Gute Nachrichten für Mandanten, welche Anwalts- und Gerichtskosten nicht aus eigener Kraft aufbringen können und keine Rechtschutzversicherung haben. Die Freibeträge und das Schonvermögen wurden für 2017 erhöht, so dass die Chancen, einen Anspruch auf Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe zu haben, steigen.
Nach der Bekanntmachung zu § 115 ZPO vom 12.12.16 gelten für 2017 folgende Beträge, die nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 ZPO vom Einkommen des Antragstellers abzusetzen sind:
- Antragteller und Ehegatten oder Lebenspartner je: 473 EUR
- Antragsteller, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen zusätzlich: 215 EUR
- jede weitere Person, der der Antragsteller aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet, in Abhängigkeit von ihrem Alter: Erwachsene: 377 EUR, Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs: 359 EUR, Kinder vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahrs: 333 EUR, Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahrs: 272 EUR.
Diese Freibeträge werden vom Einkommen des Mandanten neben weiteren unabwendbaren und anerkennungsfähigen Zahlungsverpflichtungen abgezogen. Wenn das verbleibende Einkommen danach zu gering ist, ist Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe mit oder ohne Raten zu bewilligen, sofern der Mandant auch über kein das Schonvermögen hinaus gehendes Vermögen verfügt und Erfolgsaussichten für das rechtliche Begehren des Mandanten bestehen. Nach § 115 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 90 SGB XII ist für das beabsichtigte Verfahren allerdings Vermögen einzusetzen, soweit es für den Beteiligten zumutbar ist. Gemäß § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII müssen kleinere Barbeträge nicht eingesetzt werden. Durch die zweite VO zur Änderung der VO zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des SGB XII ist das nicht einsetzbare Schonvermögen seit dem 1.4.17 auf 5.000 EUR erhöht worden. Regelmäßig anerkannt ist zudem, dass der Antragsteller Eigentümer eines angemessenen Fahrzeuges ist, welches er zur Berufsausübung oder aus anderen nachvollziehbaren Gründen benötigt. Auch dieses müsste nicht veräußert werden, ebenso ein angemessenes selbstbewohntes Eigenheim.
Sofern Sie meinen, einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe zu haben, informieren Sie uns bitte. Wir helfen Ihnen bei der Beantragung.
Das erforderliche Formular mit weiteren Hinweisen finden Sie hier: http://www.justiz.de/formulare/zwi_bund/zp1a.pdf
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