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Für viele juristische Sachverhalte ist es wichtig, im Vorfeld zu klären, ob eine im Ausland erfolgte Privatscheidung in der Bundesrepublik anerkannt werden kann.

Dies spielt beispielsweise eine Rolle für eine erneute Eheschließung mit einem Deutschen, für sozialrechtliche Belange wie Hinterbliebenenleistungen oder auch die Anerkennung einer Vaterschaft für ein von der Ehefrau geborenes Kind. Rechtlich ist ein während der Ehe geborenes Kind nämlich dem Ehemann zuzuordnen. Daher ist die Frage der rechtswirksamen Ehescheidung im Ausland, für die Frage, ob das Kind von einem anderen Mann als dem „Ehemann“ anerkannt werden kann, von erheblicher Bedeutung.

Problematisch sind hierbei vor allem sogenannte Privatscheidungen, wie man sie zum Beispiel in Thailand kennt. Privatscheidungen finden ohne Einschaltung eines Gerichts statt und sind in Thailand ausschließlich für einvernehmliche Scheidungen möglich.

Das die Scheidung aussprechende Standesamt in Thailand prüft lediglich, ob hinsichtlich der Scheidung und gegebenenfalls der Scheidungsfolgen Einigkeit unter den Eheleuten besteht. Geschieden wird hierbei nach thailändischem Recht, also es müssen die oben genannten Voraussetzungen für eine Scheidung nach dieser Rechtsordnung vorliegen. Dies führt bei der Anerkennung in der Bundesrepublik deshalb zu Problemen, weil die deutsche Rechtsordnung, die diese Entscheidung ja anerkennen soll, möglicherweise andere Voraussetzungen hat.

Nunmehr hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 28.11.2018 zum Geschäftszeichen XII ZB 217/17 zumindest für sogenannte Heimatstaatenentscheidungen Klarheit geschaffen. Wurde im Heimatstaat beider beteiligter Eheleute (diese müssen also beide die gleiche Staatsangehörigkeit haben) eine Privatscheidung durchgeführt, bedarf es nicht einer vorherigen Anerkennung durch die zuständige Landesjustizverwaltung gemäß § 107 Abs. 1 Satz 2 FamFG. Sofern die Privatscheidung im Heimatstaat vor einer zur Mitwirkung zuständigen Stelle erfolgt und dort registriert worden ist und kein Zweifel an der Wirksamkeit der dem Heimatrecht unterliegenden Scheidung besteht, ist diese ohne weiteres Verfahren anzuerkennen.

Im vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall wurde das deutsche Standesamt angewiesen, die Anerkennung der Vaterschaft eines zwischenzeitlich und nach der im Ausland erfolgten Scheidung der Ehefrau von dieser geborenen Kindes mit ihrem neuen Lebensgefährten einzutragen. Dem Kind stand, da dieser Lebensgefährte deutscher Staatsbürger ist, daher auch ohne weitere Prüfung selbst die deutsche Staatsangehörigkeit zu.

BGH, Beschluss vom 28.11.2018 – XII ZB 217/17

Vorinstanzen:

AG Schöneberg, Beschluss vom 11.07.2011 – 71a III 204/16

KG Berlin – Beschluss vom 04.04.2017 – 1 W 447/16

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