Im Strafverfahren unterscheidet man zwischen den Beschuldigten und den Zeugen. Zeuge ist jeder, der nicht Beschuldigter ist. Beschuldigter ist derjenige, gegen den ermittelt wird und ihm auch eröffnet wird, dass er Beschuldigter ist.
Weiterhin wird unterschieden zwischen Angaben zur Person und Angaben zur Sache:
Sowohl Zeugen als auch Beschuldigte müssen in jeder Verfahrensstadium Angaben zur Person machen, also auch gegenüber Polizeibeamten. Angaben zur Person sind:
Name
Geburtsdatum und Geburtsort
Staatsangehörigkeit
Familienstand
Anschrift und Beruf
Angaben zur Sache muss der Beschuldigte in keiner Lage des Verfahrens machen. Darüber ist er zu belehren. Sein Schweigen darf nicht als Nachteil gewertet werden.
Der Zeuge muss, im Gegensatz zu dem Beschuldigten, nur in bestimmten Verfahrensstadien Angaben zur Sache machen:
bei Vernehmungen durch den Richter oder Staatsanwaltschaft
dh auf Ladung vor dem Richter oder Staatsanwaltschaft muss der Zeuge erscheinen; er muss dann zur Sache aussagen, es sei denn dem Zeugen steht ausnahmsweise ein Zeugnisverweigerungsrecht oder ein Aussageverweigerungsrecht zur Seite.
Daraus ergibt sich: Niemand – weder der Beschuldigte noch der Zeuge – muss vor der Polizei Angaben zur Sache machen. Niemand ist verpflichtet, einer Ladung zur polizeilichen Vernehmung Folge zu leisten.
Die Ausübung des Schweigerechts wird weder dem Zeugen noch dem Beschuldigten nachhaltig angelastet /auch wenn die Polizeibeamten das immer wieder behaupten. Ganz im Gegenteil: mit dem Schweigen gewinnt man die Zeit, die erforderlich ist, die Sache zu bedenken und ggf. vor einer Aussage anwaltlichen Rat einzuholen.
Also: Keine Panik und vor allen keine Eile!!! Erst nachdenken und ggf. Anwalt konsultieren!
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