Nach langen Verunsicherungen und Verzögerungen seitens des Gesetzgebers nun endlich ein Erfolg: Das neue UVG ist unterzeichnet und rückwirkend zum 1. Juli 2017 durch Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt vom 18. August 2017 in Kraft gesetzt worden. Wer nach der neuen Gesetzeslage nun im Gegensatz zu vorher einen Anspruch auf Leistungen hat, muss zwingend einen (neuen) Antrag stellen.
Wird der Antrag bis spätestens 30. September 2017 gestellt, erhält man die Leistungen ausnahmsweise auch rückwirkend ab 1. Juli 2017. Alle ab 1. Oktober 2017 eingehenden Anträge lösen Ansprüche dann nur für die Zukunft, also ab Antragstellung oder höchstens einen Monat rückwirkend aus, wie bisher. Letzteres gilt allerdings nur, wenn zuvor eigene Versuche unternommen worden sind, den Unterhaltsschuldner in Verzug zu setzen und zur Zahlung zu bringen. Für den Antrag gibt es bei den Unterhaltsvorschusskassen oder online entsprechende Vordrucke. Zudem benötigen Sie Ihren Personalausweis oder Reisepass, die Geburtsurkunde des betroffenen Kindes, eine Meldebestätigung bzw. Melderegisterauskunft, zudem bei ehelichen Kindern oder Wiederheirat den Scheidungsbeschluss oder zumindest einen sog. Trennungsbrief. Für Kinder ab 12 Jahre wird nun auch verlangt, dass im Falle des Leistungsbezuges der aktuelle JobCenter-Bescheid vorgelegt wird und für Kinder über 15 Jahre die Schulbescheinigung oder ggf. Einkommensnachweise.
Die für Sie zuständige Behörde finden Sie hier: http://www.familien-wegweiser.de/wegweiser/Familie-regional/Unterhaltsvorschuss/unterhaltsvorschuss.html Wer unsicher ist, ob er einen Anspruch hat, sollte vorsorglich einen Antrag stellen. Ablehnen können die Kassen immer noch und im Zweifel kann man den Ablehnungsbescheid überprüfen lassen. Den Antrag und Rechtsmittel bitte immer nachweislich an die Behörde übersenden, im Idealfall persönlich dort abgeben und den Eingang schriftlich sofort bestätigen lassen.
Der Unterhaltsvorschuss beträgt nun rückwirkend zum 1. Juli 2017:
- für Kinder von 0 bis 5 Jahre 150 Euro
- für Kinder von 6 bis 11 Jahre 201 Euro
- für Kinder von 12- bis 17 Jahren 268 Euro.
Der Höchstleistungsbezug von maximal 72 Monaten entfällt. Somit leben Ansprüche auch für Kinder unter 12 Jahren, welche diese 72 Monate bereits ausgeschöpft hatten, ggf. auch wieder auf.
Wer in die Düsseldorfer Tabelle schaut, wird merken, dass diese Zahlbeträge unter dem dortigen an § 1612a BGB und § 1 Mindestunterhaltsverordnung gekoppelten Mindestunterhalt für Kinder liegen. Dies kommt dadurch zustande, dass bei der Düsseldorfer Tabelle lediglich das halbe Kindergeld als Einkommen des Kindes auf den Unterhaltsbetrag angerechnet wird, beim Unterhaltsvorschuss aber das volle Kindergeld. Die Differenz beträgt somit für das erste und zweite Kind aktuell immerhin 96 Euro im Monat.
Für Kinder unter 12 Jahren bleibt das Einkommen des alleinerziehenden Elternteils auch weiterhin unerheblich. Der neue Anspruch für Kinder zwischen 12 und 18 Jahren wird allerdings nur wirksam, wenn das Kind nicht auf JobCenter-Leistungen angewiesen ist oder der alleinerziehende Elternteil trotzdem ein eigenes Einkommen von mindestens 600 Euro brutto erzielt. Erfüllen Sie derzeit nicht diese Voraussetzungen, können Sie zumindest dann einen neuen Antrag stellen, wenn Sie entweder gar keine JobCenter-Leistungen mehr beziehen oder Ihr Einkommen über 600 Euro brutto steigt. Kontrollieren Sie dazu bitte Ihren Lohnzettel. Entscheidend ist nicht, was Sie als Lohn ausgezahlt bekommen, sondern der Bruttolohn vor Abzug des Arbeitnehmeranteils für Steuern, Rente und Krankenversicherung etc. Zudem könnte es interessant werden, wenn Ihnen laut Arbeitsvertrag Urlaubs- oder Weihnachtsgeld zusteht und gezahlt wird. Damit könnten Sie in einen Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen rutschen.
Durch das neue Gesetz soll vor allem die Kinderarmut eingedämmt werden. Zutage tritt allerdings auch, dass offenbar auch viele Unterhaltsschuldner nicht in der Lage oder willens sind, ihren Beitrag zur Erziehung des Kindes in Form der Zahlung des Unterhalts zu leisten. In der anwaltlichen Beratung hören wir immer wieder, der betreuende Elternteil würde sich doch mit dem Kindergeld und dem Unterhalt nur selbst bereichern. Nun, wer selbst Kinder betreut, der weiß allerdings, was das Leben mit Kindern tatsächlich kostet. Um eine gute Entwicklung, Bildung und persönliche Entfaltung des Kindes zu ermöglichen, ist es aber neben emotionaler Zuwendung und Erziehung leider unerlässlich, über die entsprechenden finanziellen Mittel zu verfügen. Kinder leiten ihre Lebensstellung zudem von den Eltern ab. Das heißt, dass Kinder gutverdienender Eltern auch einen Anspruch haben, daran zu partizipieren. Deshalb sieht die Düsseldorfer Tabelle auch 10 Einkommensstufen vor.
Nur, wenn der Unterhaltsschuldner nicht einmal den Mindestunterhalt zahlt oder zahlen kann, besteht ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. Insofern ist die nunmehrige Neuregelung für alle betroffenen Kinder und betreuenden Elternteile auf jeden Fall ein großer Schritt in die richtige Richtung. Die Kommunen wollen zudem stärker gegen zahlungsunwillige Unterhaltsschuldner vorgehen und sinnieren über entsprechende negative Konsequenzen, wenn trotz Einkommen nicht gezahlt wird oder bei wenig Einkommen nicht versucht wird, dieses entsprechend zu steigern. Angedacht ist beispielsweise ein Fahrverbot. Dass dieses prinzipiell möglicherweise ungeeignet ist bzw. sehr restriktiv angewendet werden sollte, da ja damit dem Unterhaltsschuldner auch die Existenzgrundlage genommen werden könnte (ohne Auto/Führerschein keine Arbeit), sollte klar sein. Allerdings könnte es tatsächlich Zahlungsunwillige (nicht Zahlungsunfähige) auch zum Umdenken animieren. Das alles ist aber noch Zukunftsmusik.
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