Ab 1. Januar 2017 werden die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für Kinder von 0-5 Jahren 152 EUR betragen, sowie für Kinder von 6-11 Jahren 203 EUR. Dies entspricht einer Erhöhung von 7 bzw. 9 EUR im Monat.
Darüber hinaus soll ab kommenden Jahr auch die Höchstgrenze der Zahlung der Leistung von derzeit lediglich bis zu 72 Monaten bzw. bis zum 12. Lebensjahr entfallen. D. h., unterhaltsberechtigte Kinder, welche vom nichtbetreuenden Elternteil keinen oder zu wenig Unterhalt erhalten, können dann von der Geburt bis zum 18. Geburtstag Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erhalten. Kinder zwischen 12 und 18 Jahren sollen dann 270 EUR monatlich bekommen. Die geplante Neuregelung muss allerdings erst noch beschlossen werden. Wichtig für Kinder, welche dann bereits das ursprüngliche Höchstalter von 12 Jahren erreicht haben oder in der Vergangenheit 72 Monate Unterhaltsvorschussleistungen bezogen haben, ist, dass sie bei der Unterhaltsvorschussstelle zwingend einen neuen Antrag stellen müssen.
Die Leistungen bis Ende 2016 liegen bei 145 EUR im Monat für Kinder von 0-5 Jahren und 194 EUR für Kinder von 6-11 Jahren. Darüber hinaus war es bisher nur möglich, insgesamt Leistungen für maximal 72 Monate zu erhalten.
Allgemein gilt allerdings, dass Unterhaltsvorschussleistungen nur unter bestimmten Voraussetzungen gezahlt werden. So darf der betreuende Elternteil, bei dem das Kind lebt, zum Beispiel nicht neu verheiratet sein. Unterhaltsvorschussleistungen erhalten nur alleinerziehende nicht verheiratete Elternteile.
Update 18. August 2017: Das neue UVG ist in Kraft getreten, Anträge können gestellt werden. Alle Informationen finden Sie hier: https://www.buemlein.com/2017/08/25/neues_uvg_in-kraft/
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