Seite wählen

Spätaussiedler, jüdische Zuwanderer

Aufnahme von Spätaussiedlern und ihren Abkömmlingen nach dem BVFG 

Als Spätaussiedler werden Personen mit deutscher Herkunft bezeichnet, die aus den Nachfolgestaaten der früheren Sowjetunion und den ehemaligen Ostblockstaaten in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland übergesiedelt sind. 

Voraussetzung für die Aufnahme als Spätaussiedler ist vor allem der Nachweis der Abstammung von einer Person deutscher Volkszugehörigkeit durch entsprechende Unterlagen. Neben der Abstammung muss grundsätzlich ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Aussiedlungsgebiet vorliegen. Das Bekenntnis muss nicht ausschließlich sein, auch eine Änderung der Nationalität wird akzeptiert, etwa im Inlandpass des Betroffenen. Liegt gar kein offizielles Bekenntnis dergestalt vor, dass die Nationalität „Deutscher“ dem Inlandpass des Antragstellers zu entnehmen ist, kann dieses Erfordernis dadurch ersetzt werden, dass deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 nachgewiesen werden. Auch familiär vermittelte Kenntnisse eines deutschen Dialekts können ausreichend sein. 

Alle Antragsteller und deren Familienangehörige müssen – wenn das Bekenntnis zum Deutschtum gegeben ist- einfache Deutschkenntnisse vorweisen (Zertifikat A1). 

Familienangehörige des Spätaussiedlers (Kindern, Enkelkinder, Ehegatten etc.) können mit diesem zusammen in die Bundesrepublik umsiedeln. Auch eine nachträgliche Einbeziehung der Familienangehörigen in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers ist möglich, wenn dieser bereits seinen Wohnsitz in der BRD hat. Auch hier muss die A1-Prüfung erfolgreich abgelegt worden sein.  Alternativ kann auch der Sprachtest bei der Deutschen Botschaft abgeleistet werden.  

Die Aufnahme als Spätaussiedler oder Familienangehöriger ist jedoch ausgeschlossen, wenn in den Aussiedlungsgebieten eine Funktion ausgeübt wurde, die für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galt. Das gleiche gilt, wenn der Betroffene wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist. 

Wir beraten Sie gerne zu diesen Fragen sowie zu den sonstigen Aufnahmevoraussetzungen für Spätaussiedler oder Abkömmlinge nach dem BVFG. Zu unseren Tätigkeiten gehören: 

  • Ausführliche Beratung 
  • Überprüfung und Zusammenstellung der erforderlichen Unterlagen
  • Korrespondenz mit BAMF
  • Vertretung im Rahmen des Klageverfahrens im Falle der Ablehnung des Antrages

    Jüdische Zuwanderer 

    In der Zeit von 1991 bis 2004 wurden jüdische Zuwanderer aus den Ländern der ehemaligen Sowjetunion auf der Grundlage des sogenannten Kontingentflüchtlingsgesetzes (Gesetz über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge –HumHAG-) ausgenommen. Wir haben bereits in dem Zeitraum 200 bis 2004 viele Betroffenen vertreten.  

    Seit in Kraft treten des Zuwanderungsgesetzes am 1.Januar 2005 ist die  Aufnahme jüdische Zuwanderer  in dem Aufenthaltsgesetz geregelt. Die bereits bestehenden Aufenthaltserlaubnis wurden umgeschrieben und bestanden nach § 23 Aufenthaltsgesetz fort. 

    Die Antragsteller müssen: 

    • jüdischer Nationalität sein bzw. von mindestens einem jüdischen Elternteil oder von einem jüdischen Großelternteil abstammen und sich zu keiner anderen Religion bekennen 
    • Staatsangehörige eines Nachfolgestaates der ehemaligen Sowjetunion sein oder als staatenlose Personen mindestens seit 1. Januar 2005 dort wohnen. 
    • Deutschkenntnisse nachweisen, die mindestens der Niveaustufe A1 entsprechen. Dies gilt auch für Familienangehörige. In Härtefällen kann das Bundesamt auf den Nachweis von Deutschkenntnissen verzichten 
    • nachweisen, dass sie in einer jüdischen Gemeinde in Deutschland aufgenommen werden.  
    • eine positive Integrationsprognose nachweisen. Kriterien sind unter anderem Sprachkenntnisse, Qualifikation und Berufserfahrung sowie das Alter der Zuwanderer. 

    Bei Personen, die vor dem 1. Januar 1945 in einem Nachfolgestaat der ehemaligen Sowjetunion geboren wurden, wird angenommen, dass sie Opfer nationalsozialistischer Verfolgung sind. Personen, die vor dem 1. Januar 1945 außerhalb dieses Gebietes geboren wurden, können sich auf diese Regelung berufen, müssen ihre Verfolgung aber glaubhaft darlegen. 
    Opfer nationalsozialistischer Verfolgung müssen keine Deutschkenntnisse nachweisen. Eine Integrationsprognose ist für sie auch nicht vorgesehen. 

    Unsere Dienstleistungen im Zusammenhang mit der jüdischer Immigration: 

    • Ausführliche Beratung 
    • Überprüfung der Unterlagen 
    • Hilfestellung bei Anträgen, Korrespondenz mit BAMF 
    • Prozessvertretung vor dem Verwaltungsgericht im Falle der Ablehnung