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Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg soll nun nach einer Vorlage des Bundesarbeitsgerichts über die Frage entscheiden, ob der Anspruch auf finanziellen Ausgleich auch dann Teil der Erbmasse wird, wenn das nationale Erbrecht dies ausschließt.

Eine Witwe, die Alleinerbin ihres 2013 verstorbenen Ehemannes wurde, hatte den Arbeitgeber auf  finanzielle Abgeltung des noch nicht in Anspruch genommenen Urlaubs  ihres Ehemannes verklagt.  Laut Arbeitsvertrag war geregelt, dass der Arbeitnehmer  pro Kalenderjahr Anspruch auf 30 Werktage Urlaub hat. Bei Eintritt oder Ausscheiden während eines Kalenderjahres  sollte der Urlaub anteilig gewährt werden. Zum Zeitpunkt des Todes hatte der verstorbene Ehemann der Klägerin noch nicht seinen gesamten Jahresurlaub in Anspruch genommen.

Die Klägerin  berief sich auf die geänderte Rechtsprechung  des Europäischen Gerichtshofes  in der Sache Bollacke aus dem Jahr 2014 und erhielt auch in den ersten beiden Instanzen, also beim Arbeitsgericht und beim Landesarbeitsgericht,  Recht.

Der beklagte Arbeitgeber ging jedoch in Revision  zum Bundesarbeitsgericht, welches wiederum den EuGH um Vorabentscheidung anrief. Denn nach der bisherigen nationalen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes geht der Anspruch auf Urlaubsabgeltung im Falle des Todes des Arbeitnehmers im laufenden Arbeitsverhältnis unter und nicht gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG i.V.m. § 1922 Abs. 1 BGB auf die Erben über.

Einer anders lautenden Entscheidung standen bisher Reglungen im deutschen Arbeitsrecht und Erbrecht entgegen. Der EuGH hatte in der Sache Bollacke dann geklärt, dass anderslautende nationale Regelungen des Arbeitsrechts das Unionsrecht nicht aushebeln können. Unentschieden ist bisher aber, ob auch entgegenstehende Regelungen im Erbrecht durch das Unionsrecht ausgehebelt werden.

Der EuGH soll nun daher das Unionsrecht hinsichtlich folgender Fragen deuten:

  1. Räumt Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (Richtlinie 2003/88/EG) oder Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) dem Erben eines während des Arbeitsverhältnisses verstorbenen Arbeitnehmers einen Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich für den dem Arbeitnehmer vor seinem Tod zustehenden Mindestjahresurlaub ein, was nach § 7 Abs. 4 BUrlG i.V.m. § 1922 Abs. 1 BGB ausgeschlossen ist?

Falls die Frage zu 1. bejaht wird:

2.     Gilt dies auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis zwischen zwei Privatpersonen bestand?

 Verfahrensgang:  Arbeitsgerichts Wuppertal – 3 Ca 2643/14  ; Landesarbeitsgericht Düsseldorf – 11 Sa 537/15; BAG – 9 AZR 196/16 (A); EuGH – Az. Noch nicht bekannt

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