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Das Bundesverwaltungsgericht hat in einer Entscheidung vom 11.09.2019 bestätigt, dass sich EU-Bürger und deren Familienangehörige auch nach Entfallen der Voraussetzungen nach dem deutschen Freizügigkeitsgesetz auf ein Aufenthaltsrecht direkt auf der Grundlage von Art. 10 VO (EU) 492/2011 berufen können.

Gängige Praxis der Ausländerbehörden ist bisher, den Verlust des Freizügigkeitsrechts festzustellen, sobald die Voraussetzungen nach dem nationalen Gesetz nicht mehr vorliegen, etwa wenn der Betroffene nicht mehr beschäftigt ist und lange von Sozialhilfe lebt. So war es auch in dem Fall, über den das Bundesverwaltungsgericht vor kurzem zu entscheiden hatte.

Da die polnische Staatsangehörige ihre Beschäftigung verlor und keine neue fand, stellte die zuständige Ausländerbehörde den Verlust des Freizügigkeitsrechts fest. Dabei ließ die Ausländerbehörde unbeachtet, dass beide Kinder der EU-Staatsangehörigen eine staatliche Schule in Deutschland besuchten. Alle Familienmitglieder bezogen Leistungen zum Lebensunterhalt. Zwar waren die Voraussetzungen nach dem deutschen Freizügigkeitsgesetz tatsächlich weggefallen. Nach dem deutschen Freizügigkeitsgesetz vermittelt der Schulbesuch an sich keine Freizügigkeitsrechte.

Jedoch konnten sich die Kinder und die Mutter auf ihre Rechte aus Art. 10 VO (EU) 492/2011 berufen, wobei die Staatsangehörigkeit des Kindes an sich ohne Bedeutung ist.

Der Anwendungsbereich des Art. 10 VO (EU) 492/2011 setzt „lediglich“ Folgendes voraus:

  • das Kind muss im Bundesgebiet wohnhaft sein
  • ein Elternteil muss Unionsbürger eines anderen EU-Mitgliedstaats sein
  • der Unionsbürger muss in Deutschland als Arbeitnehmer beschäftigt sein oder beschäftigt gewesen sein, während das Kind im Bundesgebiet wohnhaft war

Liegen diese Voraussetzungen vor, so gewährt die Verordnung dem Kind die Teilnahme am allgemeinen Unterricht sowie an der Lehrlings- und Berufsausbildung unter den gleichen Bedingungen wie denen, die für deutsche Staatsangehörige gelten. Dieses Diskriminierungsverbot entfaltet aufenthaltsrechtliche Wirkungen. Dies vermittelt dem Kind und – hiervon abgeleitet – auch den tatsächlich die Personensorge ausübenden Eltern ein Aufenthaltsrecht.

Aufenthaltszeiten, die allein auf der Grundlage des Art. 10 VO (EU) Nr. 492/2011 zurückgelegt wurden, ohne dass die für die Inanspruchnahme eines Aufenthaltsrechts nach der sogenannten Unionsbürger-Richtlinie (RL 2004/38/EG) vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt waren, können zwar nicht für die Zwecke eines Daueraufenthaltsrechts i.S.d. § 4a FreizügG/EU berücksichtigt werden. Jedoch vermitteln sie den Kindern eines Wanderarbeitnehmers und dem Elternteil, der die tatsächliche Sorge für diese ausübt, Freizügigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 FreizügG/EU in dem Aufnahmemitgliedstaat des (vormaligen) Wanderarbeitnehmers, so dass eine Verlustfeststellung nach § 5 Abs. 4 Satz 1 FreizügG/EU ausscheidet.
Auch Kinder, die ein Studium im Bundesgebiet aufgenommen haben und daher älter als 21 Lebensjahre sind und die von ihren Eltern keinen Unterhalt mehr erhalten, werden von Art. 10 Abs. 1 VO (EU) 492/2011 oder § 3 Abs. 4 FreizügG/EU begünstigt.

Der Eintritt der Volljährigkeit hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf die dem Kind durch Art. 10 Abs. 1 VO (EU) 492/2011 gewährten Rechte, da sowohl das in diesem Artikel niedergelegte Recht auf Zugang zur Ausbildung als auch das zugehörige Aufenthaltsrecht des Kindes nach ihrem Sinn und Zweck bis zum Abschluss seiner Ausbildung fortbestehen

Da nach gefestigter Rechtsprechung des Gerichtshofs der Anwendungsbereich von Art. 10 Abs. 1 VO (EU) 492/2011 auch ein Hochschulstudium einschließt, kann somit der Zeitpunkt, zu dem das Kind seine Ausbildung abschließt, nach dem Eintritt der Volljährigkeit liegen. Das Aufenthaltsrecht des Elternteils des seine Ausbildung absolvierenden Kindes muss als ein „bedingtes“ und „zweckgebundenes“ Recht verstanden werden, dessen Verlängerung über die Volljährigkeit des Kindes hinaus nur zulässig ist, wenn sie unerlässlich ist, damit es seine Ausbildung abschließen kann. Die Akzessorietät des abgeleiteten Aufenthaltsrechts hat daher zur Folge, dass es in dem Moment endet, in dem das Aufenthaltsrecht des Kindes endet (etwa Abschluss der Ausbildung) oder das Kind keiner Betreuung mehr bedarf (Volljährigkeit).

Das Recht des Elternteils kann sich daher über das Volljährigkeitsalter hinaus verlängern, wenn das Kind weiterhin der Anwesenheit und der Fürsorge des Elternteils bedarf, um seine Ausbildung fortsetzen und abschließen zu können.

Art. 10 Abs. 1 VO (EU) 492/2011 enthält keine Voraussetzung über die Notwendigkeit ausreichender Existenzmittel und eines umfassenden Krankenversicherungsschutzes.

Die VERORDNUNG (EU) Nr. 492/2011 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union finden Sie hier.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11. September 2019 – 1 C 48.18 

Verfahrensgang::

Oberverwaltungsgericht Bautzen, Urteil vom 25. Oktober 2018 – 3 A 736/16

Verwaltungsgericht Dresden, Urteil vom 18. August 2016 – 3 K 3320/14

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