Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung für ausländische Unternehmer und Investoren
Informationen der Rechtsanwälte Bümlein hinsichtlich der Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung für ausländische Unternehmer und Investoren
Kann ich als ausländischer Unternehmer eine Aufenthaltsgenehmigung in Deutschland erlangen?
Die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung für ausländische Unternehmer zwecks Unternehmensgründung in Deutschland ist grundsätzlich möglich, geregelt in § 21 AufentG. Es handelt sich damit um ein Visum und einen Aufenthalt zum Zwecke der selbständigen Tätigkeit.
Da in Deutschland allerdings seit langem strikte Zuwanderungsbegrenzungen gelten, bestehen für die Zulassung eines Erwerbstätigkeitsaufenthalts relativ strenge Voraussetzungen. Dies gilt insbesondere für Einreisenden aus den nicht begünstigten Ländern, zu denen auch Russland und Thailand gehören.
Welches Verfahren ist für die Visaerteilung vorgesehen und welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Will ausländischer Staatsangehöriger zum Zwecke der Aufnahme einer Tätigkeit als Selbständiger nach Deutschland einreisen, so muss er einen entsprechenden Antrag bei der deutschen Botschaft in seinem Heimatland stellen.
Im Gegensatz zur Visaerteilung für Geschäftsreisen mit einer Aufenthaltsdauer von maximal drei Monaten (Schengenvisum), wird bei einem Visum zur Aufnahme einer (selbständigen) Erwerbstätigkeit die Zustimmung der Ausländerbehörde am vorgesehenen Aufenthaltsort benötigt.
Der Antrag wird von der Botschaft an die Ausländerbehörde weitergeleitet.
Voraussetzung für die Erteilung der Zustimmung der Ausländerbehörde ist, dass ein Gesellschaftsvertrag oder ein Gründungsvertrag einer neu gegründeten Firma oder einer Zweigniederlassung in Deutschland vorliegen.
Dies bedeutet, dass eine Aufenthaltsgewährung für einen ausländischen Unternehmer grundsätzlich erst nach der Gründung eines Unternehmens in Deutschland in Betracht kommt.
Die Gründung einer Gesellschaft (z. B. einer GmbH) in Deutschland ist auch einem Ausländer möglich. Der Abschluss von Gesellschaftsverträgen in Deutschland erfolgt vor einem deutschen Notar. Je nach gewählter Gesellschaftsform, muss ein gewisses Gründungskapital vorhanden sein (z. B. bei einer GmbH mind. 25.000 Euro, von denen mindestens 12.500 Euro tatsächlich eingezahlt werden müssen, wenn mehrere Teilhaber vorhanden sind). Das Gründungskapital steht nach der Eintragung in das Handelsregister zur freien Verfügung der Gesellschaft. Hinsichtlich der Ihnen zur Verfügung stehenden Gestaltungsmöglichkeiten werden wir Sie bei Bedarf gesondert informieren.
Nicht verlangt wird allerdings, dass bereits eine Eintragung ins Handelsregister erfolgt ist. Ebenso wenig ist erforderlich, dass das Unternehmen bzw. die Zweigniederlassung bereits die Handelsgeschäfte in Deutschland aufgenommen hat.
Das Aufenthaltsgesuch leitet die Ausländerbehörde sodann an die Senatsverwaltung für Wirtschaft in Berlin bzw. das zuständige Wirtschaftsministerium oder Handelskammer in anderen Bundesländern zwecks Stellungnahme weiter.
In aller Regel wir hier die eigentliche Entscheidung über den Antrag getroffen.
Entscheidende Voraussetzung für die Zustimmung der Senatsverwaltung für Wirtschaft bzw. des zuständigen Wirtschaftsministeriums ist, dass für die Niederlassung des ausländischen Unternehmers in Deutschland ein wirtschaftliches Interesse, ein regionales Bedürfnis oder die Erwartung positiver Auswirkungen auf die Wirtschaft besteht und die Finanzierung des Vorhabens gesichert ist. Der Antragsteller muss also zum einen möglichst nachvollziehbar darstellen, dass die von ihm beabsichtigte Tätigkeit für die deutsche Wirtschaft von Vorteil ist. Zum anderen muss er begründen, dass für diese Tätigkeit seine dauerhafte persönliche Anwesenheit erforderlich ist.
Diese sollte durch eine ausführliche schriftliche Darstellung (Businessplan) und die Vorlage geeigneter Belege geschehen.
Hierbei ist von zentraler Bedeutung, welche Tätigkeit der Einreisewillige ausüben wird (z.B. Geschäftsführer einer GmbH, Leiter einer Niederlassung etc.). So reicht die kapitalmäßige Beteiligung an einer in Deutschland gegründeten Firma nicht aus. Vielmehr muss nachgewiesen werden, dass die ständige Präsenz des Betroffenen in Deutschland benötigt wird, so z. B. wenn kein geeigneter Vertreter in Deutschland vorhanden ist, oder weil der Einreisende aufgrund seiner Fachkenntnisse und persönlicher Erfahrungen die Geschäfte in Deutschland selbst leiten muss.
Für das wirtschaftliche Interesse sollen Unterlagen eingereicht werden, die wirtschaftliche Aussagen über das (Mutter-) Unternehmen im Ausland machen: Umsatz- und Gewinnentwicklung, Bilanzen etc.
Es soll der Grund der Unternehmensverlagerung bzw., Erweiterung nach Deutschland dargelegt bzw. nachgewiesen werden (z. B. Rentabilitätsüberlegungen, stetig wachsende Nachfrage in osteuropäischen Ländern nach westeuropäischen Waren etc.).
Es muss das konkret beabsichtigte Tätigkeitsfeld des Unternehmens (z. B. Handel mit Unterhaltungselektronik), sowie die angestrebte Form der Unternehmensgestaltung bzw. Erweiterung in Deutschland (z. B. Auf- oder Ausbau einer Verkaufskette etc.) dargelegt werden. Von großer Wichtigkeit ist hierbei die Frage, welche Investitionen mit welchen Volumen geplant sind; sowie inwiefern der Absatz deutscher Produktion gefördert wird.
Ein wesentlicher Vorteil ist die Schaffung von Arbeitsplätzen durch das neue Unternehmen. Es soll daher nachgewiesen werden, dass deutsche Arbeitskräfte oder weitere, bereits in Deutschland wohnhafte Ausländer eingesetzt werden.
Sehr relevant bei der Prüfung des wirtschaftlichen Bedürfnisses sind die bisherigen geschäftlichen Aktivitäten des ausländischen Unternehmens in Deutschland. Es sollen Unterlagen über Geschäftsentwicklung der Firma, über die die Handelsgeschäfte bislang abgewickelt worden sind eingereicht werden.
Sachdienlich sind auch Referenzen von anderen Geschäftspartnern, insbesondere von großen deutschen Firmen.
HINWEIS! Bei den aufgeführten Punkten handelt es sich nicht um allgemein geltende Regeln. Vielmehr erfolgt die Prüfung unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles. Dies kann dazu führen, dass im Einzelfall andere Kriterien die Entscheidung beeinflussen.
Es sollte daher sorgfältig geprüft werden, ob das wirtschaftliche Interesse auf weitere Gesichtspunkte gestützt werden kann.
Die Regelung, nach der Investoren bei einer Investition von mindestens 250.000,– € eine Aufenthaltserlaubnis erhalten „sollen“, wurde mit der Umsetzung der „Blue-Card“-Richtlinie aufgehoben. Deswegen können auch geringere Investitionen ausreichend sein. Auch Kleinunternehmer können eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, wenn die oben dargestellten Voraussetzungen vorliegen. Dennoch sind beabsichtigte Investitionen in dieser Höhe stets von Vorteil und erhöhen die Chancen auf Erteilung des begehrten Titels. Die Investitionsabsicht ist indes nicht ausreichend. Es muss belegt werden, dass der Unternehmer über das entsprechende Kapital verfügt.
Gelangt die Senatsverwaltung für Wirtschaft zu dem Ergebnis, dass ein wirtschaftliches Interesse an der Tätigkeit des Antragstellers besteht, teilt sie dies der Ausländerbehörde mit. Diese wird der Visaerteilung dann in der Regel zustimmen. Eine Versagung kommt nur aufgrund besonderer Umstände in der Person des Einreisenden in Betracht, so z. B. wenn der Ausländer aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen worden ist, oder sonst straffällig geworden ist.
Stellt die Senatsverwaltung für Wirtschaft hingegen kein wirtschaftliches Interesse fest, wird die Ausländerbehörde die Zustimmung verweigern.
Sobald die Zustimmung der Ausländerbehörde vorliegt, kann die Botschaft das Visum erteilen.
Dauer des Verfahrens, Rechtsvertretung
Ca. drei bis sechs Wochen nach Beantragung des Visums bei der deutschen Auslandsvertretung erreichen die Unterlagen die hiesige Ausländerbehörde. Mindestens 3-4 Monate dauert das Prüfungsverfahren bei der Senatsverwaltung für Wirtschaft. Unter Anrechnung der Bearbeitungszeit der Ausländerbehörde und der Botschaft muss der Betroffene mit einer Bearbeitungsdauer von mindestens 6 Monaten rechnen.
Zwecks reibungsloser Durchführung des Verfahrens verlangen die hiesigen Behörden, dass ein Ansprechpartner benannt wird. Dies trägt auch zur Beschleunigung der Bearbeitung bei, da hierdurch die benötigten Unterlagen auch direkt in Deutschland eingereicht werden können.
Kann meine Familie nachziehen?
Sobald der Einreisende eine Aufenthaltserlaubnis erhalten hat, können die Familienmitglieder nachziehen. Hierzu muss ein Visum zwecks Familienzusammenführung bei der deutschen Botschaft beantragt werden. Es schließt sich das oben beschriebene Zustimmungsverfahren über die Ausländerbehörde an, wobei allerdings die Wirtschaftsverwaltung nicht erneut beteiligt wird.
Selbstverständlich muss auch kein wirtschaftliches Interesse am Nachzug der Familie bestehen.
Nachziehen können grundsätzlich der Ehegatte und die Kinder des Ausländers. Voraussetzung ist lediglich, dass der Lebensunterhalt der Familienmitglieder aus eigener Erwerbstätigkeit des Antragstellers gesichert ist. Weiterhin muss das Vorhandensein von ausreichenden Wohnraum nachgewiesen werden.
Die gesamte Bearbeitungszeit kann bis zu 3-6 Monaten dauern.
Bei Rückfragen in diesem Zusammenhang bitten wir um Vereinbarung eines Gesprächstermins bzw. Nutzung der sonstigen Beratungsmöglichkeiten (Sofort- oder Onlineberatung).
Unsere Dienstleistungen für ausländische Investoren in Deutschland
Wir vertreten seit dem Jahr 2000 ausländische Unternehmen und haben bereits mehrere ausländischen Investoren bei der Gründung Ihres Unternehmens und bei der Beschaffung der notwendigen Aufenthaltstitel für ausländische Investoren und Geschäftsgründer und deren Familienangehörige unterstützt.
- Betreuung der Firmengründung durch Unterstützung bei der Erstellung des Gesellschaftsvertrages
- Unterstützung bei der Eröffnung eines Bankskontos der Gesellschaft
- Vermittlung und Zusammenarbeit mit kompetenten Notaren zum Zwecke der notariellen Beurkundungen, der Eintragung im Handelsregister
- Entwurf des Geschäftsführervertrags, insbesondere im Hinblick auf das nachfolgende Visumsverfahrens
- Anwaltliche Begleitung zum Gewerbeamt
- Mitwirkung bei der Erstellung eines Businessplans für die Vorlage im Visumsverfahrens
- Begleitung des Visumsverfahrens gegenüber allen beteiligten Behörden im In- und Ausland (Deutsche Botschaft, Ausländerbehörde, Wirtschaftsverwaltung, IHK, Gewerbeamt sonstige beteiligten Ämtern)
- Anwaltliche Begleitung bei der polizeilichen Anmeldung im Inland
- anwaltliche Begleitung zur Ausländerbehörde