Wird ein Kind deutscher Eltern im Ausland geboren, so unterliegt das Namensrecht für das Kind gemäß Art. 10 Abs. 1 EGBGB dem deutschen Recht als Namensstatut.
Wurde im Geburtsland des Kindes beim dortigen Standesamt eine Erklärung zur Namensführung des Kindes abgegeben, welche im Ausland im dortigen Personstandsregister eingetragen wurde, so gilt diese Eintragung nicht zwangsläufig auch bei einer Nachregistrierung der Geburt in Deutschland.
Wurde also im Ausland als Nachname des Kindes der Familienname des Vaters auf Wunsch der Eltern eingetragen und gibt die alleinsorgeberechtigte Mutter bei der Nachbeurkundung der Geburt in Deutschland als Familienname des Kindes abweichend von der ursprünglichen Erklärung ihren Familiennamen an, so ist der Familienname der Kindesmutter als Familienname des Kindes vom deutschen Standesamt einzutragen.
Dies heißt, dass der Zugang der Namenserklärung gemäß § 1617a Abs. 2 BGB bei einem ausländischen Standesamt nicht ausreichend ist. Da es sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung handelt, wird die Namenserklärung erst mit Zugang beim zuständigen deutschen Standesamt wirksam.
Verfahrensgang: Amtsgericht Schöneberg; Kammergericht Berlin; Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20. Juli 2016 – XII ZB 489/15
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