Für Auswanderer ab 50 Jahren hat das Königreich Thailand ab 11.8.2017 ein 10 Jahresvisum eingeführt, wie es bereits im November 2016 vom Regierungskabinett beschlossen worden ist. Das Visum wird auf Antrag und nach Zahlung von 10.000 Baht Gebühren für 5 Jahre ausgestellt und kann nochmals um 5 Jahre verlängert werden. Das Visum wurde entwickelt durch Zusammenarbeit der Ministerien für Gesundheit und Tourismus aufgrund einer ständig steigenden Anzahl von älteren Touristen und Auswanderern, welche die ebenfalls stets wachsenden medizinischen bzw. Erholungs- und Wellnessangebote wahrnehmen. Thailand beabsichtigt in diesem Bereich weiter zu expandieren und eine Art Marktführer zu werden. Natürlich steht die Beantragung auch allen anderen Interessierten frei, welche die Voraussetzungen erfüllen.
Diese sind ein jährliches Einkommen in Höhe von mindestens 1,2 Mio Baht (100.000 Baht je Monat) und ein Kontoguthaben in Höhe von 1,8 Mio Baht auf einem Thai-Konto, welches mindestens 1 Jahr lang nicht unterschritten werden darf. Ohne Einkommen genügt ein Kontoguthaben in Höhe von mindestens 3 Mio Baht. Zudem müssen ein unbelastetes Führungszeugnis und eine gültige Krankenversicherung mit einer Deckungssumme in Höhe von mindestens 10.000 USD nachgewiesen werden.
Das neue Visum gilt für Bürger aus folgenden Ländern: Deutschland, Schweiz, Australien, Kanada, China, Großbritannien, Frankreich, Indien, Italien, Japan, Norwegen, Schweden, Niederlande und USA. Inhaber des neuen Visums müssen sich weiterhin – wie bisher auch – alle 90 Tage bei der Immigrationsbehörde persönlich melden.
Laut Generalleutnant Natthathorn Prohsunthorn, dem Leiter der Immigration, können Ausländer ab sofort bei seiner Behörde das lang versprochene neue Visum beantragen, nachdem dieses kürzlich von Ministerpräsident Prayut genehmigt worden war.
Auch wenn noch nicht alle Beamten bei der Einwanderungsbehörde umfassend informiert scheinen, sollen Interessiert das neue Non-O-X-Visum einfach beantragen.
Ausländerrecht
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Familienrecht
Wir gestalten Eheverträge vor/nach der Heirat sowie Trennungs- und Scheidungsvereinbarungen – national wie international – und führen Eheschutz-, Aufhebungs- und Scheidungsverfahren nach deutschem und, wenn nötig, ausländischem Recht, inklusive Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren in Deutschland. In Kindschafts- und Unterhaltssachen (u. a. Sorgerecht, Umgang, Aufenthaltsbestimmung, internationale Kindesentführung nach HKÜ, Adoption) setzen wir Ansprüche gerichtlich durch und vollstrecken sie im In- und Ausland...
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Oft kennen insbesondere ausländische Arbeitnehmer nicht ihre Rechte im Falle von Diskriminierung, Mobbing, Abmahnung, Lohnausfall und Kündigung. Denen stehen wir mit fachlichem Rat zur Seite. Erforderlichenfalls führen wir die notwendigen Klageverfahren vor dem Arbeitsgericht. Das sind z.B. Kündigungsschutzklagen oder Klagen auf Zahlung des Lohns oder einer Abfindung. Oft werden von uns die Verträge ausländischer Arbeitnehmer im Einreiseverfahren geprüft und ggf. umgestaltet. Diesbezüglich vertreten wir die Arbeitgeber, welche ausländische Arbeitnehmer einstellen wollen und hierbei mit diversen Fragen der Arbeitsgenehmigung und Aufenthaltserlaubnis konfrontiert werden...
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