Über einen für alle Beteiligten besonders tragischen Fall hatte das Oberlandesgericht Köln anlässlich einer internationalen Adoption eines Kindes aus Thailand zu entscheiden. Ein deutsches Ehepaar hat, wohl im Rahmen einer Adoption nach dem sogenannten Haager Adoptionsübereinkommen, unter Zuhilfenahme des zuständigen Landesjugendamtes ein thailändisches Mädchen adoptieren wollen. Bei der sogenannten Adoptionsbewerbung hatten die zukünftigen Adoptiveltern ausdrücklich angegeben, kein Kind mit starken psychischen Problemen bzw. Missbrauchserfahrungen adoptieren zu wollen, da sie sich dem nicht gewachsen sähen.
Das daraufhin in einem thailändischen Kinderheim ausfindig gemachte 5-jährige Mädchen wies Verhaltensauffälligkeiten auf, welche jedoch als Angst vor Fremden und fremdartigen Sachen beschrieben wurden. Tatsächlich biss das Kind um sich, trat, spuckte und schrie. Trotz einiger Bedenken nahmen die deutschen Adoptionsbewerber das Kind nach ein paar Tagen Kennenlernen auf thailändischem Boden mit nach Deutschland im Rahmen einer sogenannten Adoptionspflegschaft, einer Vorstufe im Adoptionsverfahren.
Hierzu hatten sie vorab beim Jugendamt eine Erklärung gemäß § 7 Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgesetz, kurz AdÜbAG) unterzeichnet, in welchem es heißt:
„
(2) Auf Grund der Erklärung nach Absatz 1 sind die Adoptionsbewerber gesamtschuldnerisch verpflichtet, öffentliche Mittel zu erstatten, die vom Zeitpunkt der Einreise des Kindes an für die Dauer von sechs Jahren für den Lebensunterhalt des Kindes aufgewandt werden. Die zu erstattenden Kosten umfassen sämtliche öffentlichen Mittel für den Lebensunterhalt einschließlich der Unterbringung, der Ausbildung, der Versorgung im Krankheits- und Pflegefall, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Kindes beruhen. Sie umfassen jedoch nicht solche Mittel, die
- aufgewandt wurden, während sich das Kind rechtmäßig in der Obhut der Adoptionsbewerber befand, und
- auch dann aufzuwenden gewesen wären, wenn zu diesem Zeitpunkt ein Annahmeverhältnis zwischen den Adoptionsbewerbern und dem Kind bestanden hätte.
Die Verpflichtung endet, wenn das Kind angenommen wird.
(3) Der Erstattungsanspruch steht der öffentlichen Stelle zu, die die Mittel aufgewandt hat. Erlangt das Jugendamt von der Aufwendung öffentlicher Mittel nach Absatz 2 Kenntnis, so unterrichtet es die in Satz 1 genannte Stelle über den Erstattungsanspruch und erteilt ihr alle für dessen Geltendmachung und Durchsetzung erforderlichen Auskünfte.
„
Bei Abgabe dieser Erklärung hatte der Urkundsbeamte der Stadt die Eheleute darauf hingewiesen, dass „die Angelegenheit teuer werden könnte“. Inwieweit eine weitere Aufklärung erfolgt ist, ist strittig.
Zudem hatte das deutsche Ehepaar jedoch auch in Thailand vor der zuständigen Behörde eine Vereinbarung unterschrieben, dass im Falle des Scheiterns der Adoption eine dauerhafte alternative Unterbringung des Mädchens in Deutschland vom deutschen Landesjugendamt organisiert wird und verhindert werden soll, dass das Kind in diesem Falle nach Thailand zurückgegeben wird, um weiteren Schaden von dem Kind abzuwenden.
Bereits zwei Wochen nach Ankunft der Probe-Familie in Deutschland teilte das deutsche Ehepaar dem Landesjugendamt mit, dass es sich der Adoption des Kindes nicht gewachsen sähe und die Adoptionspflege nicht weiterführen wolle. Weitere zwei Wochen später entschieden die Eheleute, die Pflegezeit zu beenden.
Das Kind wurde behördlich in Obhut genommen und in einer Wohneinrichtung in Deutschland untergebracht, was Kosten in Höhe von 100 EUR pro Tag verursacht. Diese Kosten wurden dem deutschen Ehepaar mit einem Kostenentscheid des Amtes in Rechnung gestellt, gegen welchen sich dieses beim Verwaltungsgericht zur Wehr setzt. Das verwaltungsgerichtliche Verfahren ist bisher nicht beendet.
Das Ehepaar klagte jedoch quasi vorsorglich auf dem Zivilrechtsweg für den Fall, dass es auf diesen Kosten sitzen bleibt, auf Freistellung gegen das Landesjugendamt wegen Amtspflichtverletzung bei der Vermittlung des Kindes. D. h., dass man wegen einer behaupteten Amtspflichtverletzung nicht selbst die Kosten tragen will, sondern diese vom Landesjugendamt zu tragen seien.
Sowohl die erste Instanz, nämlich das Landgericht Köln, als auch die zweite Instanz, das Oberlandesgericht Köln, haben die Klage des Ehepaares abgewiesen.
Die Kläger haben eine Amtspflichtverletzung bei der Vermittlung des Kindes nicht ausreichend darlegen können. Es habe zwar dem Adoptionsbericht entnommen werden können, dass das Kind aus schwierigen familiären Verhältnissen in Thailand käme, jedoch sei die soziale und emotionale Entwicklung des Kindes als positiv dargestellt worden. Ein Hinweis auf eine psychische Störung des Kindes hätte sich aus den vorliegenden Unterlagen nicht aufgezwungen. Insbesondere hätte es keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die Adoptionsvermittlung wahrscheinlich scheitern werde.
Darüber hinaus hätte das Ehepaar mehrere Tage selbst Zeit gehabt, das Kind in Thailand kennenzulernen. Es hätte sich ein Bild vom Charakter des Kindes machen können und dort auch festgestellt, dass es Verhaltensauffälligkeiten gegeben habe. Damit seien den zukünftigen Adoptiveltern alle Umstände bekannt gewesen, noch bevor sie das Kind aus Thailand nach Deutschland gebracht hätten.
Auch ist den Klägern nicht der Nachweis gelungen, dass sie falsch über die erhebliche Kostenfolge aufgeklärt worden seien. Die Kläger hatten hierzu vorgetragen, dass sie annahmen, lediglich für einen Zeitraum von sechs Monaten im Rahmen einer sogenannten Probezeit haftbar zu sein. Dass nun eine Kostenübernahme bis zu sechs Jahren im Raum stünde, wäre ihnen nicht erklärt worden. Hier führte das Oberlandesgericht Köln aus, dass dem Ehepaar spätestens bei Unterzeichnung der Vereinbarung in Thailand, nämlich dass bei Scheitern der Adoption eine anderweitige Unterbringung in Deutschland angestrebt werde, hätte klar sein müssen, dass weitere Kosten auf es zukommen kann.
Das bisher in beiden Instanzen unterlegene Ehepaar hat nun eine sogenannte Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingereicht, da das Oberlandesgericht Köln den Rechtsweg zum Bundesgerichtshof nicht von sich aus eröffnet hat. Abgesehen davon wird noch auf dem Verwaltungsrechtsweg gegen den Kostenübernahmebescheid vorgegangen.
Dem thailändischen Mädchen bleibt zu wünschen, dass es hier in Deutschland ein anderes behütetes Zuhause findet und Pflege- oder Adoptiveltern, die dieser Herausforderung gewachsen sind.
Immer wieder warnen wir im Rahmen einer Erstberatung zu diesem Themenkreis davor, welche Herausforderung die Adoption eines Kindes aus einem fremden Kulturkreis darstellt. Abgesehen davon, dass bei einer Adoption eines fremden Kindes kaum ausreichend Möglichkeit besteht, das Kind richtig kennenzulernen, stellen auch kulturelle und sprachliche Hürden eine sehr große Herausforderung dar. Zudem kommen diese Kinder meistens aus schwierigen familiären Verhältnissen und sind gegebenenfalls traumatisiert. Daher sind solche Adoptionen nicht vergleichbar mit der Adoption eines thailändischen Stiefkindes durch den deutschen Ehemann der Mutter oder der Adoption eines thailändischen Kindes aus der Familie der thailändischen Ehefrau.
LG Köln, Urteil
OLG Köln, Urteil vom 11.07.2019 – 7 U 151/18 (Pressemitteilung)
BGH – III ZR 113/19 (Nichtzulassungsbeschwerde, Verfahren läuft)
Ausländerrecht
mehr lesen
Familienrecht
Wir gestalten Eheverträge vor/nach der Heirat sowie Trennungs- und Scheidungsvereinbarungen – national wie international – und führen Eheschutz-, Aufhebungs- und Scheidungsverfahren nach deutschem und, wenn nötig, ausländischem Recht, inklusive Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren in Deutschland. In Kindschafts- und Unterhaltssachen (u. a. Sorgerecht, Umgang, Aufenthaltsbestimmung, internationale Kindesentführung nach HKÜ, Adoption) setzen wir Ansprüche gerichtlich durch und vollstrecken sie im In- und Ausland...
mehr lesen
Arbeitsrecht
Oft kennen insbesondere ausländische Arbeitnehmer nicht ihre Rechte im Falle von Diskriminierung, Mobbing, Abmahnung, Lohnausfall und Kündigung. Denen stehen wir mit fachlichem Rat zur Seite. Erforderlichenfalls führen wir die notwendigen Klageverfahren vor dem Arbeitsgericht. Das sind z.B. Kündigungsschutzklagen oder Klagen auf Zahlung des Lohns oder einer Abfindung. Oft werden von uns die Verträge ausländischer Arbeitnehmer im Einreiseverfahren geprüft und ggf. umgestaltet. Diesbezüglich vertreten wir die Arbeitgeber, welche ausländische Arbeitnehmer einstellen wollen und hierbei mit diversen Fragen der Arbeitsgenehmigung und Aufenthaltserlaubnis konfrontiert werden...
mehr lesen
Aktuelles
Gesetz zur Änderung des Sachverständigenrechts im Familienrecht
Der Bundesrat hat am 23.9.2016 das Gesetz zur Änderung des Sachverständigenrechts und zur weiteren Änderung des FamFG, sowie zur Änderung des SGG, der VwGO, der FGO und des GKG gebilligt, das der Bundestag im Juli verabschiedet hatte. Das Gesetz wird am Tag nach der...
Anerkennung als Flüchtling für Afghanen, die von den Taliban rekrutiert werden sollten
Personen, die in Afghanistan Rekrutierungsversuchen der Taliban ausgesetzt waren, drohen bei einer Rückkehr Racheaktionen, die die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtfertigen. Eine Fluchtalternative besteht in diesem Fall in ganz Afghanistan nicht, sie sind...
Keine Abschiebung bei Glaubhaftmachung der deutschen Abstammung des ungeborenen Kindes
Beantragt eine schwangere ausländische Frau unter Berufung auf die voraussichtliche deutsche Staatsangehörigkeit ihres ungeborenen Kindes aufgrund Abstammung von einem deutschen Mann, mit dem sie nicht verheiratet ist, beim Verwaltungsgericht die vorläufige Aussetzung...
Lohnanspruch trotz Beschäftigungsverbot ab 1. Arbeitstag bei Schwangerschaft
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass einer schwangeren Arbeitnehmerin trotz Beschäftigungsverbot vom 1. Arbeitstag an der volle Lohn zusteht. Der Arbeitgeber hatte dies zunächst verweigert, da die betroffene Arbeitnehmerin zu keiner Zeit...
Mehr Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz ab 2017
Ab 1. Januar 2017 werden die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für Kinder von 0-5 Jahren 152 EUR betragen, sowie für Kinder von 6-11 Jahren 203 EUR. Dies entspricht einer Erhöhung von 7 bzw. 9 EUR im Monat. Darüber hinaus soll ab kommenden Jahr auch die...
Erklärung über den Familiennamen eines im Ausland geborenen Kindes deutscher Eltern
Wird ein Kind deutscher Eltern im Ausland geboren, so unterliegt das Namensrecht für das Kind gemäß Art. 10 Abs. 1 EGBGB dem deutschen Recht als Namensstatut. Wurde im Geburtsland des Kindes beim dortigen Standesamt eine Erklärung zur Namensführung des Kindes...
Urlaubsreise in die Türkei nicht ohne Zustimmung des anderen Elternteils bei gemeinsamen Sorgerecht
Bei gemeinsamen Sorgerecht darf der Elternteil, bei welchem das Kind hauptsächlich lebt, über sog. Angelegenheiten des täglichen Lebens allein entscheiden. Dazu gehört z.B. die Frage nach der Bettzeit, wann mit welchen Freunden gespielt wird, wer das Kind aus der KiTa...
Höhere Leistungen für JobCenter-Kunden ab 1.1.2017
Die für 2017 geplante Erhöhung der Hartz IV-Sätze folgt aus einem Entwurf des Arbeitsministeriums zum Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe. Folgende neuen Regelbedarfe sind angedacht: Regelbedarfsstufe 1 = 409 Euro: Für eine erwachsene leistungsberechtigte Person,...
Revolution im Sorgerecht für unverheiratete Väter
Der europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschied in seinem Urteil vom 3.12.2009, dass Väter außerehelich geborener Kinder in Deutschland unangemessen diskriminiert werden. Mit dem auch dem unverheirateten Vater zustehenden natürlichen Elternrecht aus Art. 8...




