Ein türkischer Bezieher von Leistungen nach dem SGB II hatte die Übernahme der Kosten für einen neuen türkischen Reisepass in Höhe von 217 € gegen das JobCenter eingeklagt, beigeladen war hilfsweise das Sozialamt.
Das Bundessozialgericht wies die Klage jedoch ab und begründete dies damit, dass im Regelbedarf nach § 20 SGB II grundsätzlich auch Kosten für einen neuen Reisepass bzw. Personalausweis enthalten seien. Zwar wäre dies lediglich ein pauschaler Betrag und die Kosten für einen ausländischen Reisepass könnten durchaus höher liegen, dies sei aber durch internen Ausgleich im Rahmen des Regelsatzes abzufangen.
Für Leistungsbezieher, die trotzdem die Gebühren für einen neuen Reisepass nicht aufbringen können, bestünde zudem die Möglichkeit, statt eines Zuschusses ein sogenanntes Darlehen nach § 24 Abs. 1 SGB II zu beantragen, welches dann ratenweise an das JobCenter zu erstatten sei. Lediglich bei extrem hohen Kosten für die Beschaffung eines Passes, um der Ausweispflicht nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Aufenthaltsgesetz zu genügen, könnten zusätzliche Ansprüche in Betracht kommen. Diese Voraussetzungen waren bei den geltend gemachten 217 € des Klägers jedoch schon gar nicht erfüllt.
Verfahrensgang:
Sozialgericht Braunschweig, Urteil vom 1.12.2015 – S 50 AS 1857/15
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 13.6.2017 – L 7 AS 1794/15
Bundessozialgericht, Urteil vom 12.9.2018 – B 4 AS 33/17 R
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