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Beantragt eine schwangere ausländische Frau unter Berufung auf die voraussichtliche deutsche Staatsangehörigkeit ihres ungeborenen Kindes aufgrund Abstammung von einem deutschen Mann, mit dem sie nicht verheiratet ist, beim Verwaltungsgericht die vorläufige Aussetzung ihrer Abschiebung im Rahmen einer einstweiligen Anordnung, so bedarf es zur Glaubhaftmachung der deutschen Abstammung des ungeborenen Kindes grundsätzlich der Vorlage einer Urkunde über die Vaterschaftsanerkennung nach § 1592 Nr. 2 BGB i.V.m. § 1594 ff. BGB.

Eine thailändische Frau hielt sich zunächst lediglich mit einem maximal 90-tägigen Besuchsvisum in der Bundesrepublik auf und versuchte dann, einen weiteren Aufenthalt im Rahmen einer Aufenthaltserlaubnis zur Pflege eines hilfebedürftigen deutschen Mannes zu legalisieren. Dieses Ansinnen wurde von der Ausländerbehörde abgelehnt, auch eine Eingabe bei der Härtefallkommission änderte daran nichts.

Schließlich begehrte die Frau jedoch die vorläufige Aussetzung der konkret drohenden Abschiebung mit dem Hinweis darauf, dass sie schwanger sei und ein Kind von einem deutschen Mann erwarte. Dies alles noch vor Eintritt in den sog. Mutterschutz, in welchem nicht abgeschoben wird. Trotzdem sie keine Vaterschaftsanerkennungsurkunde vorlegte, gab ihr das Verwaltungsgericht zunächst Recht. Das Gericht meinte, da sie ein deutsches Kind erwartete, könne sie nicht abgeschoben werden.

Auf eine Beschwerde der Ausländerbehörde hin wurde diese Entscheidung allerdings wieder kassiert. Das Oberverwaltungsgericht entschied, dass eine (vorgeburtliche) Vaterschaftsanerkennung in der Regel geeignet aber auch erforderlich ist, damit eine hinreichend verlässliche tatsächliche Grundlage für die Prüfung eines vorläufigen Duldungsanspruchs auch mit Blick auf eine mögliche aufenthaltsrechtlichen Vorwirkung des Art. 6 GG besteht. Die Vaterschaftsanerkennung kann gegenüber einem Jugendamt, einem Notar oder einer deutschen Auslandsvertretung erklärt werden, die Kindesmutter muss dieser in gleicher Form zustimmen.

Es sei auch nicht ersichtlich, dass mit dieser Anforderung die Erlangung effektiven Rechtsschutzes insbesondere im vorliegenden Fall in unzumutbarer Weise erschwert wäre. Sofern es Gründe gäbe, warum eine Vaterschaftsanerkennung nicht beigebracht werden könne, müsste dies detailliert vor Gericht vorgebracht werden. Dies könne beispielsweise der Fall sein, wenn der tatsächlich deutsche Vater das Kind nicht freiwillig anerkennt und erst im Rahmen eines Vaterschaftsfeststellungsverfahrens die tatsächliche Vaterschaft geklärt werden kann. Dieses familiengerichtliche Verfahren kann sich wegen der erforderlichen Einholung eines sog. Abstammungsgutachtens über Monate hinziehen und zudem erst nachgeburtlich eingeleitet werden. Die thailändische Frau hatte derartige widrige Umstände aber weder behauptet, noch glaubhaft gemacht. Daher sei die Abschiebung nach Thailand trotz Schwangerschaft zulässig.

Verfahrensgang: Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss vom 29. Januar 2016, 2 K 519/16; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. April 2016, 11 S 321/16

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