Noch immer gibt es auf den Philippinen nicht die Möglichkeit, eine geschlossene Ehe nach philippinischem Recht beziehungsweise sich überhaupt scheiden zu lassen. Damit sind die zu 80 % katholisch geprägten Philippinen neben dem Vatikan das mutmaßlich letzte Land, in dem eine Eheauflösung durch Scheidung und eine Wiederheirat unmöglich sind. Möglich ist bisher lediglich eine sehr aufwändige, teure und zeitraubende Annullierung der Ehe, von welcher beispielsweise der aktuelle philippinische Präsident Duterte selbst Gebrauch gemacht hat.
Bisher war es auf den Philippinen nur möglich, eine auf Antrag des ausländischen Ehemannes im Ausland– z.B. Deutschland – ausgesprochene Ehescheidung anerkennen zu lassen. Hierfür musste früher eine Registrierung der Ehescheidung über die zuständige philippinische Auslandsvertretung erfolgen, mittlerweile müssen ausländische Scheidungsurteile und -beschlüsse immer gerichtlich auf den Philippinen anerkannt werden.
Einer philippinischen Ehefrau war es hingegen zwar im Ausland möglich, sich auf eigenen Antrag hin nach dem ausländischen – z.B. deutschen Recht – scheiden zu lassen, jedoch wurde diese Scheidung von den Philippinen bisher nicht anerkannt. Dies hatte die Folge, dass eine im Ausland geschiedene philippinische Frau jedenfalls nach philippinischem Recht nicht wieder heiraten durfte.
Nunmehr hat erstmalig am 24. April 2018 der Oberste Gerichtshof der Philippinen, der Supreme Court, die bereits zuvor von den unteren Instanzen gebilligte Anerkennung einer auf Antrag der Ehefrau im Ausland erfolgten Ehescheidung rechtlich bestätigt.
Die Ehefrau hatte im Jahr 2012 in Manila bei der Registerbehörde die Anerkennung eines auf ihren Scheidungsantrag hin ergangenen japanischen Scheidungsurteils und entsprechende Änderung ihres Personenstandseintrages beantragt. Die Philippina war mit einem Japaner verheiratet und hatte sich im Heimatland des Ehemannes scheiden lassen. Der Oberste Gerichtshof stellte fest, dass, würde man weiterhin daran festhalten, dass die Scheidung in einem solchen Fall nicht auf den Philippinen anerkannt werden kann, die Ehefrau diskriminiert werde, da ihr geschiedener Ehemann wieder heiraten könne, sie selbst allerdings nicht. Art. 26 Abs. 2 des Family Code of the Philippines wird nunmehr entsprechend dieser Entscheidung ausgelegt, auch, wenn der Gesetzestext bisher nicht angepasst wurde.
Den gesamten Entscheidungstext können Sie hier in englischer Sprache nachlesen:
https://www.lawphil.net/judjuris/juri2018/apr2018/gr_221029_2018.html
Seit etwa 20 Jahren gibt es auch Gesetzesinitiativen bezüglich der Einführung eines Gesetzes, mit welchem die Ehescheidung allgemein ermöglicht werden soll. Im März 2018 gab es diesbezüglich bereits die dritte Lesung im Repräsentantenhaus, bei welcher sich das philippinische Unterhaus tatsächlich mit einer großen Mehrheit für die Aufhebung des Scheidungsverbots aussprach. Der weitere Fortgang, beispielsweise die Verabschiedung des Gesetzes im Senat (Oberhaus) und die Möglichkeit einer Veto-Entscheidung des philippinischen Präsidenten, bleibt jedoch unklar.
Ausländerrecht
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Familienrecht
Wir gestalten Eheverträge vor/nach der Heirat sowie Trennungs- und Scheidungsvereinbarungen – national wie international – und führen Eheschutz-, Aufhebungs- und Scheidungsverfahren nach deutschem und, wenn nötig, ausländischem Recht, inklusive Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren in Deutschland. In Kindschafts- und Unterhaltssachen (u. a. Sorgerecht, Umgang, Aufenthaltsbestimmung, internationale Kindesentführung nach HKÜ, Adoption) setzen wir Ansprüche gerichtlich durch und vollstrecken sie im In- und Ausland...
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Arbeitsrecht
Oft kennen insbesondere ausländische Arbeitnehmer nicht ihre Rechte im Falle von Diskriminierung, Mobbing, Abmahnung, Lohnausfall und Kündigung. Denen stehen wir mit fachlichem Rat zur Seite. Erforderlichenfalls führen wir die notwendigen Klageverfahren vor dem Arbeitsgericht. Das sind z.B. Kündigungsschutzklagen oder Klagen auf Zahlung des Lohns oder einer Abfindung. Oft werden von uns die Verträge ausländischer Arbeitnehmer im Einreiseverfahren geprüft und ggf. umgestaltet. Diesbezüglich vertreten wir die Arbeitgeber, welche ausländische Arbeitnehmer einstellen wollen und hierbei mit diversen Fragen der Arbeitsgenehmigung und Aufenthaltserlaubnis konfrontiert werden...
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