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Das Landgericht Düsseldorf hatte sich mit einer Wohnungskündigung zu befassen, welche fristlos, hilfsweise fristgerecht, dem Mieter zugegangen war. Als Grund war das Rauchen innerhalb der Wohnung und eine Belästigung der anderen Mieter durch Rauch im Treppenhaus benannt worden.

Der rauchende Mieter wehrte sich beim Gericht gegen die Kündigung und Räumungsklage. In erster Instanz gewann noch der Vermieter, wohl, weil der beklagte Raucher sich nicht rechtzeitig bei Gericht zu den Vorwürfen geäußert hatte. Das Landgericht sah die Sache in zweiter Instanz anders und wies die Räumungsklage mangels rechtmäßiger Kündigung zurück. Der Mieter darf trotz Rauchens in der Wohnung bleiben, solange er das Gebot der Rücksichtnahme beachtet.

Das Landgericht stellte klar, dass der Vermieter das Vorliegen eines Kündigungsgrundes nicht beweisen konnte. Trotz Anhörung diverser Zeugen – wohl anderer Mieter – war eine Rauchbelästigung nicht dem beklagten Mieter zuzuordnen. Es kamen andere Raucher als Verursacher in Betracht. Somit war die nachhaltige und unzumutbare Störung des Hausfriedens durch den verklagten Raucher nicht gegeben.

Das Rauchen innerhalb der Wohnung stellt zudem eine vertragsgemäße Nutzung dar, soweit der Mieter ausreichend lüftet und die Asche entsorgt bzw. das Gegenteil nicht beweisen werden kann.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/duesseldorf/lg_duesseldorf/j2016/23_S_18_15_Urteil_20160928.html

Verfahrensgang: Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 31.7.2913 – 23 C 1355/13; LG Düsseldorf, Urteil vom 28.9.2016 – 23 S 18/15

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