Dass man Bescheide von JobCentern einer eingehenden Prüfung unterziehen  sollte, ist hinlänglich bekannt.  Oft schleichen sich nachteilige Fehler zulasten der Leistungsempfänger ein. Nur mit einem entsprechenden Überprüfungs- bzw. Widerspruchsverfahren können diese Nachteile dann ausgeglichen werden. Das JobCenter überprüft nämlich das Vorbringen und korrigiert, wo nötig, seine Fehlentscheidungen.

Es kommt jedoch auch vor, dass ein JobCenter tatsächlich zu viel Leistungen erbringt. Regelmäßig ist das der Fall, wenn die Einkommenshöhe des Leistungsbeziehers noch nicht für den gesamten Bewilligungszeitraum bekannt ist und sich  später herausstellt, dass er gar nicht einen so hohen Anspruch gehabt hätte. Dann fordert das JobCenter regelmäßig Beträge zurück. Zuvor  (nämlich zum Zeitpunkt der Bewilligung) muss jedoch dem Leistungsbezieher klargemacht worden sein, dass die Leistungen lediglich vorläufig bewilligt wurden und es zu einer solchen Rückforderung nach der endgültigen Berechnung des Anspruchs kommen kann. Nur dann, kann das JobCenter die Leistung auch tatsächlich zurückfordern. Etwas anderes gilt nur in Fällen, in denen der Leistungsbezieher vorsätzlich dem JobCenter Falschinformationen zukommen lässt und faktisch einen Sozialbetrug begeht.

In einem vor dem Sozialgericht Dortmund verhandelten Fall war dem  aber gerade nicht so.  Der Kläger hatte Leistungen nach dem SGB II bezogen und vor Ablauf seines 6-monatigen Bewilligungszeitraumes auch die Weiterbewilligung beantragt. Über diesen Weiterbewilligungsantrag hatte das JobCenter nicht entschieden, trotzdem jedoch die Leistungen monatlich weiter ausgezahlt. Der Kläger hätte darauf auch einen Anspruch gehabt, denn seine finanziellen Umstände hatten sich überhaupt nicht geändert.

Als im Jobcenter der „Fehler“ auffiel, forderte es nun vom Kläger die monatlichen Beträge, welche ohne Erlass eines Bewilligungsbescheides gezahlt wurden, zurück. Dieser reichte gegen die Rückforderung Klage ein und erhielt vom Gericht Recht.

Das Gericht führte aus, dass der Kläger sehr wohl auf die an ihn ausgezahlten Leistungen auch ohne Bewilligungsbescheid vertrauen dürfte. Abgesehen davon, dass er tatsächlich auch leistungsberechtigt war, musste er  nicht davon ausgehen, dass die Zahlung an ihn unrechtmäßig war. Er musste nicht wissen, dass er tatsächlich zunächst einen Bewilligungsbescheid hätte erhalten müssen. Der Kläger hatte sich dementsprechend nichts vorzuwerfen. Er darf die eigentlich überbezahlten Beträge behalten.

Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 21.9.2016 – S 35 AS 1879/14

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