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Das Amtsgericht Kehl hat  den Antrag der dortigen Staatsanwaltschaft abgelehnt, gegen einen aus Syrien stammenden Flüchtling einen Strafbefehl wegen der Verschaffung von falschen amtlichen Ausweisen und Verstoß gegen § 95 Aufenthaltsgesetz zu erlassen.

Dem Flüchtling war vorgeworfen worden, im Jahr 2014 über Frankreich in die Bundesrepublik eingereist zu sein und hierbei gefälschte Papiere benutzt zu haben, welche diesen als tschechischen Staatsbürger ausgewiesen haben.

Das Amtsgericht lehnte den Erlass eines Strafbefehls (wodurch der Syrer im schriftlichen Verfahren verurteilt worden wäre) aus folgenden Gründen ab:

  • Zwar ist eine Urkundenfälschung bzw. die Verschaffung von falschen amtlichen Ausweisen per se nach § 276 StGB strafbar.
  • Allerdings greift hier der persönliche Strafausschließungsgrund des Art. 31 Abs. 1  Genfer Flüchtlingskonvention.
  • Danach bleiben Flüchtlinge straffrei, wenn sie Einreise- und Aufenthaltsdelikte begehen oder aber Delikte, die typisch sind für eine Flucht im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention.
  • Zu diesen typischerweise anfallenden Delikten gehört die Beschaffung von falschen Ausweispapieren,  welche eine Flucht erst ermöglichen oder erleichtern.
  • Nach dem Gerichtsbeschluss muss  das Beschaffen der Papiere nicht unverzichtbar für die Möglichkeit der Fortbewegung des Flüchtlings gewesen sein;  es reicht aus, wenn aus der Sicht des Flüchtlings die bevorstehender Flucht nur mit der falschen Urkunde in zumutbarer Weise unternommen werden kann und erwartet wird, damit insbesondere Gefahren für Leib und Leben abwenden zu  können.
  • Die Integrität der Rechtsordnung des Staates, dessen Interessen durch das Urkundsdelikt betroffen sind, darf allerdings nicht in  unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigt werden.
  • Keine Voraussetzung der Straffreiheit ist nach dem Amtsgericht Kehl,  dass der Geflüchtete in der Bundesrepublik Deutschland bereits einen Antrag auf Anerkennung als Flüchtling gestellt hat oder bereits anerkannt wurde, da bei einer Flucht aus dem kriegsgeplagten Syrien kein Interpretationsspielraum für die Eigenschaft als Flüchtling im Sinne der Konvention bleibt.
  • Auch ist es nicht hinderlich, dass der geflüchtete Syrer nicht direkt in die Bundesrepublik eingereist ist, sondern über mehrere Länder wie die Türkei, Griechenland und Frankreich. Trotzdem ihm dort keine Strafverfolgung oder Gefahr drohte, verliert er seinen Schutz aus der Genfer Flüchtlingskonvention dann nicht, wenn er sich in diesen Ländern lediglich durchgangsweise, also kurzfristig und von vornherein vorübergehend aufgehalten hat, um in das eigentliche Zielland zu reisen.

Damit war das Strafverfahren auf Kosten der Staatskasse erledigt.

Amtsgericht Kehl, Beschluss vom 26. April 2016 – 3 Cs 208 Js 14124/14.

 

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