwendungsbereichs, sondern ist lediglich bei der Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens zu berücksichtigen. 

 

Aufenthaltsrecht adoptierter Volljährigen

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann die Abschiebung eines erst nach Volljährigkeit adoptierten Ausländers, der mit seinen Adoptiveltern in häuslicher Gemeinschaft lebt, wegen Art. 6 I GG, Art. 8 I EMRK rechtlich unmöglich sein, wenn es sich um die Fortführung einer familiären Lebensgemeinschaft handelt, die der Ausländer schon als Minderjähriger mit seinen späteren Adoptiveltern begründet hat. 

Vom Schutzbereich des Art. 6 GG umfasst sind also auch die Beziehungen eines erst als Volljähriger adoptierten Ausländers zu seinen Adoptiveltern. 

Der durch Art. 6 GG verbürgte Familienschutz kann mithin zur Annahme eines rechtlichen Abschiebehindernisses i.S.d. § 55 II AuslG führen, da es dem gerade Volljährigem nicht zuzumuten ist, seine familiären Beziehungen durch eine Ausreise zu unterbrechen, nur weil die Adoption erst zum Zeitpunkt der Volljährigkeit durchgeführt worden war. 

Entscheidend ist hierbei, dass es sich dabei nicht um die Neubegründung, sondern um eine Fortführung einer zunächst mit einer Minderjährigen in der Form der Erziehungsgemeinschaft bestehenden familiären Lebensgemeinschaft handelt. 

Die zwangsweise Beendigung des Aufenthaltes eines volljährigen adoptierten Kindes, das bereits als Minderjähriger in familiärer Lebensgemeinschaft mit seinen Eltern gelebt hat, allein aus Gründen der Zuzugsbegrenzung kann also nicht mit Art. 6 GG vereinbar sein. 

Da es sich hierbei nicht nur um ein vorübergehendes Abschiebehindernis handelt, sondern um ein dauerhaftes, sind in solchen Fällen Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen zu erteilen. 

 

Unsere Dienstleistungen beim Aufenthalt sonstiger Familienmitglieder

  • Ausführliche und kompetente Beratung und Überprüfung von Unterlagen,  
  • Korrespondenz mit den deutschen Auslandsvertretungen im Visaverfahren, 
  • Korrespondenz mit der zuständigen Ausländerbehörde, 
  • Korrespondenz mit behandelnden Ärzten und Institutionen bei Krankheit
  • Begleitung zu der zuständigen Ausländerbehörde durch einen Anwalt, 
  • Unterstützung bei polizeilichen Anmeldungen,
  • Vermittlung von kompetenten Notaren und Unterstützung bei Vaterschafsanerkennungen
  • Korrespondenz mit dem Standesamt
  • Vertretung bei gerichtlicher Berichtigung des Geburtseintrages
  • Vertretung beim Familiengericht zum Zwecke der Vaterschaftsanfechtung
  • Vertretung beim Verwaltungsgericht bei Ablehnung der Aufenthaltsgewährung