Mit heutigen technischen Mitteln ist es Jedermann möglich, heimlich von Privatgesprächen Ton- oder Videoaufnahmen anzufertigen. Mitunter sollen diese dann z.B. im Rahmen eines Strafverfahrens oder auch familienrechtlicher Streitigkeiten oder einem Gewaltschutzverfahren als Beweis bei Gericht angebracht werden. Die Person, welche durch die Aufnahme ggf. belastet wird, wendet dann im Verfahren zumeist ein, dass die Aufnahmen einem Beweisverwertungsverbot unterliegen, da sie heimlich aufgenommen wurden.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in dem von ihm verhandelten Fall allerdings beschlossen, dass heimlich von einer Nebenklägerin (also dem Opfer der Gewalttat) angefertigte Audioaufzeichnungen im Strafverfahren gegen den Angeklagten verwertet werden können, da eine Abwägung der widerstreitenden Interessen ergibt, dass Gespräche, die Angaben über konkrete begangene Straftaten enthalten, nicht zu dessen unantastbaren Kern privater Lebensgestaltung gehören.
Hintergrund des Falles war, dass ein 14-jähriges Mädchen während der Urlaubsabwesenheit der Eltern von einem Verwandten in der Familienwohnung vergewaltigt wurde und es später mit dem Täter ein Telefonat gab, bei welchem dieser mit dem Tatopfer über die Tat sprach. Genau dieses Gespräch zeichnete das Opfer auf.
Das Landgericht Köln verwertete die Audioaufnahmen als Beweis, verurteilte den Täter am 31.01.2018. Seine dagegen eingelegte Revision beim Bundesgerichtshof wurde mit den oben genannten Gründen zurückgewiesen.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.03.2019 – 2 StR 244/18
Vorinstanz: Landgericht Köln, Urteil vom 31.01.2018 – 102 KLs 17/17
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