Ehegattennachzug: Einreise und Aufenthaltsrecht wegen Ehe
Heirat in Deutschland oder im Ausland?
Wöchentlich erhalten wir Anfragen rund um das Thema Eheschließung zwischen Deutschen und Ausländern und ein sich hieraus ergebendes Aufenthaltsrecht in Deutschland für den ausländischen Ehegatten. Die Probleme, die der Wunsch nach einem Zusammenleben in Deutschland mit sich bringen kann, sind zahllos. Im Folgenden soll kurz dargestellt werden, was man vor der Eheschließung entscheiden und beachten muss.
Wo sollte geheiratet werden? Dies ist die erste Frage, die die Verlobten miteinander klären müssen. Neben ganz persönlichen Gründen, z.B. welche Familie die Hochzeit ausrichten soll und wo das Ehepaar die Trauung schöner findet, gibt es aber auch ganz praktische Gesichtspunkte, die beachtet werden müssen.
Der erste Schritt – egal ob die Trauung im Ausländ oder in Deutschland stattfinden soll – ist der zum Standesamt am Wohnort des deutschen Verlobten. Denn nur hier wird man eine vollständige Liste der für eine auch nach deutschem Recht gültige Eheschließung für beide Verlobte erhalten. Diese Unterlagen müssen zunächst beschafft werden. Da die entsprechenden Anforderungen von Standesamt zu Standesamt verschieden sein können, empfehlen wir tatsächlich zuerst den Gang zum Standesamt!
Sämtliche Urkunden, die nicht in deutscher Sprache vorliegen, müssen von einem vereidigten Dolmetscher übersetzt werden. Ggf. kann das Standesamt verlangen, dass die ausländischen Urkunden durch die deutsche Botschaft im Heimatland des Ausländers zum Echtheitsnachweis legalisiert werden müssen. In jedem Fall wird zumindest gefordert, dass diese mit einer Apostille der zuständigen ausländischen Behörden versehen werden.
Wenn die Ehe im Ausland geschlossen werden soll, müssen oft die vorgenannten Unterlagen über das Standesamt beim zuständigen Oberlandesgericht (in Berlin Kammergericht) eingereicht werden, damit dem deutschen Verlobten von diesem ein sogenanntes Ehefähigkeitszeugnis ausgestellt werden kann. Dieses Ehefähigkeitszeugnis wird zusammen mit allen anderen Unterlagen im Original bei der deutschen Botschaft im Heimatland des Ausländers vorgelegt werden. Diese und die Unterlagen der thailändischen Verlobten können dann bei dem zuständigen Standesamt im Ausland eingereicht und die Trauung dort vollzogen werden.
Wenn Sie und Ihr Partner sich entschieden haben, in Deutschland zu heiraten, gehen Sie wie folgt vor:
Wie schon erwähnt, muss der deutsche Verlobte zunächst beim Standesamt an seinem Wohnort vorsprechen und erhält dort eine Dokumentenliste, auf der sämtliche notwendigen Urkunden für eine Eheschließung aufgeführt sind. Dies ist wichtig, da diese Dokumentenliste sich von Standesamt zu
Standesamt unterscheiden kann. Die Urkunden müssen für eine Anmeldung der Eheschließung vollständig und in der richtigen Form vorliegen. Es muss darauf geachtet werden, dass sämtliche ausländischen Urkunden aktuell, d. h. nicht älter als sechs Monate sind und durch einen vereidigten Dolmetscher übersetzt wurden. Außerdem muss ausdrücklich beim Standesamt nachgefragt werden, ob die ausländischen Urkunden legalisiert werden müssen. Der/ Die thailändische Verlobte, die bei Anmeldung der Eheschließung in Deutschland ja nicht persönlich anwesend sein kann, muss den deutschen Verlobten zur Abgabe aller hierfür notwendigen Erklärungen bevollmächtigen. Formulare für eine solche Vollmacht erhält der deutsche Verlobte beim Standesamt.
Wenn alles vollständig ist, werden die Dokumente beider Verlobten im Original vom Standesamt angenommen. Jetzt muss ggf. – je nach Land- beim hierfür zuständigen Oberlandesgericht (in Berlin ist dies das Kammergericht) das Verfahren zur Befreiung von der Beibringungspflicht des sog. Ehefähigkeitszeugnisses durchgeführt werden. Hierfür werden sämtliche Unterlagen auf Echtheit und Richtigkeit der hierin gemachten Angaben überprüft. Ist diese Prüfung abgeschlossen, wird die Befreiung erteilt und die Unterlagen an das Standesamt zurückgesandt. Dieses nimmt dann Kontakt mit dem deutschen Verlobten auf und vergibt einen konkreten Termin zur Eheschließung sowie eine schriftliche Bestätigung hierüber.
Visum zum Zwecke der Heirat (Heiratsvisum)
Wenn der Eheschließungstermin feststeht, muss bei der deutschen Botschaft ein Termin für die Beantragung des entsprechenden Visums vereinbart werden. Hierfür benötigen Sie grundsätzlich folgende Unterlagen (im Original mit jeweils 2 Kopien):
- gültiger Reisepass sowie zwei Kopien der Datenseite, ggf. bisherige Pässe
- zwei biometriefähige Passfotos
- zwei vollständig ausgefüllte Antragsformulare für nationale Visa
- Anmeldung der Eheschließung/Lebenspartnerschaft beim deutschen Standesamt mit Vermerk des Eheschließungstermins
- Nachweis über Grundkenntnisse der deutschen Sprache (in der Regel A1-Zertifikat des Goethe-Instituts, nicht älter als zwei Jahre)
- zwei Passkopien des Verlobten/zukünftigen Lebenspartner, zu dem der Nachzug erfolgen soll, sowie zwei Kopien von dessen Aufenthaltserlaubnis, falls der Nachzug zu einem ausländischen Verlobten/zukünftigen Lebenspartner erfolgen soll
Diese Unterlagen werden von der Botschaft entgegengenommen und zur Einholung der notwendigen Zusicherung für den Zuzug nach Deutschland zur zuständigen Ausländerbehörde am Wohnort des deutschen Verlobten geschickt. Diese prüft die Unterlagen ein letztes Mal, fordert vom Verlobten Nachweise an, dass in der Wohnung, in der beide Eheleute nach der Eheschließung wohnen wollen, genügend Platz zur Verfügung steht und ggf. noch eine Verpflichtungserklärung für die Zeit zwischen Einreise nach Deutschland und Eheschließungstermin an. Wenn all diese Unterlagen eingereicht sind und den gesetzlichen Vorgaben für den Ehegattennachzug entsprechen, erteilt die Ausländerbehörde ihre Zustimmung für die Visumsvergabe an die Botschaft. Diese setzt sich dann mit der/dem ausländischen Verlobten in Verbindung und lädt sie/ihn zur Visumserteilung ein. Das Visum hat eine Gültigkeit von drei Monaten, in dieser Zeit sollte nach Deutschland eingereist werden und die Eheschließung stattfinden. Nach der Eheschließung muss die Eheurkunde bei der zuständigen
Ausländerbehörde eingereicht werden, die dann einen Termin zur Erteilung der entsprechenden Aufenthaltserlaubnis vergibt.
Visum zum Zwecke der Familienzusammenführung
Wenn die Heirat bereits im Heimatland des Ausländers erfolgt ist, müssen die Eheleute das Visum zum Zwecke des Ehegattennachzugs bei der Deutschen Botschaft beantragen. Grundsätzlich sind die gleichen Unterlagen wie für die Einreise zum Zwecke der Heirat erforderlich, anstatt des Termins zur Eheschließung muss die Heiratsurkunde vorgelegt werden. ZU beachten ist, dass auch in den Fällen, in denen die Heirat bereits erfolgt ist, eventuell Prüfungen der Botschaft oder der zuständigen Ausländerbehörde hinsichtlich der „Echtheit“ der Absichten der Ehegatten, eine eheliche Lebensgemeinschaft zu führen, erfolgen. Der Verdacht der Scheinehe kann das Verfahren extrem in die Länge ziehen, es werden Anhörungen beider Ehegatten durchgeführt und diverse Unterlagen über das Kennenlernen und der Kommunikation der Eheleute gefordert. Erst wenn die Scheineheprüfung überstanden ist, kann das Visum zum Zwecke der Familienzusammenführung erteilt werden. Dies kann manchmal sehr lange Zeit in Anspruch nehmen. Die „normale“ Dauer des Verfahrens (also ohne Scheineheproblematik) liegt nicht unter 3-6 Monaten.
Heirat in Dänemark
Wie in den ersten beiden Teilen zu erkennen war, gestaltet sich die Eheschließung zwischen deutschen und ausländischen Staatsbürgern sehr bürokratisch und kann lange Vorbereitungszeit in Anspruch nehmen. Wenn die Zeit knapp ist und die Verlobten nicht so großen Wert auf eine riesige Familienfeier legen, stellt die Heirat in Dänemark eine schnellere und teils auch kostengünstiger Alternative dar. Denn nach Dänemark kann man auch mit einem Schengen-Visum zur Eheschließung einreisen, was z.B. in Deutschland nicht oder nur sehr schwer möglich wäre. Außerdem verlangen dänische Standesämter weit weniger Unterlagen und das Verfahren zur Befreiung von der Beibringungspflicht eines Ehefähigkeitszeugnisses entfällt hier ganz.
Aber auch hier gilt: bitte setzen Sie sich zuerst mit dem Standesamt Ihrer Wahl in Verbindung, da in verschiedenen Kommunen verschiedene Unterlagen benötigt werden und es auch Unterschiede gibt, ob die ausländischen Dokumente legalisiert sein müssen, oder nicht. Generell wird ein dänisches Standesamt folgende Unterlagen von den Verlobten verlangen:
Für den deutschen Verlobten:
- gültiger Reisepasse
- Nachweis des Familienstandes in Form einer sog. ausführlichen Meldebescheinigung
- wenn eine Vorehe bestanden hat, Heiratsurkunde und Scheidungsbeschluss mit Rechtskraftvermerk, wenn der vorherige Ehegatte verstorben ist, Sterbeurkunde
Für die/den ausländischen Verlobte/-n:
- Geburtsurkunde
- Ledigkeitsbescheinigung des Wohnortes im Ausland
- ggf. Namensänderungsurkunden von allen Namensänderungen
- wenn Vorehen bestanden entweder Scheidungsbeschluss oder Sterbeurkunde mit Rechtskraftvermerk
Die Unterlagen müssen von einem vereidigten Dolmetscher entweder ins Deutsche oder Englische übersetzt, ggf. müssen sie legalisiert werden. Die deutschen Urkunden können ohne Übersetzung eingereicht werden. Von beiden Verlobten wird die Einreichung einer ausgefüllten und unterschriebenen Eheerklärung verlangt, die als Formular von der Homepage des jeweiligen Standesamtes heruntergeladen werden kann.
Ein Tipp: viele dänische Standesämter sind einverstanden, wenn man ihnen die Dokumente zunächst per E-Mail zu einer Vorabprüfung zuschickt. Liegen diese vollständig und in der richtigen Form vor, teilt das Standesamt den voraussichtlichen Eheschließungstermin mit und fordert eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 500,- DKr an, die vor der Eheschließung überwiesen werden muss. Die Original-Unterlagen müssen erst im Eheschließungstermin selbst vorgelegt werden. Diese Prozedur dauert von der Einreichung der Unterlagen per Mail beim Standesamt bis zur Eheschließung oft nicht länger als ein Monat. Zum Vergleich: bei der Eheschließung in Deutschland muss mit einer Verfahrensdauer von mindestens 3 Monaten gerechnet werden.
Aber Achtung: nach der Eheschließung in Dänemark kann die Ehefrau dann nicht – wie immer noch oft behauptet wird – sofort nach Deutschland einreisen und hier einen Aufenthaltstitel beantragen. Bis auf wenige Ausnahmefälle (sog. Härtefälle), muss trotzdem das Visumsverfahren zum Ehegattennachzug bei der deutschen Botschaft inklusive der Vorlage eines START A1-Zertifikates durchlaufen werden. Dies ist jedoch einfacher, wenn die Ehe schon geschlossen ist.
Ersterteilung und Verlängerung des Aufenthaltstitels in Deutschland und eigenständiges Aufenthaltsrecht des ausländischen Ehegatten
Die wichtigste Etappe ist nun geschafft, das Visum ist erteilt und die/der ausländische Verlobte/-r oder Ehegatte ist nach Deutschland eingereist. Sollte es sich um ein Visum zur Eheschließung handeln, muss diese nun durchgeführt werden, bevor man sich wegen Erteilung der Aufenthaltserlaubnis an die zuständige Ausländerbehörde wenden kann. Hierfür muss der ausländische Ehegatte außerdem zur Wohnadresse des deutschen Verlobten oder Ehegatten angemeldet werden. Mit der Meldebescheinigung und der Heiratsurkunde müssen Sie sich dann um einen Termin bei der zuständigen Ausländerbehörde bemühen. Wir empfehlen, diese Dokumente mit einem kurzen
Anschreiben an die Ausländerbehörde zu schicken. Sie erhalten dann eine Einladung, in der ggf. noch weitere vorzulegende Dokumente aufgeführt sind. In Berlin erfolgt die Terminsvergabe online.
Die Aufenthaltserlaubnis auf Grund der Ehe mit einem deutschen Staatsbürger wird – abhängig von dem Bundesland, in dem Sie wohnen – zunächst für ein bzw. für drei Jahre erteilt. Bei der Ausländerbehörde Berlin z.B. wird der Titel zunächst für ein Jahr erteilt mit der Auflage, in diesem Zeitraum am obligatorischen Integrationskurs teilzunehmen. In anderen Bundesländern wird die Bestätigung der erfolgreichen Teilnahme am Integrationskurs erst nach drei Jahren verlangt und die Aufenthaltserlaubnis dementsprechend zunächst für diesen Zeitraum erteilt. Die Dauer der Ersterteilung ist dagegen nicht vom Einkommen des deutschen Ehegatten abhängig. Theoretisch können beide Eheleute Leistungen nach dem SBG II – auch als HARTZ IV bekannt – beziehen, ohne Nachteile für den Aufenthalt der ausländisches Ehegatten befürchten zu müssen.
Bei der Verlängerung des Aufenthaltstitels nach ein bzw. drei Jahren muss dann die erfolgreiche Teilnahme am Integrationskurs nachgewiesen werden. Sollte eine entsprechende Teilnahmebe-stätigung nicht vorgelegt werden könne, stellt die zuständige Ausländerbehörde zunächst eine sog. Fiktionsbescheinigung aus, die so lange verlängert wird, bis der Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen wurde. Wenn die Teilnahmebestätigung längerfristig nicht vorgelegt werden kann, muss man nicht mit einer zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung rechnen, es ist jedoch in jedem Fall zu einer schnellen Absolvierung des Integrationskurses zu raten.
Dies ist insbesondere im Hinblick auf die Möglichkeit wichtig, nach drei Jahren ein eigenständiges, von der ehelichen Lebensgemeinschaft mit dem deutschen Ehegatten unabhängiges Aufenthaltsrecht in Deutschland zu erlangen. Denn dieses Recht wird nur gewährt, wenn man die deutsche Sprache in ausreichendem Maße beherrscht und seinen Lebensunterhalt eigenständig sichern kann.
Folgendes ist zu beachten: sobald man sich von dem deutschen Ehepartner trennt, muss man dies der Ausländerbehörde mitteilen, man hat eine sog. Informationspflicht. Nachdem man die Trennung mitgeteilt hat, wird man zur Ausländerbehörde eingeladen und erhält zunächst für ein Jahr den eigenständigen Aufenthaltstitel, ohne dass man hierfür irgendwelche Voraussetzungen wie genügendes Einkommen oder Deutschkenntnisse erfüllen muss. Wichtig ist aber, dass man nach Ablauf dieses sog. Schonjahres die Voraussetzungen für die weitere Verlängerung des Aufenthaltstitels in Form von ausreichendem eigenen Einkommen und ausreichender Kenntnis der deutschen Sprache erfüllen muss. Ist dies nicht der Fall, erhält man für maximal ein weiteres Jahr die oben bereits erwähnte Fiktionsbescheinigung. Sind dann immer noch keine Deutschkenntnisse und kein ausreichendes Einkommen vorhanden, wird der Aufenthaltstitel nicht weiter verlängert und man muss Deutschland wieder verlassen.
Eigenständiges Aufenthaltsrecht des ausländischen Ehegatten nach Scheitern der Ehe
Am Anfang ist alles schön: Menschen lernen sich kennen, verlieben sich, beschließen zu heiraten. Auch über Grenzen hinweg.
Ein Ehegatte gibt sein altes Leben auf – er zieht zu seinem Ehegatten in ein fremdes Land. Die Möglichkeiten, wie Ehe oder auch Lebenspartnerschaft dann in Deutschland gestaltet werden, sind vielfältig. Vielleicht gehen beide Partner arbeiten. Vielleicht übernimmt ein Partner ganz oder ganz überwiegend die Hausarbeit, der andere bestreitet den größten Teil des Lebensunterhaltes.
Doch was, wenn die Ehe scheitert? In Deutschland liegt die Scheidungsrate seit Jahren auf hohem Niveau – etwa die Hälfte aller Ehen wird wieder geschieden. In dieser Zahl sind Trennungen ohne Scheidung noch nicht einmal inbegriffen. Auch darf man die Augen nicht vor der Möglichkeit verschließen, dass es zu einem Todesfall kommen kann.
Was nun? Der Ehegatte, der nach Deutschland gezogen ist, hat sein altes Leben aufgegeben. Er oder sie hat vielleicht hier neue Freundschaften geschlossen, ein neues zu Hause in Deutschland aufgebaut und möchte hier bleiben.
Auch wer keine Kinder hat, bekommt nach dem deutschen Gesetz die Möglichkeit, nach der Beendigung der Lebensgemeinschaft ein selbstständiges Aufenthaltsrecht zu erhalten. Voraussetzung ist, dass die Lebensgemeinschaft mindestens 3 Jahre in Deutschland bestanden hat und der Aufenthalt rechtmäßig war. Ausnahme von der 3-Jahres-Frist gelten bei Tod des Ehepartners und bei einer besonderen Härte – das kann z.B. häusliche Gewalt sein.
Weitere Voraussetzung für ein selbstständiges Aufenthaltsrecht ist, dass der Ausländer seinen Lebensunterhalt selbst sichern kann. War der Ehepartner schon in der Ehe berufstätig, ist dies in der Regel kein Problem. In den Fällen, in denen der nachgezogene Ehepartner kein eigenes Einkommen erzielte, wird ihm vom Gesetz ein Zeitraum von einem Jahr eingeräumt, um sich finanziell auf eigene Füße zu stellen.
Bei der Berechnung dieses sogenannten „Integrationsjahres“ gibt es allerdings unterschiedliche Ansichten unter den Behörden und Juristen. Bisher berechneten die Behörden das Integrationsjahr ab dem Zeitpunkt, zu dem die Lebensgemeinschaft endete – dies konnte in vielen Fällen dazu führen, dass das Integrationsjahr bei Antragstellung schon teilweise abgelaufen war. Nun hat zumindest für Berlin-Brandenburg das Oberverwaltungsgericht entschieden, dass es sich bei dem Integrationsjahr um eine echte „Verlängerung“ handelt, das Integrationsjahr also erst mit Kenntnis der Behörde beginnt. In der Praxis wird es daher in Berlin und Brandenburg so ablaufen:
Wenn die Ausländerbehörde von dem Ende der Lebensgemeinschaft erfährt, wird die Aufenthaltserlaubnis für Ehegatten aufgehoben und eine neue eigenständige Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr zur Integration und Aufbau des Lebensunterhaltes erteilt. Nach Ablauf dieses Jahres muss der Lebensunterhalt in der Regel gesichert sein. Dies bedeutet in sehr vielen Fällen, dass Sie nun nach einer Trennung oder einem Todesfall mehr Zeit haben, sich ein eigenes gesichertes Leben in Deutschland aufzubauen.
Gerne beraten wir Sie zu Ihrer individuellen Situation.
Schutz gegen häuslichen Gewalt und Aufenthaltsrecht des ausländischen Ehegatten
Viele Opfer von Gewalt empfinden ihre Situation oftmals als ausweglos und wehren sich auch nicht gegen den Täter.
Doch in Deutschland gibt es gute Möglichkeiten, sich gegen physische Gewalt, wie Körperverletzungen, und auch gegen psychische Gewalt, z.B. Stalking, zu wehren. Wer Opfer von Gewalt geworden ist, kann neben oder statt eines Strafverfahrens zivilrechtliche Schutzmöglichkeiten in Anspruch nehmen. Hierzu gehören insbesondere Schutzanordnungen und Zuweisung der Wohnung durch das Familiengericht.
Hat eine Person Körper, Gesundheit oder Freiheit einer anderen Person vorsätzlich verletzt oder mit einer solchen Verletzung gedroht, kann das Familiengericht auf Antrag der verletzten Person insbesondere Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz (GewSchG) treffen, durch die es dem Täter untersagt wird, die Wohnung der verletzten Person zu betreten, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten, Zusammentreffen mit der verletzten Person herbeizuführen und Verbindung zur verletzten Person, beispielsweise durch Telefonanrufe und SMS-Nachrichten, aufzunehmen.
Opfer der häuslichen Gewalt können zugleich auch einen Antrag auf Wohnungszuweisung nach dem GewSchG beim Familiengericht stellen. Führen Täter und Opfer einer Gewalttat einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt, so kann man erreichen, dass die verletzte Person die Wohnung zumindest für eine gewisse Zeit allein nutzen kann, auch wenn sie nicht im Mietvertrag als Mieter steht. Allerdings ist die Voraussetzung für den Anspruch auf Wohnungsüberlassung nach dem GewSchG, dass die verletzte Person innerhalb von drei Monaten nach der Tat die Wohnungsüber- lassung schriftlich vom Täter verlangt hat.
Sind der Täter und das Opfer miteinander verheiratet, kann die Überlassung der Ehewohnung für die Zeit des Getrenntlebens, also bis zur Scheidung, nach § 1361b des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) erreicht werden. Im gerichtlichen Antrag muss das Opfer der häuslichen Gewalt darlegen, dass das Verbleiben des Täters in der Ehewohnung eine „unbillige Härte“ bedeuten würde. Diese ist insbesondere dann anzunehmen, wenn das Wohl des in der Ehewohnung lebenden Kindes beeinträchtigt ist.
Wenn ein ausländischer Ehegatte durch Gewalt betroffen ist und deswegen über eine Trennung von seinem deutschen Ehegatten nachdenkt, hat er oft Angst, dass er wegen der Trennung sein Aufenthaltsrecht in Deutschland sofort verlieren würde. Tatsächlich erhält der ausländische Ehegatte das eigenständige Aufenthaltsrecht in Deutschland nach der Trennung problemlos nur dann, wenn die Ehe bis zum Zeitpunkt der Trennung mindestens drei Jahre im Bundesgebiet bestanden hat. Bei einer Trennung noch vor dem Ablauf dieser drei Jahre kann allerdings ein weiterer Aufenthalt in Deutschland zur Vermeidung besonderer Härte ermöglich werden. Eine besondere Härte ist immer dann anzunehmen, wenn dem ausländischen Ehegatten das weitere Festhalten an der Ehe nicht mehr zuzumuten ist, weil er Opfer der Gewalt in der Ehe geworden ist. Damit führt die Trennung vom gewalttätigen Ehegatten innerhalb der ersten drei Jahre in Deutschland, wenn diese mit Schutzanordnungen und der Wohnungszuweisung nach dem GewSchG verbunden ist, nicht zum Verlust des Aufenthaltsrechts.
Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!