Löschung von Einreisebedenken im Ausländerzentralregister (AZR) und Schengener Informationssystem (SIS)
Immer häufiger tragen Ausländerbehörden sogenannte Einreisebedenken in behördliche Datenbanken ein. Diese Vermerke können sowohl im Ausländerzentralregister (AZR) als auch im Schengener Informationssystem (SIS) gespeichert werden und haben erhebliche Auswirkungen auf die Einreisemöglichkeiten einer betroffenen Person.
Das AZR ist ein zentrales, automatisiertes Register der Bundesrepublik Deutschland, in dem Daten von Ausländerinnen und Ausländern gespeichert werden, die sich länger als drei Monate in Deutschland aufhalten oder aufgehalten haben.
Das SIS ist eine gemeinsame, europäische Fahndungs- und Informationsdatenbank der Schengen-Staaten. Es unterstützt die grenzüberschreitende Zusammenarbeit von Polizei-, Grenz-und Justizbehörden. Dort werden gezielte Ausschreibungen zu Personen und Sachen gespeichert, beispielsweise zu Haftbefehlen, Vermissten oder gestohlenen Fahrzeugen. Im Gegensatz zum nationalen AZR enthält das SIS keine umfassenden Ausländerdaten, sondern lediglich sicherheits- und migrationsrelevante Ausschreibungen.
Die Speicherung von Einreisebedenken führt in der Praxis dazu, dass die Einreise nach Deutschland sowie in alle weiteren Schengen-Staaten verweigert wird – unabhängig vom Zweck der Reise. Somit bleibt auch eine rein touristische Einreise untersagt. Einträge können sowohl befristet als auch unbefristet bestehen.
Ein Eintrag im AZR oder SIS bedeutet, dass Behörden rechtliche oder sicherheitsrelevante Bedenken gegen die Einreise oder den Aufenthalt einer Person haben. Solche Einträge erfolgen insbesondere bei Hinweisen auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, wie z. B. bei extremistischen oder terroristischen Aktivitäten oder bei Straftaten mit erheblichem Kriminalitätsbezug.
Die Behörden sind grundsätzlich nicht verpflichtet, betroffene Personen über die Speicherung oder Veranlassung einer solchen Datenspeicherung zu informieren. Ein entsprechender Eintrag bleibt daher häufig unbemerkt und wird oftmals erst bei einer Zurückweisung an der Grenze bekannt. Um Klarheit zu schaffen, ist es notwendig, bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Auskunft zu stellen.
Für das AZR gilt, dass der Antrag auf Auskunft beim Bundesamt für Verwaltung in Köln eingereicht werden muss. Ein Antrag auf Löschung hingegen ist an die Behörde zu richten, die den Eintrag solcher Einreisebedenken auch veranlasst hat, z.B. die zuständige Ausländerbehörde. Für Einträge im SIS ist das Bundeskriminalamt in Wiesbaden zuständig
Sollte das behördliche Verfahren erfolglos bleiben, besteht die Möglichkeit, den Anspruch auf Löschung der Einreisebedenken im Wege der Leistungsklage vor dem Verwaltungsgericht durchzusetzen.
Unsere Dienstleistungen im Zusammenhang mit Einreisebedenken
- Umfassende Beratung
- Überprüfung der Unterlagen
- Unterstützung bei Anträgen und Korrespondenz mit den zuständigen Behörden
- Prozessvertretung vor dem Verwaltungsgericht
Ausländerrecht
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