Nichteheliche Lebensgemeinschaften
Früher verpönt, heute fast der Standard. Nicht nur in den Köpfen der Menschen, sondern auch gesetzlich hat sich im Bereich der nichtehelichen Lebensgemeinschaften in der jüngeren Vergangenheit einiges getan. Nichteheliche Kinder sind ehelichen Kindern gleichgestellt, Lebensgefährten können Ansprüche voneinander ableiten. Trotzdem ist dieser Bereich rechtlich noch von erheblichen Grauzonen geprägt, welche den Gerichten ebenso erheblichen Bewertungsspielraum bei der rechtlichen Beurteilung einräumt.
Wir beraten und vertreten Sie in allen Fragen der nichtehelichen Lebensgemeinschaft, wie der Nutzung einer (ehemals) gemeinsamen Wohnung oder eines Eigenheims, Problemstellungen des gesetzlichen Vertretungsrechts und Erbrechts von Lebenspartnern und der Rückabwicklung von Zuwendungen unter Lebensgefährten, sowie dem Vermögensausgleich nach Beendigung der Lebensgemeinschaft nach einer Trennung oder dem Tod eines Lebenspartners, Fragen der gesetzlichen Rentenversicherung, des Einkommensteuerrechts, sowie Problemen mit sozialrechtlichen Bezügen zum Beispiel im Rahmen einer Bedarfsgemeinschaft oder ausländerrechtlichen Bezügen. Wir gestalten oder prüfen für Sie Partnerschaftsverträge, Immobilienkaufverträge, Mietverträge und Arbeitsverträge unter Lebensgefährten.