Arbeitsgerichte haben es wirklich nicht leicht. Was war passiert? Auf einer öffentlich einsehbaren Facebookchronik eines Kollegen zog ein weiterer Angestellter über zwei Vorgesetzte her. So jedenfalls interpretierte es deren gemeinsame Arbeitergeberin, als sie etwas von einem „fetten Schwein, welches durchdrehe“ und “ einem Bären“ lesen musste, wobei die Tiere jeweils mittels sog. Emoticon dargestellt waren. Der Kommentar war mit weiteren gemeinen Emoticons gespickt.
Es folgte die fristlose, hilfsweise ordentliche, Kündigung des Arbeitnehmers wegen Beleidigung der beiden Vorgesetzten. Hiergegen wehrte sich der gekündigte Arbeitnehmer mit einer Kündigungsschutzklage, welche sowohl beim Arbeitsgericht als auch beim Landesarbeitsgericht erfolgreich war. Die Kündigung wurde als rechtswidrig erachtet.
Die Gerichte begründeten dies damit, dass es an einer vorherigen Abmahnung und mehrfachen Verstößen gemangelt habe. Der Arbeitnehmer hätte auf sein Fehlverhalten hingewiesen werden müssen. Selbst, wenn man in den Äußerungen an sich eine grobe Beleidigung durchaus sehen könnte, ergäbe die gebotene Interessenabwägung, dass eine Kündigung nicht gerichtfertigt sei. Der Arbeitnehmer war sich offenbar der Tragweite seines Tuns nicht bewusst. Er ging davon aus, dass nur der Chronikinhaber die durch Emoticons verschlüsselten Texte verstehen würde. Zudem sei in sozialen Netzwerken häufig eine Enthemmung bei Kommentaren etc. zu bemerken, weshalb eine Abmahnung dringend erforderlich und auch aussichtsreich gewesen wäre. Auch sei der Arbeitnehmer schon lange bei der Arbeitgeberin beschäftigt gewesen und das in 16 Jahren aufgebaute Vertrauen könne nicht durch solch einen einmaligen Vorfall erschüttert werden.
Den Volltext der letztinstanzlichen Entscheidung finden Sie hier: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=21004
Verfahrensgang: Arbeitsgericht Pforzheim, Urteil vom 8.12.2015 – 1 Ca 290/15; Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 22.6.2016 – 4 Sa 5/16
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